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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,54969
BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17 (https://dejure.org/2017,54969)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 (https://dejure.org/2017,54969)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 (https://dejure.org/2017,54969)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AO § 370 Abs. 1 und 4 Satz 3; LDG MV a.F. § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
    Aufklärungspflicht; Beamter; Bemessungsentscheidung; Bindungswirkung; Dienstposten; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Finanzamt; Fiskus; Geldstrafe; Hinterziehungsbetrag; Höhe der verkürzten Steuern; Indizwirkung; Lösung; ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 4 S 3 AO, § 370 Abs 1 AO, § 15 Abs 2 S 1 DG MV vom 11.11.2015, § 15 Abs 1 DG MV vom 11.11.2015, § 57 Abs 1 S 2 DG MV vom 11.11.2015
    Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes

  • IWW

    § 370 Abs. 1 AO § ... 370 Abs. 4 S. 3 AO § 15 Abs. 1 LDG MV a.F. § 15 Abs. 2 S. 1 LDG MV a.F. § 57 Abs. 1 S. 2 LDG MV a.F. § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO § 108 Abs. 2 VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes; Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten; Dienstlicher Bezug des Fehlverhaltens; ...

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes; Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten; Dienstlicher Bezug des Fehlverhaltens; ...

  • datenbank.nwb.de

    Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Disziplinarische Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung bei vorangegangenem Strafverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 439
  • DÖV 2018, 376
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 …und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Rn. 9 Der Senat geht unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

    Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F. richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, zwar indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (…BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

    Aber selbst dann, wenn von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, kommt im Rahmen der den Disziplinargerichten obliegenden Bemessungsentscheidung die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 …und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Denn in den Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 37) und - 2 C 19.14 - (…juris Rn. 32) sowie im Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - (…Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 …und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat es die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme trotz der strafgerichtlichen Ahndung des Verhaltens des Beklagten mit einer bloßen Geldstrafe mit konkreten, für die Frage des Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F.) bedeutsamen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.

    Rn. 21 Zunächst beziehen sich die Ausführungen in den von der Beschwerde genannten Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 16) und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - (…Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 34) auf die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

    Denn er geht davon aus, dass sich aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten eine Indizwirkung ergeben kann, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit; …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG…, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Aber selbst dann, wenn von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, kommt im Rahmen der den Disziplinargerichten obliegenden Bemessungsentscheidung die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vorliegen (BVerwG…, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

    Denn in den Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (…BVerwGE 152, 228 Rn. 37) und - 2 C 19.14 - (…juris Rn. 32) sowie im Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - (…Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (…Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat es die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme trotz der strafgerichtlichen Ahndung des Verhaltens des Beklagten mit einer bloßen Geldstrafe mit konkreten, für die Frage des Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F.) bedeutsamen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Zwar wird auch in der Rechtsprechung zum Disziplinarrecht dem Betrag der hinterzogenen Steuern Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme beigemessen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.).

    Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht.

    Vielmehr hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - (BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) dargelegt, dass sich die Überlegungen zu der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme bei dem außerdienstlichen Pflichtenverstoß der Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsbetrags auf die Fälle beziehen, in denen die außerdienstliche Steuerhinterziehung keinen dienstlichen Bezug aufweist und deshalb auch keine Rückschlüsse auf die zukünftige Dienstausübung des Betroffenen zulässt.

  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 …und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht.

    Dies gilt auch für das Urteil des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 S. 14).

  • BVerwG, 21.06.2011 - 2 WD 10.10

    Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel; …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 …und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht.

    Auch der Wehrdienstsenat (Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 41) spricht davon, dass nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht zu berücksichtigen sein können.

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter; …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27…, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 …und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Rn. 21 Zunächst beziehen sich die Ausführungen in den von der Beschwerde genannten Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (…BVerwGE 152, 228 Rn. 16) und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - (…Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 34) auf die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme; …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ;… Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27…, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 …sowie Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 B 14.15 - Buchholz 237.1 Art. 62 BayLBG Nr. 1 Rn. 32).
  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom …

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 18.17
    Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (…BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7…, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - DokBer 2013, 269 Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 S. 107 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.10.2012 - 2 B 33.12

    Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit; …

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung - …

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus …

  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit; …

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt - …

  • BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12

    Disziplinarklageverfahren; Strafurteil; Bindungswirkung; Lösung; wesentliche …

  • BVerwG, 18.06.2014 - 2 B 55.13

    Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten; …

  • BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99

    Postobersekretär bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf …

  • BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03

    In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG …

  • BVerwG, 21.05.2013 - 2 B 67.12

    Zusteller; Dienstpflichtverletzung; vorzeitige Beendigung von Zustelltouren

  • BVerwG, 23.02.2017 - 2 B 14.15

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

  • BVerwG, 24.07.2007 - 2 B 65.07

    Verbindlichkeit der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Falle …

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten; …

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug …

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; …

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer …

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 D 16.97

    Verstoß eines Zollbeamten gegen seine dienstliche Kernpflichten - Ausprägungen …

  • OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 214/18

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Bindungswirkung; Entfernung aus dem …

    Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG…, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG…, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 37).

    Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Bremen, 03.04.2018 - 4 LD 226/17

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Beamtenbeisitzer; Bindungswirkung; …

    Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG…, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    Für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens kann zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG…, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 37).

    Dies folgt aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

  • OVG Bremen, 16.01.2019 - 4 LD 215/18

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Bindungswirkung; Entfernung aus dem …

    Die bloße Möglichkeit hingegen, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (NdsOVG…, Urteil vom 22.06.2010 - 20 LD 3/08 - juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, juris).

    Bloße erhebliche Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts können im Übrigen nur dann zum Entfallen der Bindungswirkung führen, wenn diese Zweifel durch neue Beweismittel herbeigeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 28, juris).

    Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kommt danach auch dem Dienstposten, d. h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 22).

    fen werden (BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18.17 - juris, Rn. 9; BVerwG…, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 37).

    lichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - 2 B 18/17 -, Rn. 9, juris).

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