Rechtsprechung
| BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln
- rechtsinformationen.bund.de
Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 2 GVG, Art 25 GG, § 138 ZPO
Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln - IWW
- Wolters Kluwer
Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei hoheitlichem Handeln eines ausländischen Staates in Deutschland; Vorrang der Staatenimmunität vor zivilprozessrechtlicher Darlegungslast; Strenge Anforderungen an einen Immunitätsverzicht; Eindeutigkeit der Feststellung eines ...
- Betriebs-Berater
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten - Anwendung deutscher Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat
- bag-urteil.com
Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei hoheitlichem Handeln eines ausländischen Staates in Deutschland
- datenbank.nwb.de
Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheit-lichem Handeln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 10.03.2016 - 4 Ca 4214/14
- LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
- BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
Papierfundstellen
- NZA 2017, 1350
- BB 2017, 2035
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13
Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit …
Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16).Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18).
Eine solche Anforderung hätte dazu geführt, dass sie auf prozessrechtlichem Wege gezwungen worden wäre, das ihr eingeräumte Vorrecht aufzugeben, indem sie Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit hätte preisgeben müssen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26).
Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.).
- EuGH, 19.07.2012 - C-154/11
Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines …
Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (…BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20). - BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12
Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch: …
Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19), dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen.
- BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13
Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch …
Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (…EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20). - BGH, 26.09.1978 - VI ZR 267/76
Uneingeschränkte Immunität von souveränen Staaten nach Völkergewohnheitsrecht - …
Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
Rn. 11 1. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten und die für sie handelnden Organe (BGH 26. September 1978 - VI ZR 267/76 - zu III der Gründe) der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. - LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Klage eines Angestellten …
Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. September 2016 - 11 Sa 406/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht
Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11;… 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16).Es kommt vielmehr auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11;… 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18).
Vielmehr hat die klagende Partei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darzustellen, um dem Gericht eine Beurteilung ihres hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Charakters zu ermöglichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 15 f.;… 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26).
Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (…BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19), dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20).
Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - aaO;… 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.;… Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 521).
Rn. 42 aa) Die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis bedeutet für sich genommen gerade (noch) keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20;… 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.).
Das setzte voraus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung leerliefe, wenn mit ihr nicht zugleich ein Immunitätsverzicht, und zwar insbesondere auch bezogen auf die vorliegende Beendigungsstreitigkeit, verbunden wäre (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 25).
- LAG Hessen, 18.07.2025 - 10 SLa 209/25 Auch Hilfstätigkeiten in der Verwaltung eines Konsulate stellen grundsätzlich hoheitliche Tätigkeiten dar (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - NZA 2017, 1289; zum "Schalterdienst" Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 393, 400).
Dazu kann auch das Erstellen von Bescheinigungen gehören (so der Sachverhalt bei BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - NZA 2017, 1289).
Damit ist sichergestellt, dass der Kläger im Rahmen des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Vertrags bei der Erbringung hoheitlicher Tätigkeiten tätig geworden ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 17, NZA 2017, 1289).
Die Annahme eines Immunitätsverzichts unterliegt allerdings strengen Anforderungen (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 24, NZA 2017, 1289).
- LAG Hessen, 01.08.2025 - 10 SLa 86/25
Staatenimmunität vor deutschen Gerichten: Einlassung bedeutet Verzicht
Auch Hilfstätigkeiten in der Verwaltung eines Konsulate stellen grundsätzlich hoheitliche Tätigkeiten dar, sofern sie im Zusammenhang mit den konsularischen Aufgaben standen (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - NZA 2017, 1289; zum "Schalterdienst" Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 393, 400).Die Annahme eines Immunitätsverzichts unterliegt allerdings strengen Anforderungen (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 24, NZA 2017, 1289).
(2) Ein Verzicht ist hier überdies in der Regelung im Arbeitsvertrag zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu sehen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 759/16 - Rn. 43, NZA-RR 2015, 546).
- BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 72/24
Kündigung einer Konsulatsmitarbeiterin - Staatenimmunität - Zugang zur deutschen …
Rn. 16 a) Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (…BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 12, BAGE 161, 212; 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11). - LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2020 - 4 Ta 740/20
Auswärtige Interessen i.S.d. § 54 Abs 2 S 2 ZRHO - hoheitliche Tätigkeit i.S.d. § …
Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11).Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist, dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20).
Dass die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, bedeutet für sich genommen jedoch keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20).
- LAG Hessen, 16.12.2025 - 4 SLa 476/25
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach dem Grundsatz der …
Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist, dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - juris, Rn. 20).Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass mit den von ihr herangezogenen Regelungen im Locally Employed Staff Handbook und im LE Staff Compensation Plan die Parteien die Anwendung deutschen Arbeits- und Sozialrechts vereinbart haben, würde dies nicht ausreichen, um einen Verzicht des beklagten Staates auf seine Staatenimmunität annehmen zu können (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - juris, Rn. 20).
- LAG Hessen, 12.12.2023 - 8 Sa 1277/22
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach dem Grundsatz der …
Zwar kann ein Staat auf den Grundsatz der Staatenimmunität grundsätzlich verzichten, allein aus dem Umstand, dass zwischen einem Staat und einem beschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich die Anwendung des nationalstaatlichen Arbeitsrechts vereinbart worden ist, kann jedoch nicht auf einen Verzicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität geschlossen werden (BAG, Urt. v. 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20).
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