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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 02.11.2006 - 2 B 253/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,13565
OVG Bremen, 02.11.2006 - 2 B 253/06 (https://dejure.org/2006,13565)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02.11.2006 - 2 B 253/06 (https://dejure.org/2006,13565)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02. November 2006 - 2 B 253/06 (https://dejure.org/2006,13565)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3; ; BremBG § 28 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3; BremBG § 28 Abs. 1
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Abordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abordnung eines Beamten; Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 337
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 09.12.2002 - 3 CS 02.2788
    Auszug aus OVG Bremen, 02.11.2006 - 2 B 253/06
    Aus dem in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung folgt deshalb, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt (für die Versetzung ebenso BayVGH, B. v. 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 - juris).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abordnungsverfügung regelmäßig den Vorrang vor den privaten Belangen des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (vgl. auch BayVGH, B. v. 09.12.2002 - 3 CS 02.2788 - juris).

  • BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 109.94

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten …

    Auszug aus OVG Bremen, 02.11.2006 - 2 B 253/06
    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass zur Behebung von Spannungen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung/Abordnung einzelner an den Spannungen beteiligter Beamter gerechtfertigt sein kann (BVerwG, B. v. 19.07.1995 - 1 WB 109/94 - vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. Rdnr. 95).
  • OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18

    Vorzeitige Beendigung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde - Abordnung eines …

    a) Mit dem in § 54 Abs. 4 BeamtStG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht, so dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung oder deren Aufhebung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten oder Richters am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt (vgl. zu § 126 Abs. 3 BRRG Beschluss des Senats vom 2.11.2006 - 2 B 253/06 - juris Rn. 19 f.).
  • VGH Bayern, 23.06.2020 - 3 CS 20.1031

    Abordnung bei Polizeidienstunfähigkeit

    Rn. 5 2. Aus dem gesetzlich in Art. 8 BayBG festgelegten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung und dem sich daraus ergebenden Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung folgt, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub das öffentliche Interesse überwiegt (OVG Bremen, B.v. 2.11.2006 -2 B 253/06 -juris Rn. 19 f.;… Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 2;… für die Versetzung BayVGH, B. v. 9.12.2002 - 3 CS 02.2788 - juris Rn. 19;… B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 30.09.2022 - 3 CS 22.1607

    Abordnung bei innerbehördlichen Spannungen

    Rn. 6 2.1 Aus dem gesetzlich in Art. 8 BayBG festgelegten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung und dem sich daraus ergebenden Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung folgt, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub das öffentliche Interesse überwiegt (…BayVGH, B.v. 23.6.2020 - 3 CS 20.1031 - juris Rn. 5; OVG Bremen, B.v. 2.11.2006 - 2 B 253/06 - juris Rn. 19 f.;… eine Versetzung betreffend BayVGH B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 31;… Reich, Beamtenstatusgesetz, a.a.O.).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 09.08.2024 - DG 4/24
    Mit dem in § 54 Abs. 4 BeamtStG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Versetzungsverfügung hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht, so dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Versetzungsverfügung oder deren Aufhebung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten oder Richters am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt (vgl. zu § 126 Abs. 3 BRRG: OVG Bremen, Beschluss vom 2. November 2006 - 2 B 253/06 - juris Rn. 19 f.).
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