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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.12.1991

Rechtsprechung
   OVG Bremen, 30.10.1991 - 2 B 143/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,15401
OVG Bremen, 30.10.1991 - 2 B 143/91 (https://dejure.org/1991,15401)
OVG Bremen, Entscheidung vom 30.10.1991 - 2 B 143/91 (https://dejure.org/1991,15401)
OVG Bremen, Entscheidung vom 30. Oktober 1991 - 2 B 143/91 (https://dejure.org/1991,15401)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auszubildender; Ausbildungsförderung; Elterliche Unterhaltspflicht; Vorfinanzierung von Prozeßkosten

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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2006 - 3 O 12/06

    staatliche Ausbildungsförderung

    Bei einem Prozess um staatliche Ausbildungsförderung handelt es sich nämlich um einen für den Auszubildenden persönlich wichtigen Prozess, dessen (Vor-)Finanzierung von der Unterhaltspflicht der Eltern regelmäßig mit umfasst wird (so OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.1991 - 2 B 143/91 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 30.5.1988 - 9 TP 952/88 - juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,13989
BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91 (https://dejure.org/1991,13989)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1991 - 2 B 143.91 (https://dejure.org/1991,13989)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1991 - 2 B 143.91 (https://dejure.org/1991,13989)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit in dieser Rechtsfrage rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1991 - 2 B 143.91
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit in dieser Rechtsfrage rechtfertigen soll, dargelegt werden (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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