Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 7 - Rechtsweg (§ 54) |
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. 3Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. 3Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 54 BeamtStG
593 Entscheidungen zu § 54 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 03.03.2022 - 5 A 118/20
- OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18
Vorzeitige Beendigung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde - Abordnung eines ...
- VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9086/18
Grundschullehrer wollen höhere Besoldung
- BGH, 07.01.2021 - III ZB 13/20
Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten
- VG Düsseldorf, 13.05.2022 - 26 K 9087/18
Grundschullehrer wollen höhere Besoldung
- BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19
Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter; ...
- BVerwG, 17.03.2021 - 2 B 3.21
Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt
- VG Magdeburg, 27.01.2022 - 5 A 180/21
Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens
- VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit
- LAG Köln, 30.10.2018 - 9 Ta 192/18
Rechtswegzuständigkeit; Offen für Beamte und Angestellte ausgeschriebene ...
Querverweise
Auf § 54 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 191 [Fortgeltung beamtenrechtlicher Vorschriften]
Redaktionelle Querverweise zu § 54 BeamtStG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 [Verwaltungsrechtsweg] (zu § 54 I)