Rechtsprechung
| OVG Bremen, 30.10.1991 - 2 B 143/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auszubildender; Ausbildungsförderung; Elterliche Unterhaltspflicht; Vorfinanzierung von Prozeßkosten
Verfahrensgang
- VG Bremen, 11.09.1991 - 5 A 430/90
- OVG Bremen, 30.10.1991 - 2 B 143/91
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2006 - 3 O 12/06
staatliche Ausbildungsförderung
Bei einem Prozess um staatliche Ausbildungsförderung handelt es sich nämlich um einen für den Auszubildenden persönlich wichtigen Prozess, dessen (Vor-)Finanzierung von der Unterhaltspflicht der Eltern regelmäßig mit umfasst wird (so OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.1991 - 2 B 143/91 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 30.5.1988 - 9 TP 952/88 - juris).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 14.08.1991 - 1 UE 963/91
- BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit in dieser Rechtsfrage rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91
Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit in dieser Rechtsfrage rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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