Rechtsprechung
| BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84 |
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- Wolters Kluwer
Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters - Beendigungszeitpunkt eines Arbeitsverhältnisses - Aussetzung eines Rechtsstreits bei Vorliegen einer verfassungswidrigen Regelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 06.04.1984 - 51 Ca 6/84
- LAG Berlin, 12.09.1984 - 1 Sa 8/84
- BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Papierfundstellen
- NZA 1986, 423 (Ls.)
- BB 1986, 804
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
Arbeiter/Angestellte
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor der Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, während bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet werden.Es gehe, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) betont habe, schließlich nicht um die Übernahme des § 2 AngKSchG auf die älteren Arbeiter, sondern um die verfassungsgerechte Ausgestaltung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch den Gesetzgeber.
- BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer …
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Der vermittelnden Meinung hat sich der Senat angeschlossen und in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Begründung u. a. ausgeführt, die unveränderte und vorbehaltlose Weiteranwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB widerspreche dem Grundsatz, daß auch eine Norm, die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht für nichtig, aber als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt hat, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden ist (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354).Von dieser dargelegten und in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (aaO) näher begründeten Auffassung abzuweichen, besteht für den Senat auch unter Berücksichtigung der vom Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil angeführten Argumente kein Anlaß, zumal im Hinblick auf den von der SPD-Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Zweites Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 8. Oktober 1985 (BT-Drucksache 10/3983), der in Art. 7 § 1 für bis zum 31. Dezember 1986 ausgesprochene Kündigungen von Arbeitern auch eine Übergangsregelung vorsieht, mit einer gesetzlichen Neuregelung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Der vermittelnden Meinung hat sich der Senat angeschlossen und in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Begründung u. a. ausgeführt, die unveränderte und vorbehaltlose Weiteranwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB widerspreche dem Grundsatz, daß auch eine Norm, die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht für nichtig, aber als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt hat, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden ist (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354).
- BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Es wird sowohl die Auffassung vertreten, daß die verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unverändert weiter anzuwenden sei (LAG Düsseldorf, DB 1983, 2042; LAG Schleswig-Holstein, DB 1984, 1482; LAG Berlin, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 19 = NZA 1984, 359; Kranz, NZA 1984, 348 ff.), als auch die entgegengesetzte Meinung, wonach schon vor einer gesetzlichen Neuregelung wie bei Angestellten auch bei Arbeitern die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen seien (LAG Hamm, NZA 1984, 89; LAG Niedersachsen, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 20; ArbG Heilbronn, DB 1983, 2366; Kraushaar, AuR 1983, 142 ff.). - BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78
Kinderzuschuß für Enkel
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Der vermittelnden Meinung hat sich der Senat angeschlossen und in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Begründung u. a. ausgeführt, die unveränderte und vorbehaltlose Weiteranwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB widerspreche dem Grundsatz, daß auch eine Norm, die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht für nichtig, aber als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt hat, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden ist (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354). - BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63
Waisenrente und Wartezeit
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Der vermittelnden Meinung hat sich der Senat angeschlossen und in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Begründung u. a. ausgeführt, die unveränderte und vorbehaltlose Weiteranwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB widerspreche dem Grundsatz, daß auch eine Norm, die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht für nichtig, aber als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt hat, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden ist (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354). - BAG, 26.01.1982 - 3 AZR 42/81
Hausarbeit
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Der vermittelnden Meinung hat sich der Senat angeschlossen und in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) zur Begründung u. a. ausgeführt, die unveränderte und vorbehaltlose Weiteranwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB widerspreche dem Grundsatz, daß auch eine Norm, die das Bundesverfassungsgericht zwar nicht für nichtig, aber als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt hat, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden ist (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354). - LAG Hamm, 09.05.1984 - 2 Sa 190/84
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Es wird sowohl die Auffassung vertreten, daß die verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unverändert weiter anzuwenden sei (LAG Düsseldorf, DB 1983, 2042; LAG Schleswig-Holstein, DB 1984, 1482; LAG Berlin, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 19 = NZA 1984, 359; Kranz, NZA 1984, 348 ff.), als auch die entgegengesetzte Meinung, wonach schon vor einer gesetzlichen Neuregelung wie bei Angestellten auch bei Arbeitern die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen seien (LAG Hamm, NZA 1984, 89; LAG Niedersachsen, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 20; ArbG Heilbronn, DB 1983, 2366; Kraushaar, AuR 1983, 142 ff.). - LAG Schleswig-Holstein, 07.11.1983 - 5 (2) Sa 627/82
Kurzarbeit zur Vermeidung von Entlassungen; Wirksamkeit einer Kündigung und …
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Es wird sowohl die Auffassung vertreten, daß die verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unverändert weiter anzuwenden sei (LAG Düsseldorf, DB 1983, 2042; LAG Schleswig-Holstein, DB 1984, 1482; LAG Berlin, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 19 = NZA 1984, 359; Kranz, NZA 1984, 348 ff.), als auch die entgegengesetzte Meinung, wonach schon vor einer gesetzlichen Neuregelung wie bei Angestellten auch bei Arbeitern die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen seien (LAG Hamm, NZA 1984, 89; LAG Niedersachsen, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 20; ArbG Heilbronn, DB 1983, 2366; Kraushaar, AuR 1983, 142 ff.). - LAG Berlin, 01.06.1984 - 9 Ta 5/84
Kündigung; Neuregelung; Verfahrensvoraussetzungen
Auszug aus BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Es wird sowohl die Auffassung vertreten, daß die verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unverändert weiter anzuwenden sei (LAG Düsseldorf, DB 1983, 2042; LAG Schleswig-Holstein, DB 1984, 1482; LAG Berlin, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 19 = NZA 1984, 359; Kranz, NZA 1984, 348 ff.), als auch die entgegengesetzte Meinung, wonach schon vor einer gesetzlichen Neuregelung wie bei Angestellten auch bei Arbeitern die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen seien (LAG Hamm, NZA 1984, 89; LAG Niedersachsen, EzA § 622 BGB n. F. Nr. 20; ArbG Heilbronn, DB 1983, 2366; Kraushaar, AuR 1983, 142 ff.).
- BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG
bb) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit sei § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau unverändert weiter anzuwenden, weil durch eine Aussetzung bis zum Erlaß einer verfassungskonformen Regelung durch die Tarifvertragsparteien dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht entsprochen werden könnte, widerspricht eindeutig den Grundsätzen, die der Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (…aaO) und vom 12. Dezember 1985 (- 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB) aufgestellt hat.Es wäre auch dann vielmehr § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit den vom Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (…aaO) und vom 12. Dezember 1985 (aaO) beschriebenen Konsequenzen weiter anzuwenden.
- BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86
Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit …
Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zeit noch nicht möglich sei, müsse der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAG Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - und vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 21 und 22 zu § 622 BGB). - BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG
Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).
- LAG Hessen, 24.04.1987 - 13 Sa 1194/86
Vezicht des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Fristenschutz von Ansprüchen einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Hessen, 23.01.1987 - 13 Sa 360/86
Übergang des Betriebs vor Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses; Rechtlicher …
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