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| BAG, 22.07.1965 - 2 AZR 384/64 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
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Verschwiegenheitspflicht - Entlassung
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 08.11.1963 - 4 Ca 3279/63
- LAG Düsseldorf, 28.07.1964 - 4 Sa 795/63
- BAG, 22.07.1965 - 2 AZR 384/64
Papierfundstellen
- DB 1965, 1290
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BAG, 11.12.1964 - 1 AZR 55/64
Sitzungsprotokoll - Nachweis der Fälschung - Beweis - Protokollberichtigung - …
Auszug aus BAG, 22.07.1965 - 2 AZR 384/64
Was zunächst die Zulässigkeit der Berufung anlangt, die noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 6 ll/j??lm mit Nachweisen; BAG vom 11. Dezember 1964 - 1 AZR 55/64 -), so zieht die Revision diese zu.
- BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 366/81 Das Fehlen einer Interessenabwägung macht - ohne daß es auf die weiterhin von der Revision erhobenen, aber ohnehin nicht durchgreifenden und nach § 565 a ZPO nicht Im einzelnen behandelten Verfahrensrügen ankommt - auch insoweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht notwendig (BAG 1" 99« 102; 6« 1; BAG Urteile vom 20. Oktober 1959 - 3 AZR 279/56 - AP Nr. 71 zu § 1 KSchG und vom 22. Juli 1965 - 2 AZR 384/64 - AP Nr. 8 zu $ 70 BGB; BAG 29, #9, 55; BAG Urteil vom 26. Oktober 1 9 7 8 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu $ 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken;… KR- Becker, 2. Aufl., % 1 KSchG Rz 235 ff-, 149 ff.).
- BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - geltendmachung verschiedener Ansprüche - …
Hinsichtlich der Begründung gilt nichts anderes als im Urteilsverfahren, Wie dort (BAG 2, 58 [59] = AP Nrc 2 zu § 554 ZPO; BAG 6, 28o [284] = AP Nr, 17 zu § 64 ArbGG; BAG Io, 34o [342] = AP Nr-, 8 zu § 7 KSchG; BAG 11, 51 [57] = AP Nr, 6 zu § 15 Schw- BeschG; BAG 13, 313 [315] - AP Nr, 4 zu § l3o BGB; Urteil vom 22, Juli 1965, 2 AZR 384/64, zur Veröffentlichung bestimmt), so ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ein gegen die Nichtzu sprechung verschiedener, in demselben Verfahren nebeneinander geltend gemachter Ansprüche eingelegtes Rechtsmittel insoweit unzulässig, als nicht für je den einzelnen dieser Ansprüche das Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erfüllt ist.
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