Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 7 - Rechtsweg (§ 54) |
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. 3Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. 3Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
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Rechtsprechung zu § 54 BeamtStG
854 Entscheidungen zu § 54 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 20.06.2024 - 14 K 870/22
Rechtswegzuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen nach dem ...
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und ...
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit ...
- VG Minden, 27.08.2026 - 4 L 965/26
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und ...
- OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18
Vorzeitige Beendigung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde - Abordnung eines ...
- VG Stuttgart, 25.07.2024 - 10 K 5481/23
Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung im Rahmen eines ...
- BGH, 07.01.2021 - III ZB 13/20
Zivilrechtsweg für Ausgleichsanspruch eines Beamten gegen einen anderen Beamten ...
- VGH Hessen, 25.08.2023 - 1 A 837/18
Schadensersatzanspruch des Landkreises gegen den Landrat wegen zu Unrecht ...
- VG Trier, 21.07.2015 - 1 K 556/15
Keine Entschädigung nach dem AGG wegen Nichtberücksichtigung im ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 54 BeamtStG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 [Verwaltungsrechtsweg] (zu § 54 I)