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Rechtsprechung
   BAG, 16.03.1967 - 2 AZR 64/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,1316
BAG, 16.03.1967 - 2 AZR 64/66 (https://dejure.org/1967,1316)
BAG, Entscheidung vom 16.03.1967 - 2 AZR 64/66 (https://dejure.org/1967,1316)
BAG, Entscheidung vom 16. März 1967 - 2 AZR 64/66 (https://dejure.org/1967,1316)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungshaft - Arbeitgeberpflicht - Weiterzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1967, 690
  • DB 1967, 823
  • DB 1967, 868
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz - …

    Rn. 206 vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1967 - 2 AZR 64/66 -, juris Rn. 22,.
  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21

    Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen - Nach …

    Rn. 189 vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1967 - 2 AZR 64/66 -, juris Rn. 22,.
  • BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85

    Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen …

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16. März 1967 (- 2 AZR 64/66 - AP Nr. 31 zu § 63 HGB) angenommen, es könne rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber sich gegenüber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Lohns auf die durch die Untersuchungshaft herbeigeführte Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung berufe.
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 852/98

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

    Im übrigen behält die Beweisaufnahme erster Instanz, wie aus dem Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlungen folgt, ihren Wert auch für die Berufungsinstanz; bei der Verwertung der Protokolle der Zeugenvernehmung handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um Zeugenbeweis (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1967 - 2 AZR 64/66 - AP Nr. 31 zu § 63 HGB).
  • BAG, 26.09.1989 - 3 AZR 375/89

    Berufungsverfahren: erneute Zeugenvernehmung - Ermessen des Berufungsgerichts

    Das ist aber dann nicht möglich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich gehörten Zeugen anders als die Richter erster Instanz beurteilt und dies die Tatsachenfeststellung beeinflußt (BAG Urteil vom 16. März 1967 - 2 AZR 64/66 - AP Nr. 31 zu § 63 HGB, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 512/71 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis, zu 1a der Gründe; BGH WM 1988, 876, 878, m.w.N.;… Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 526 Anm. 1 B, ebenfalls m.w.N.).
  • BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67

    Unselbständige Anschlußberufung - Nachträgliche Begründung - Wiederholung der …

    1) In der Sache selbst geht es in dem jetzigen Rechtsstreit um die Zahlung einer Umsatzprovision vom 1. Juli 1956 6 bis zum 31° März 1959" Das Zahlenwerk als solches, d" tu die Höhe der von den Beklagten geltend gemachten Umsatzprovision, bestreitet die Klägerin nicht" Das Landesarbeitsgericht hält es trotz des gegenteiligen V/ortlauts des § 2 Ziffh 4 des Vertrages für erwiesen, daß den Beklagten durch den Zeugen P eine Erhöhung der Umsatzprovision jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum auf 5 % zugesagt worden ist" Zwar hat, wie das angefochtene Urteil nicht verkennt, der schriftliche Vertrag vom 1 April 195H an sich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (§ 416 ZPO), ein Gegenbeweis abweichender oder zusätzlicher mündlicher Abreden ist aber jederzeit mögliche Das Landesarbeitsgericht hält ihn für erbracht" Insoweit handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, gegen die Revisionsangriffe nur gemäß § 55- Abs" 3 Nr. 2 b , § 286 Abs" 1 ZPO möglich sind" Wird festgestellt, daß die vertragschließen den Parteien einen vom Wortlaut ihrer Erklärung abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt haben, so ist der Vertrag entsprechend dem übereinstimmend Gewollten zustande gekommen; für eine Auslegung des Wortlauts bleibt dann kein Raum (so die ständige Rechtsprechung des Dritten und Pünften Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl" AP Nr" 27 bis 29 zu § 133 BGB; AP Nr" 1 und 2 zu § 157 BGB)" Der Senat ist demgemäß an die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, die Parteien hätten eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % vereinbart, gebunden (§ 561 Abs" 2 ZPO)" Die Revision rügt zwar insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, aber zu Unrecht" Es ist zwar richtig, daß die Klägerin einer Verwertung der Vorprozeßakten 5 Sa 698/57 LAG Hamm, ständig widersprochen hat, das Landesarbeitsgericht gleich wohl aber nicht nur die in diesen Akten enthaltenen Urkunden, sonaern auch die Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises mit verwertet hat" Zwar sind fast alle maßgeblichen Zeugen in dem jetzigen Rechtsstreit erneut vernommen worden, aber nicht der Zeuge Din A , dessen Aussage im Vorprozeß das Landesarbeitsgericht ohne dessen erneute Vernehmung verwertet" 8 Grundsätzlich hat wegen des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Partei Anspruch darauf, daß Zeugen in einem späteren Rechtsstreit erneut vernommen und nicht nur deren frühere Aussagen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden« Es handelt sich insoweit nicht um die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO, die im Ermessen des Prozeßgerichts liegt (vgl« das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 16« März 1967 - 2 AZR 64/66 -)" Ein angetretener Zeugenbeweis (§ 373 ZPO) muß grundsätzlich erhoben werden« Es bedarf aber auch eines Antrags, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen« Wird dieser nicht gestellt, so ist es möglich, frühere Zeugenbekundungen in einem anderen Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten« Will eine Partei - auch die an sich nicht beweispflichtige Partei - einen derartigen Urkundenbeweis nicht gelten lassen, so muß sie sich gegenbeweislich spätestens im Berufungsverfahren auf die Vernehmung des Zeugen berufen (vgl« BGHZ 7, 116 [121 - 122]; Wieczorek, ZPO, § 286 Anm« G III b, 2, 4 - 6)" Entgegen den Behauptungen der Revision ist aber ein derartiger Zeugenbeweis, insbesondere auf Vernehmung des Zeugen Br" A , weder im Berufungsverfahren noch im ersten Rechtszug von der Klägerin angetreten worden.
  • BAG, 25.08.1987 - 3 AZR 775/85

    Voraussetzungen der Gewährung einer Versorgungszusage bei der betrieblichen …

    Allerdings steht die Vernehmung bereits in der ersten Instanz vernommener Zeugen im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGH NJW 1968, 1138; 1982, 108 f.; BAG Urteile vom 16. März 1967 - 2 AZR 64/66 - AP Nr. 31 zu § 63 HGB, zu I 2 der Gründe; vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 512/71 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis, zu 1 a der Gründe; vom 25. Mai 1962 - 2 AZR 430/60 - AP Nr. 1 zu § 628 BGB, Bl. 2 V; vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch, Bl. 2; vom 6. Dezember 1963 - 5 AZR 234/63 - AP Nr. 1 zu § 286 ZP0, zu I 2 der Gründe; vom 30. Juli 1964 - 2 AZR 482/63 - AP Nr. 1 zu § 398 ZP0, zu III 2 der Gründe).
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