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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.1996 - 2 B 103.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,19331
BVerwG, 19.07.1996 - 2 B 103.96 (https://dejure.org/1996,19331)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1996 - 2 B 103.96 (https://dejure.org/1996,19331)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1996 - 2 B 103.96 (https://dejure.org/1996,19331)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Willkürliche Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan als Verfahrensmangel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.11.1964 - V C 60.63

    Unvorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Verletzung des Anspruchs auf den …

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1996 - 2 B 103.96
    Indessen läge eine solche Verletzung nicht schon in einer objektiv unrichtigen, irrigen Anwendung des Geschäftsverteilungsplans, sondern nur in einer willkürlichen Abweichung hiervon (stRspr, vgl. etwa BVerwGE 20, 39 [BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]; Beschluß vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - ).
  • BVerwG, 22.12.1986 - 7 CB 90.86
    Auszug aus BVerwG, 19.07.1996 - 2 B 103.96
    Indessen läge eine solche Verletzung nicht schon in einer objektiv unrichtigen, irrigen Anwendung des Geschäftsverteilungsplans, sondern nur in einer willkürlichen Abweichung hiervon (stRspr, vgl. etwa BVerwGE 20, 39 [BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]; Beschluß vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - ).
  • OVG Sachsen, 05.10.2007 - 5 E 191/07

    Streitwertbeschwerde; Änderungsbefugnis; Unzulässigkeit

    Vielmehr bedeutet das Wort "schweben" lediglich, dass die Sache in der Rechtsmittelinstanz anhängig sein muss (so auch: OVG NW, Beschl. v. 3.2.1978, DÖV 1978, 816; die Abänderungsbefugnis ebenfalls grundsätzlich bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991, MDR 1992, 299;… Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, Vorb § 154 RdNr. 42; die Befugnis ablehnend bei Rechtsmittelverzicht und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist: OVG Bremen, Beschl. v. 28.8.1996 - 2 B 103/96 -, zitiert nach juris;… generell ablehnend: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 63 GKG RdNr. 49).
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