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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 25.07.2025 - 2 B 131/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,32960
OVG Sachsen, 25.07.2025 - 2 B 131/25 (https://dejure.org/2025,32960)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.07.2025 - 2 B 131/25 (https://dejure.org/2025,32960)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 (https://dejure.org/2025,32960)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    BeamtStG § 23, SächsAPOJFW § 2
    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Nachweis Maschinenschreiben; Zertifikat; eidesstattliche Versicherung; Ermessen

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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der …

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.07.2025 - 2 B 131/25
    So kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1981, BVerwGE 62, 267, 269; Beschl. v. 9. Oktober 1987, Buchholz 237.0 § 39 LBW Nr. 3;… Senatsbeschl. v. 12. Mai 2016, SächsVBl. 2016, 298, 299 Rn. 8;… Zängl, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand Oktober 2009, § 23 BeamtStG Rn. 186, 187, 218).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2015 - 6 B 326/15

    Fehlende charakterliche Eignung eines Polizeibeamten auf Widerruf aufgrund …

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.07.2025 - 2 B 131/25
    Während der diesen Zweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden (Rechts-) Begriffe verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (…vgl. Senatsbeschl. v. 22. Juni 2017 - 2 B 8/17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 12.05.2016 - 2 B 18/16

    Beamter auf Widerruf; Vorbereitungsdienst; Entlassung; Eingliederungsschein

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.07.2025 - 2 B 131/25
    So kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann (…vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1981, BVerwGE 62, 267, 269; Beschl. v. 9. Oktober 1987, Buchholz 237.0 § 39 LBW Nr. 3; Senatsbeschl. v. 12. Mai 2016, SächsVBl. 2016, 298, 299 Rn. 8;… Zängl, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Stand Oktober 2009, § 23 BeamtStG Rn. 186, 187, 218).
  • OVG Sachsen, 22.06.2017 - 2 B 8/17

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, Ungeeignetheit für den …

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.07.2025 - 2 B 131/25
    Während der diesen Zweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden (Rechts-) Begriffe verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Juni 2017 - 2 B 8/17 -, juris Rn. 7;… OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 11.06.2025 - 2 B 45/25

    Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.07.2025 - 2 B 131/25
    Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/25 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 12.08.2025 - 2 B 130/25

    Untersagung Lehrkrafteinsatz; Ersatzschule; Anordnung sofortige Vollziehung

    Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen Rn. 7).

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 a. a. O. Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 13.04.2026 - 2 B 76/26

    Ordnungsmaßnahme; Schulausschluss; Fehlverhalten Eltern

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2025 - 2 B 130/25 -, juris Rn. 4 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 16.02.2026 - 2 B 284/25

    Rücknahme der Ernennung; falsche Angaben zu Bandscheibenvorfall; arglistige …

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 23.06.2026 - 2 B 124/26

    Widerruf der Schulaufnahme bei Nichtvorliegen der Gelingensbedingungen für eine …

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 13. April 2026 a. a. O. Rn. 13 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 13.04.2026 - 2 B 3/26

    Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis; Justizvollzug; Verletzung der …

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 17.04.2026 - 2 B 46/26

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Justizvollzugsdienst; …

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 28.01.2026 - 2 B 331/25

    Schulbesuchspflicht

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2025 a. a. O. Rn. 4 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 - Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 26.01.2026 - 2 B 274/25

    Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis; mangelnde Bewährung; Zweifel an der …

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 14.01.2026 - 2 B 281/25

    Untersagung des Einsatzes einer Lehrkraft an einer Berufsfachschule für …

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 12. August 2025 a. a. O. Rn. 4 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 - Rn. 8).
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