Rechtsprechung
| BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Beginns der Schwangerschaft - Nachweis der Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest - Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung bei behaupteter Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 13.10.1983 - 5 Ca 1819/83
- LAG Köln, 11.07.1984 - 2 Sa 1/84
- BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BAG, 27.01.1966 - 2 AZR 141/65
Schwangerschaft - Bestimmung der Frist - Kündigung einer schwangeren Hausgehilfin …
Auszug aus BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84
Der Beginn der Schwangerschaft ist durch Zurückrechnen um 280 Tage vom voraussichtlichen Entbindungstermin zu ermitteln (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968 - und vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG).In Fortführung des Urteils vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - (AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG) hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 (…aaO) ausgeführt, für die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft als des für das Einsetzen des Kündigungsverbotes des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG maßgebenden Zeitpunktes sei von dem voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen.
Auch die erneute Kritik von Eich (Anm. zum Urteil vom 27. Oktober 1983 in SAE 1985, 104 ff.) an dieser Berechnungsmethode bietet keinen Anlaß, von den in den Urteilen vom 27. Januar 1966 (aaO) und 27. Oktober 1983 (…aaO) aufgestellten Grundsätzen abzurücken.
- BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 566/82
Mutterschutz - Feststellung des Beginns der Schwangerschaft
Auszug aus BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84
Der Beginn der Schwangerschaft ist durch Zurückrechnen um 280 Tage vom voraussichtlichen Entbindungstermin zu ermitteln (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 = AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968 - und vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 = AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG).Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - (EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25 = SAE 1985, 100 ff. = DB 1985, 238 ff.) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, das zunächst vorgelegte ärztliche Zeugnis durch ein neues mit einem anderen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ersetzen, wenn später eine exaktere Bestimmung - wie hier durch Ultraschall - möglich ist.
- BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83
Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung
Auszug aus BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84
Denn wie der Senat in Fortführung der Entscheidung vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - (EzA § 615 BGB Nr. 43 = NZA 1985, 119) mit Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) entschieden hat, gerät der Arbeitgeber im Falle der ordentlichen Kündigung dann in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert. - BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 201/84
Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung
Auszug aus BAG, 01.08.1985 - 2 AZR 461/84
Denn wie der Senat in Fortführung der Entscheidung vom 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - (EzA § 615 BGB Nr. 43 = NZA 1985, 119) mit Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) entschieden hat, gerät der Arbeitgeber im Falle der ordentlichen Kündigung dann in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert.
- BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 82/85
Schwangerschaft - Mutterschutz - Entbindung
Denn wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - (EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25; ebenso Urteil vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 - unveröffentlicht) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, das zunächst vorgelegte ärztliche Zeugnis durch ein neues mit einem anderen voraussichtlichen Entbindungstermin zu ersetzen, wenn später eine exaktere Bestimmung - wie hier durch Ultraschall - möglich ist.In Fortführung des Urteils vom 27. Januar 1966 - 2 AZR 141/65 - (AP Nr. 27 zu § 9 MuSchG) hat der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 (- 2 AZR 566/82 - EzA § 9 MuSchG n. F. Nr. 25; vgl. auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 -) ausgeführt, der Zeitraum von 280 Tagen umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus von 28 Tagen (1 Lunarmonat) 10 Lunarmonate, gerechnet vom 1. Tag der letzten Regelblutung an, betrage.
An dieser Auffassung ist trotz der vom Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil angedeuteten Kritik festzuhalten (vgl. die Urteile des Senats vom 27. Oktober 1983 und vom 1. August 1985 - aaO -, in denen sich der Senat auch mit der im Schrifttum, namentlich von Eich, erhobenen Kritik auseinandersetzt und seine Auffassung bestätigt hat).
Der Senat hat diese Frage noch nicht entschieden, da es bislang hierauf nicht ankam (…vgl. die Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 -, aaO, und vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 -).
Der Regelung des Bescheids des Bundesministers für Arbeit vom 1. Februar 1961 bezüglich der rückzurechnenden 280 Tage hat sich der Senat erneut in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 - (aa0) und vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 - angeschlossen.
- BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 417/97
Feststellung der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt
Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt nach der ständigen Senatsrechtsprechung in der Weise, daß von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen ist, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzuzählen ist (zuletzt Senatsurteile vom 1. August 1985 - 2 AZR 461/84 - n.v. und vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968). - LAG Sachsen, 07.03.2014 - 3 Sa 502/13 Auch das Bundesarbeitsgericht hat zur Rechtfertigung seiner immer wieder heftig kritisierten Berechnung des Eintritts einer auf normalem Wege zu Stande gekommenen Schwangerschaft auf der Basis einer Rückrechnung um 280 Tage vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin darauf abgestellt, dass es der durch das Mutterschutzgesetz gewährleistete besondere Schutz der werdenden Mutter rechtfertige, von der der werdenden Mutter günstigsten Berechnungsmethode auszugehen, da sich bei keiner möglichen Berechnungsmethode Fehler und Ungenauigkeiten vermeiden ließen (vgl. BAG, Urteile vom 01.08.1985 - 2 AZR 461/84 - Rz. 23, zitiert nach Juris …und vom 07.05.1998 - 2 AZR 417/97 - Rz. 10, NZA 1998, 1049 f.).
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