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Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 30.07.2024

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2025 - 2 B 24.24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3609
BVerwG, 22.01.2025 - 2 B 24.24 (https://dejure.org/2025,3609)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2025 - 2 B 24.24 (https://dejure.org/2025,3609)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 (https://dejure.org/2025,3609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.05.2024 - 2 B 17.24

    (Erfolgloser) Antrag auf Bestellung eines Notanwalts

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2025 - 2 B 24.24
    Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 - abgelehnt.
  • BVerwG, 23.12.2024 - 2 B 20.24

    Anhörungsrüge; erfolgloser Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2025 - 2 B 24.24
    Rn. 5 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 2 B 20.24 - hat der Senat auf die Anhörungsrüge des Klägers das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 fortgeführt und zugleich den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts erneut abgelehnt.
  • BVerwG, 11.04.2025 - 2 B 5.25
    Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat der Senat sodann die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts verworfen (2 B 24.24 ).

    Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2025 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen die Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 (2 B 20.24 ) und 22. Januar 2025 (2 B 24.24 ), wobei er auf seinen Befangenheitsantrag verwies.

    Die Anhörungsrüge zum Verfahren 2 B 20.24 (Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts) wird unter dem Az. 2 B 5.25 geführt, die Anhörungsrüge zum Verfahren 2 B 24.24 (Nichtzulassungsbeschwerde) unter dem Az. 2 B 6.25 .

  • BVerwG, 19.02.2026 - 2 KSt 6.25
    Rn. 2 Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 verwarf der Senat sodann die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts, legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR fest (2 B 24.24 ).

    Mit weiterem Beschluss vom 8. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - zurück.

    Rn. 8 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts verworfen, ihm gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt hat.

  • BVerwG, 08.07.2025 - 2 B 6.25
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 30.07.2024 - 2 B 24/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,18569
VG Schleswig, 30.07.2024 - 2 B 24/24 (https://dejure.org/2024,18569)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2024 - 2 B 24/24 (https://dejure.org/2024,18569)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. Juli 2024 - 2 B 24/24 (https://dejure.org/2024,18569)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 34 Abs 1 BauGB, § 80 Abs 5 VwGO, § 917 Abs 1S 1 BGB
    Einwendungen gegen die Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (41)

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 15 CS 20.45

    Lärm eines Kindergartens grundsätzlich hinzunehmen

    Auszug aus VG Schleswig, 30.07.2024 - 2 B 24/24
    Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (…vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 - juris Rn. 23 m.w.N).

    Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben ( OVG Schleswig…, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 MR 2/20 -, Rn. 14 , juris;… Beschluss vom 17. Juni 2010 - 1 MB 11/10 -, Rn. 15, juris; VGH München, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 - juris, Rn. 23).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2020 - 1 MR 2/20

    Baurechtliche Nachbarklage in bebautem innerstädtischen Wohngebiet

    Auszug aus VG Schleswig, 30.07.2024 - 2 B 24/24
    Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben ( OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 MR 2/20 -, Rn. 14 , juris;… Beschluss vom 17. Juni 2010 - 1 MB 11/10 -, Rn. 15, juris; VGH München…, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 - juris, Rn. 23).

    Rn. 33 Die von der Rechtsprechung insoweit geforderte "Dramatik" ("Gefängnishofsituation", "Eingemauertsein", "erdrücken", "erschlagen", "Luft zum Atmen nehmen") ist als maßgebliches Kriterium ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 - juris Rn. 24…, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 1 ME 237/09 - juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschuss vom 31. März 2020, - 1 MR 2/20 - juris Rn. 15 ) und kann in Bezug auf das Grundstück der Mitglieder der Antragstellerin ausweislich der der Kammer vorliegenden Pläne und Unterlagen und vor allem im Hinblick auf die geringere Dimensionierung des streitbefangenen Vorhabens gegenüber dem Apartmenthaus in der Höhe und in der Grundfläche nicht ausgemacht werden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2010 - 1 MB 16/10

    Rücksichtnahmegebot bei Anbau

    Auszug aus VG Schleswig, 30.07.2024 - 2 B 24/24
    Rn. 26 Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme scheidet im Regelfall aus, soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 MB 16/10 - juris, Rn. 14; OVG Schleswig…, Urteil vom 20. Januar 2005 - 1 LB 23/04 - juris, Rn. 44; BVerwG…, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - juris, Rn. 4).

    Dies kommt in Betracht bei "bedrängender" oder (gar) "erdrückender" Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 MB 16/10 - juris Rn. 15;… Urteil vom 20. Januar 2005 - 1 LB 23/04 - juris, Rn. 44).

  • VG Schleswig, 12.10.2026 - 2 B 28/26
    Ob der Bauherr im Übrigen das Gebot aus § 11 Abs. 4 LBO beachtet, wonach Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, während der Bauausführung geschützt werden müssen, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. zur Regelung in § 11 Abs. 1 LBO VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 2 B 24/24 - juris, Rn. 34 f.).
  • VG Schleswig, 23.07.2026 - 2 B 21/26
    Ob der Bauherr im Übrigen das von den Antragstellern zitierte Gebot aus § 11 Abs. 4 LBO beachtet, wonach Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, während der Bauausführung geschützt werden müssen, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. zur Regelung in § 11 Abs. 1 LBO VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 2 B 24/24 - juris, Rn. 34 f.).
  • VG Schleswig, 11.08.2026 - 2 B 6/26

    Baugenehmigung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Die Baustelle bzw. die Durchführung der Bauarbeiten ist damit von vornherein nicht (nachbarrechtsrelevanter) Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ( VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 2 B 24/24 - juris, Rn. 34 ; vgl. VGH München…, Beschluss vom 28. März 2017 - 15 ZB 16.1306 - juris, Rn. 15 ff. m.w.N; OVG Münster…, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 86/21 - juris, Rn. 8 ff. m.w.N.).
  • VG Schleswig, 07.02.2025 - 2 B 31/24
    - 2 B 24/24 -, Rn. 28 , juris).
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