Rechtsprechung
| BVerwG, 22.01.2025 - 2 B 24.24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.05.2024 - 2 B 17.24
(Erfolgloser) Antrag auf Bestellung eines Notanwalts
Auszug aus BVerwG, 22.01.2025 - 2 B 24.24
Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 - abgelehnt. - BVerwG, 23.12.2024 - 2 B 20.24
Anhörungsrüge; erfolgloser Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Auszug aus BVerwG, 22.01.2025 - 2 B 24.24
Rn. 5 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 2 B 20.24 - hat der Senat auf die Anhörungsrüge des Klägers das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 fortgeführt und zugleich den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts erneut abgelehnt.
- BVerwG, 11.04.2025 - 2 B 5.25 Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat der Senat sodann die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts verworfen (2 B 24.24 ).
Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2025 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen die Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 (2 B 20.24 ) und 22. Januar 2025 (2 B 24.24 ), wobei er auf seinen Befangenheitsantrag verwies.
Die Anhörungsrüge zum Verfahren 2 B 20.24 (Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts) wird unter dem Az. 2 B 5.25 geführt, die Anhörungsrüge zum Verfahren 2 B 24.24 (Nichtzulassungsbeschwerde) unter dem Az. 2 B 6.25 .
- BVerwG, 19.02.2026 - 2 KSt 6.25 Rn. 2 Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 verwarf der Senat sodann die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts, legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR fest (2 B 24.24 ).
Mit weiterem Beschluss vom 8. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - zurück.
Rn. 8 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts verworfen, ihm gemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt hat.
- BVerwG, 08.07.2025 - 2 B 6.25 Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2025 - 2 B 24.24 - wird zurückgewiesen.
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