Rechtsprechung
| BVerwG, 10.03.2010 - 2 B 1.10, 2 B 1.10 (2 C 13.10) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Besitz kinderpornographischer Schriften
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13 BDG, § 184b Abs 4 S 2 StGB
Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Besitz kinderpornographischer Schriften - ra.de
- datenbank.nwb.de
Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Besitz kinderpornographischer Schriften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 27.02.2009 - 4 K 2118/07
- OVG Saarland, 29.09.2009 - 7 A 323/09
- BVerwG, 10.03.2010 - 2 B 1.10, 2 B 1.10 (2 C 13.10)
- BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10
Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten; …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 2 B 1.10
2 Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.10 fortgesetzt.
- VG Bayreuth, 17.05.2011 - B 5 S 11.205
Zulässigkeit der Berücksichtigung einer Begründungsergänzung / -erweiterung bei …
Zur Klärung der Frage, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu bestimmen ist, ließ das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2010 (Az. 2 B 1/10 u.a.) die Revision zu, über die derzeit noch nicht entschieden ist. - VGH Bayern, 26.11.2013 - 3 M 13.2180
Erinnerung gegen den Kostenansatz; Übergangsvorschrift; Zuständigkeit des Senats; …
Rn. 4 Nach dem mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das BVerwG mit Beschluss vom 20. Januar 2011 (Az. 2 B 1.10) rechtskräftig gewordenen Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 (Az. 3 B 04.484) hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und ist somit nach § 54 Nr. 1 GKG a.F. Kostenschuldner. - VG Dresden, 14.07.2021 - 4 K 665/21
Syrien: kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; keine …
Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (vgl. BVerwG Beschl. v. 29.3.1999 - 2 B 1.10 - OVG NW, Urt. v. 12.4.2021 - 14 A 818/19.A -, juris).
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