Rechtsprechung
| BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Darlegungsanforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Anspruch eines Beamten auf ...
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 24.11.1987 - 1 UE 1372/84
- BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie nicht verpflichtet sind, sich in den schriftlichen Gründen ihrer Entscheidung mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]).Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur dann - in Ausnahmefällen - festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 28, 378 <384 f. [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]>; 47, 182 ).
- BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur dann - in Ausnahmefällen - festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 28, 378 <384 f. [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]>; 47, 182 ). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Grundsätzliche Bedeutung Kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Hierzu hätte die Beschwerde, damit Vorliegen und Erheblichkeit der angeblichen Verfahrensmängel geprüft werden könnten, u.a. näher darlegen müssen, welche einzelnen Beweismittel, z.B. welche Zeugen oder welche Akten, das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach noch hätte Heranziehen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus - aber den jetzt festgestellten Sachverhalt hinaus - jeweils noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ; vgl. auch z. B. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] mit weiteren Nachweisen). - BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur dann - in Ausnahmefällen - festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 28, 378 <384 f. [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]>; 47, 182 ). - BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie nicht verpflichtet sind, sich in den schriftlichen Gründen ihrer Entscheidung mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69]; 54, 43 [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]). - BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Hierzu hätte die Beschwerde, damit Vorliegen und Erheblichkeit der angeblichen Verfahrensmängel geprüft werden könnten, u.a. näher darlegen müssen, welche einzelnen Beweismittel, z.B. welche Zeugen oder welche Akten, das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach noch hätte Heranziehen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus - aber den jetzt festgestellten Sachverhalt hinaus - jeweils noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - ; vgl. auch z. B. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 11.02.1988 - 2 B 13.88
Grundsätzliche Bedeutung Kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 10 M 338/93
Ausschluß aus einer Ratsfraktion; Ausschluß (Ratsfraktion); Grund, wichtiger; …
Der Ast. ist auf dem Verwaltungsrechtsweg durch Regelungsanordnung nach § 123 12 VwGO (…vgl. u. a. Thiele, NdsGO, 3. Aufl. [1992], S. 96; Erdmann, DÖV 1988, 907 [910]; Zuleeg, JuS 1978, 240 [241]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.1988 - 2 B 13/88; VGH Kassel, HSGZ 1992, 161; OVG Münster, NVwZ 1993, 399 = DVBl 1993, 213 [214]; a. A. hinsichtlich des Rechtsweges VGH München, NJW 1988, 2754 für die sog. Innenrechtsbeziehungen) so zu stellen, wie wenn er der CDU-Fraktion im Rat der Gemeinde noch angehörte.
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