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| BAG, 27.03.1958 - 2 AZR 20/56 |
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Schwerbeschädigung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Nicht beschäftigter Arbeitnehmer - Wirtschaftliche Wiedererstarkung - Verbindungsaufnahme zum Arbeitgeber - Gelöstes Arbeitsverhältnis - Schwerbeschädigter - Schutzbestimmungen des SchwBeschG - Auflösung durch Vertrag
Papierfundstellen
- DB 1958, 573
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21
Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin
Auch das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. bereits BAG 27.03.1958 - 2 AZR 20/56, juris Rn. 7). - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1996 - 24 A 4887/94
Unzulässige Anfechtungsklage auf Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung eines …
Vgl. Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Auflage, Anmerkungen 810 und 905 m. w.N.; Gröninger, SchwbG , § 15, 12 f.; Dörner, SchwbG , § 15 II 2, Seite 22; Cramer, SchwbG , 4. Auflage, § 15, Rdnr. 8; Neumann/Pahlen, SchwbG , 8. Auflage, § 15, Anm. 57; BAG , Urteil vom 27.03.1958 - 2 AzR 20/56, AP Nr. 12 zu § 14 SchwbG = BB 1958, 593; vgl. auch BAG , Urteil vom 10.05.1984 - 2 AzR 112/83 -. - BAG, 28.02.1963 - 2 AZR 345/62
Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Schwerbeschädigten
Deshalb gilt § 19 Abs. 4 SchwBeschG in erster Linie für unbefristete Arbeitsverhältnisse (Hueck- Nipuerdey, .Lehrbuch des Arbeitsr. , 6 . Aufl., Bd. I, S. 717 I'ußn. 27; Nikisch, Arbeitsr., 3" Aufl., Bd. I, § 52 III 7 b, S. 834;… Becker, Komm. z. SchwBeschG, 2. Aufl., Anm. 80 zu § 19; Wilrodt-Gotzen, Komm. z. SchwBeschG, Anm. 17 zu § 19; Zigan, Komm. s. SchwBeschG, Anm. 28 zu § 19)" Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt die Vorschrift nur dann zum Zuge, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch Kündigung aufgelöst werden soll (Gröninger, Kommentar zum SchwBeschG in der Fassung vom 14. August 19 6 1 , Anm. 6 zu § 19)" Eine Ausdehnung des Schwerbeschädigtenschutzes auf befristete Arbeitsverhältnisse ist nach der Systematik und dem Zweck des Gesetzes nicht angängig" Es wäre eine Überspannung des Schutzgedankens des Schwerbeschädig tengesetzes, wollte man ihn auf einen Pall ausdehnen, in dem, anders als bei der einseitigen Auflösungserklärung durch Kündigung des Arbeitgebers, der Schwerbeschädigte selbst von vornherein sein Einverständnis geben muß und so für sich selbst sorgen kann" Deshalb muß angenommen werden, daß der Schwerbeschädigte den besonderen gesetzlichen Schutz nur bei Kündigungen genießt und nicht auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf (BAG AP Nr. 12 zu § 14 SchwBeschG, mit zustimrnender Anmerkung von Götzen)" Der auf den 3o. Juni 1961 befristete Arbeitsvertrag des Klägers hat daher an diesem Tage auch ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle sein Ende gefunden.
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