Rechtsprechung
| BVerwG, 01.02.2012 - 2 B 131.11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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- Bundesverwaltungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2011 - 3d A 777/11
- BVerwG, 01.02.2012 - 2 B 131.11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94
Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung - …
Auszug aus BVerwG, 01.02.2012 - 2 B 131.11
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliegt und die Berufung damit unzulässig ist, beruht schon deshalb nicht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften, weil der Prozessbevollmächtigte die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, bei Einlegung der Berufung die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen (stRspr, vgl. Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 m.w.N.).
- BVerwG, 15.04.2013 - 2 B 139.11
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Disziplinarklageverfahren
Das Berufungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliegt, weil der Prozessbevollmächtigte die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, bei Einlegung der Berufung die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist erneut und eigenverantwortlich zu prüfen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 S. 8 m.w.N. und vom 1. Februar 2012 - BVerwG 2 B 131.11 - Rn. 4; ebenso BVerfG, Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvR 636/01 - NJW, 2002, 3014).
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