Rechtsprechung
| BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 85/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2009 - 9 Sa 239/09
Zulässigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Arbeitern und Angestellten - …
§ 22 Ziffer 2.2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Metallverarbeitenden Handwerks im Wirtschaftsgebiet Rheinland-Rheinhessen vom 11.11.1977, der für gewerbliche Arbeitnehmer eine kürzere Kündigungsfrist festlegt als für Angestellte, ist wirksam (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 2 AZR 85/98 -).Insoweit besteht eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen, die die Vermutung für sich haben, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. etwa BAG 12.11.1998 - 2 AZR 85/98 - Rzk I 3 e Nr. 71; 18.01.2001 - 2 AZR 619/99 - EZA § 622 nF BGB Nr. 62).
Hinzu kommt, dass zumindest im Bereich der Neubauten die vom MTV erfassten Gewerke mittelbar von Jahreszeit- und witterungsabhängigen Schwankungen im Bauhauptgewerbe abhängig sind, da Klempner- und Installateurarbeiten abhängig vom Fortschritt des jeweiligen Baus sind (vgl. BAG 12.11.1998, a. a. O.).
Die Tarifpartner können eine gewisse Pauschalierung vornehmen (BAG, 12.11.1998, a. a. O.).
Insbesondere im Urteil vom 12.01.1998 (2 AZR 85/98, a. a. O.) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einer entsprechenden, zum Teil sogar noch ungünstigeren tarifvertraglichen Regelung des hier maßgeblichen Wirtschaftsbereichs bereits befasst.
- LAG Bremen, 09.05.2000 - 1 Sa 274/99
Streit über die Berechnung von Mehrarbeitszuschläge i.R.d. Beschäftigung eines …
Die Arbeitsgerichte können in eigener Kompetenz prüfen, ob eine tarifvertragliche Regelung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist oder ob sie ohne ausreichenden Grund die Arbeiter gegenüber den Angestellten verfassungswidrig benachteiligt (vgl. BAG Urteil vom 16. September 1993 Az: 2 AZR 697/92 AP Nr. 42 zu § 622 BGB; BAG Urteil vom 12. November 1998 Az: 2 AZR 85/98).Sachlich gerechtfertigt ist hingegen eine hinreichend gruppenspezifisch ausgestaltete unterschiedliche Regelung, die beispielsweise entweder eine verhältnismäßig kleine Gruppe nicht intensiv benachteiligt oder funktions-, branchen- und betriebsspezifischen Interessen im Geltungsbereich des Tarifvertrages mit anders lautenden Regelungen für Arbeiter entspricht (vgl. BAG Urteil vom 29. August 1991 Az: 2 AZR 72/91 , BAG Urteil vom 12.11.1998 Az: 2 AZR 85/98).
- BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 619/99
Kündigungsfrist - Friseurhandwerk
Soweit die Tarifpartner, für deren Einschätzung der branchenspezifischen Besonderheiten eine materielle Richtigkeitsgewähr besteht, dem sachlich begründeten Flexibilitätsbedürfnis der Branche durch unterschiedliche Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte Rechnung getragen haben, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Regelungen als unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich angesehen (Senat 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP BGB § 622 Nr. 35 = EzA BGB § 620 nF Nr. 40; 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257;… 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP aaO Nr. 38 = EzA BGB § 620 nF Nr. 43; 15. Oktober 1992 - 2 AZR 296/92 - nv.;… 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP aaO Nr. 40 = EzA BGB § 620 nF Nr. 44; 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167; 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - BAGE 76, 111; 10. März 1994 - 2 AZR 633/93 - nv.; 29. Oktober 1998 - 2 AZR 683/97 - EzA-SD 1999, Nr. 2, 3 und 12. November 1998 - 2 AZR 85/98 - nv.).
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