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Rechtsprechung
   BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1035
BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02 (https://dejure.org/2003,1035)
BAG, Entscheidung vom 08.04.2003 - 2 AZR 355/02 (https://dejure.org/2003,1035)
BAG, Entscheidung vom 08. April 2003 - 2 AZR 355/02 (https://dejure.org/2003,1035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung aus wichtigem Grund; Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe; Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers; Sonderkündigungsschutz für betriebsbedingte Kündigungsgründe ; Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Wichtiger Grund - betriebsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Umstrukturierung - Außerordentliche Kündigung; Betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber tariflich ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer; Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung im Wege der Änderungskündigung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • prot-in.de (Kurzinformation)

    Hohe Hürden für betriebsbedingte Kündigungen "unkündbarer" Mitarbeiter

  • prot-in.de (Leitsatz)

    Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 856
  • BB 2003, 2130
 
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (10)

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei …

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Senatsrechtsprechung aus, wonach auch einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB in Ausnahmefällen außerordentlich gekündigt werden kann (5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; zuletzt 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 55, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Es geht im wesentlichen darum zu vermeiden, daß der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10).

    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 n. F. Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).

    Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung: 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    c) Nach der Senatsrechtsprechung ist bei der Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zulässig ist, stets die besondere Ausgestaltung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes zu berücksichtigen (vgl. zu § 55 BAT: 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - AP BAT § 55 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies bedeutet, daß bei einem Tarifvertrag wie dem vorliegenden, der bereits in den wesentlichen Fällen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes eine ordentliche Beendigungskündigung und darüber hinaus eine Änderungskündigung zuläßt, eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist nur in seltenen Extremfällen in Betracht kommen kann (vgl. zu § 55 BAT: Senat 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - aaO).

    d) Den gesteigerten Anforderungen bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entspricht nach der Senatsrechtsprechung auch eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (vgl. zuletzt 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 55 und 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - AP BAT § 55 Nr. 4, jeweils auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Senatsrechtsprechung aus, wonach auch einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB in Ausnahmefällen außerordentlich gekündigt werden kann (5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; zuletzt 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 55, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    d) Den gesteigerten Anforderungen bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entspricht nach der Senatsrechtsprechung auch eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (vgl. zuletzt 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 n. F. Nr. 55 und 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - AP BAT § 55 Nr. 4, jeweils auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber wie bei der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zunächst nur darlegt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr möglich und dann die Darlegung des Arbeitnehmers abwartet, wie er sich seine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Betrieb oder Unternehmen vorstellt (vgl. etwa Senat 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151).
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche …

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (…5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung: 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).
  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen …

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., etwa BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331 = AP BGB § 626 Nr. 175 = EzA BGB § 626 n. F. Nr. 192 mwN).
  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (…Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 n. F. Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem" …

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (…Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 n. F. Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (so schon Senat 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214).
  • LAG Hessen, 18.12.2001 - 15 Sa 461/01

    Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung ; …

    Auszug aus BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2001 - 15 Sa 461/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber in diesem Sinne unzumutbar sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum das Gehalt weiter zahlen müsste, obwohl er zB wegen einer Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft überhaupt keine Verwendung mehr hätte (BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 10; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 140).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., etwa BAG 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).
  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Diese kann von dem Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (BAG 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2 mwN).

    Führt dies zu Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, ohne dass der Arbeitgeber eine Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat, verwirklicht sich lediglich das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers (BAG 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2 mwN).

    Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (so schon BAG 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214 = AP BGB § 626 Nr. 4 = EzA BGB § 626 Nr. 1; vgl. auch 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats ist bei der Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zulässig ist, stets die besondere Ausgestaltung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes zu berücksichtigen (vgl. zu § 55 BAT: 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - BAGE 102, 40 = AP BAT § 55 Nr. 4 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 8; 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2 mwN).

    Den gesteigerten Anforderungen bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - aaO; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328 = AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 55;… 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - aaO).

    Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten zählt bei einer außerordentlichen betrieblichen Kündigung schon zum wichtigen Grund iSv. § 626 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - aaO mwN).

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