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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 14.02.2017 - 2 B 312/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3860
OVG Bremen, 14.02.2017 - 2 B 312/16 (https://dejure.org/2017,3860)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2017 - 2 B 312/16 (https://dejure.org/2017,3860)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 2 B 312/16 (https://dejure.org/2017,3860)
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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 491/21

    Unvereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 S. 2 BremHZG festgeschriebenen konkreten …

    Das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG festgeschriebene konkrete Stellenprinzip ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar (Bestätigung Beschl. des Senats v. 14.02.2017 - 2 B 312/16).

    Das Verwaltungsgericht hat sich nunmehr der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 17 ff.) über die Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot angeschlossen und die Vorschrift - insoweit ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 35 ff.) - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unangewendet gelassen und seiner Berechnung des Lehrdeputats stattdessen gemäß § 2 Abs. 9 BremHZG i.V.m. § 9 BremKapVO das Stellensollprinzip zugrunde gelegt.

    Auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom 14.02.2017 wird Bezug genommen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 23 ff.).

    Auf Ebene des Rektorats sind daher die konzeptionellen Entscheidungen über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu treffen und die Abwägung zwischen den divergierenden Grundrechtssphären des Lehrpersonals, der Studierenden und der Studienplatzbewerber vorzunehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 27).

    Die Anwendungspraxis der letzten Jahre hat zudem die Auffassung des Senats bestätigt, dass eine auf Willkürfreiheit bzw. den Ausschluss rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht ausreicht, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 26).

    Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass sich weitere der Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebots dienende Einschränkungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Art aufgrund des eindeutigen Wortlauts, wonach (nur) die am Stichtag besetzten Stellen zu berücksichtigen sind, nicht in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG hineinlesen lassen (vgl. auch bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 32 f.).

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 47) die für nicht besetzte Stellen vergebenen Lehraufträge nicht berücksichtigt (§ 11 Satz 1 BremKapVO).

    Die Berücksichtigung der hierfür anfallenden Betreuungstätigkeiten der Lehrpersonen im Curricularnormwert ist - anders als die des Lehraufwands für die den genannten Modulen ebenfalls zugeordneten Begleitseminare (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 59) - durch § 2 Abs. 5 Satz 3 BremHZG daher ausgeschlossen, weil eine curriculare Quantifizierung des Betreuungsaufwandes nicht erfolgt ist.

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit (…sog. "horizontale Substituierbarkeit", BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15/88, juris Rn. 11) dazu führt, dass frei gebliebene Studienplätze in einem Studiengang nach Umrechnung in einem anderen Studiengang derselben Lehreinheit, für den weiter ein Bewerberüberhang besteht, verteilt werden können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 78; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 14.06.2016 - 3 NC 127/15, juris Rn 82;… OVG Saarland, Beschl. v. 26.03.2018 - 1 B 854/17.NC, juris Rn. 28;… OVG R-P, Beschl. v. 27.10.2014 - 6 B 10777/14, juris Rn. 6;… Nds.OVG, Beschl. v. 20.12.2015 - 2 NB 122/16, Rn. 14).

    Dieses Zwischenergebnis ist in einem zweiten Schritt in Studienplätze (x) des Zielstudiengangs umzurechnen, indem es durch den Curricularanteil (CAp) des Zielstudiengangs dividiert und mit dessen Schwundfaktor multipliziert wird (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 80).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz durch eine vorläufige Zulassung zum Studium zu gewähren ist und ein Anordnungsanspruch nicht an dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG ) scheitert (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 91 ff.).

  • VG Bremen, 07.12.2021 - 7 V 1774/21

    Numerus-clausus-Verfahren - Abschlussarbeit; abstraktes Stellenprinzip; General …

    Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Die Kammer geht indes in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 23 bis 34) von der Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellenprinzips mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 22. Oktober 1991 a.a.O.) aus.

    Dies hat zur Folge, dass vorliegend das abstrakte Stellenprinzip nach § 9 KapVO, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankommt, zur Berechnung des Lehrangebotes heranzuziehen ist (ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 35).

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 19 bis 25) hat dazu ausgeführt:.

    Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O. Rn. 32).

    Weil nach der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die Nichtbesetzung einer Stelle kapazitätsrechtlich "hinzunehmen" ist, schränkt die Regelung die Möglichkeiten der Studienbewerber ein, effektiven Rechtsschutz gegen kapazitätsreduzierende Entscheidungen zu erlangen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O. Rn. 31).

    Das ergibt sich aus § 11 Satz 2 KapVO, wonach abweichend von § 11 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 47).

    Auch in der Folge hat das erkennende Gericht Module, die sich auf die Erstellung von Abschlussarbeiten beziehen, (nur) dann anerkannt, wenn über die reine Betreuungsleistung hinaus eine Lehrveranstaltung angeboten wird - auch, wenn eine solche Lehrveranstaltung in der Prüfungsordnung nicht zwingend vorgeschrieben war (vgl. VG Bremen…, Beschluss vom 16. November 2016 a.a.O. Rn. 65, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 59).

    Wegen der Kapazitätsfreundlichkeit von Überbuchungen ist kein zu enger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 72 m.w.N.).

    vorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg…, Beschluss vom 5. April 2018 a.a.O.; Unterschiede im Rechenweg ergeben sich dadurch, dass in der Entscheidung des OVG Hamburg mit dem Schwundausgleichsfaktor gerechnet wird; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 80).

  • VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20

    Numerus-clausus-Verfahren, Psycho BA - Anteilquote; CNW; horizontale …

    Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vorgesehene Berechnung der Kapazität unter Einbeziehung aller zum Stichtag besetzen Stellen ("konkretes Stellenprinzip") verletzt das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (…vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 32, Beschl. v. 16.11.2016 - 6 V 2216/16, juris Rn. 27 sowie zuletzt ausführlich Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris).

    Der Gesetzgeber muss beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes unbedingt erforderlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 21).

    Dass § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG keine einschränkenden Kriterien materiell- oder verfahrensrechtlicher Art enthält, um Diskrepanzen zwischen den einem Studiengang zugewiesenen Stellen von Lehrpersonal und der tatsächlichen personellen Kapazität entgegenzuwirken, macht die Norm nicht verfassungswidrig (a.A. aber OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 23f.).

    Davon ausgehend, dass das konkrete Stellenprinzip grundsätzlich zulässig ist, kann ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darin begründet liegen, dass die konkrete durch den Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung nicht dem Erfordernis einer hinreichenden Sicherung des kapazitätsgerechten Einsatzes der den Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel genügt (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 17).

    Dass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die Nichtbesetzung einer Stelle kapazitätsrechtlich grundsätzlich "hinzunehmen" ist, verschlechtert zwar ggfs. die Chancen von Studienbewerbern auf einen Studienplatz, ihre Möglichkeiten effektiven Rechtsschutz gegen kapazitätsreduzierende Entscheidungen zu erlangen betrifft dies jedoch nicht (a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017, a. a. O., Rn. 31).

    Insoweit steht es nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, die Kapazitätsberechnung zu aktualisieren (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 11 - 12).

    Eine Überbuchung liegt nur vor, wenn eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen stattfindet (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 72).

  • VG Bremen, 08.12.2022 - 7 V 1880/22

    NC-Verfahren Psychologie Bachelor - Hochschulrecht; Hochschuzulassung; …

    Allerdings ging die Kammer für das Wintersemester 2021/2022 (Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21 juris) in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 23 bis 34) von der Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellenprinzips mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 22. Oktober 1991 a.a.O.) aus (VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21).

    hatte zur Folge, dass das abstrakte Stellenprinzip nach § 9 KapVO, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankam, zur Berechnung des Lehrangebotes heranzuziehen war (ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 35).

    Das ergibt sich aus § 11 Satz 2 KapVO, wonach abweichend von § 11 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 47).

    Dieses Zwischenergebnis ist in einem zweiten Schritt in Studienplätze des Zielstudiengangs (hier Psychologie B.Sc.) umzurechnen, indem es durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert und mit dessen Schwundfaktor multipliziert wird (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 2 B 312/16, Rn. 80, juris).

  • VG Bremen, 08.12.2022 - 7 V 1879/22

    NC-Verfahren Studiengang Psychologie - Hochschulrecht; Hochschulzulassung; …

    Allerdings ging die Kammer für das Wintersemester 2021/2022 (Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21 juris) in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 23 bis 34) von der Unvereinbarkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellenprinzips mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 22. Oktober 1991 a.a.O.) aus (VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21).

    hatte zur Folge, dass das abstrakte Stellenprinzip nach § 9 KapVO, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf die Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankam, zur Berechnung des Lehrangebotes heranzuziehen war (ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 35).

    Das ergibt sich aus § 11 Satz 2 KapVO, wonach abweichend von § 11 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung einbezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 47).

    Dieses Zwischenergebnis ist in einem zweiten Schritt in Studienplätze des Zielstudiengangs (hier Psychologie B.Sc.) umzurechnen, indem es durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert und mit dessen Schwundfaktor multipliziert wird (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 2 B 312/16, Rn. 80, juris).

  • OVG Bremen, 19.04.2023 - 8 B 321/22

    Zulassung eines Bewerbers zum Bachelorstudiengang Psychologie auf Grund eines …

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 19.02.2015 - 2 B 317/14 n.v.; Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 9).

    gg) Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bei Anwendung des Stellensollprinzips (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 47) die für nicht besetzte Stellen vergebenen Lehraufträge nicht berücksichtigt (§ 11 Satz 1 BremKapVO).

    (1) Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter dem Rektorat der Antragsgegnerin obliegt (…OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 13 ff.; Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 60).

  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 8 B 322/22

    Sachgerechte Abwägung bei Beschränkung der Kapazität der Studienplätze eines …

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 19.02.2015 - 2 B 317/14 n.v.; Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 9).

    g) Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bei Anwendung des Stellensollprinzips (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 47) die für nicht besetzte Stellen vergebenen Lehraufträge nicht berücksichtigt (§ 11 Satz 1 BremKapVO).

    aa) Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter dem Rektorat der Antragsgegnerin obliegt (…OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 13 ff.; Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 60).

  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in …

    Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9).

    Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9).

  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

    Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9).

    Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass die Zulassungshöchstzahlen durch Satzungen der Hochschule festgelegt werden (so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 14.2.2017, 2 B 312/16, juris Rn. 9).

  • OVG Saarland, 05.01.2018 - 1 B 864/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie-Bachelor im 1. Fachsemester; …

    Rn. 23 vgl. zu entsprechenden Tenorierungen z.B.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2014 - 1 B 105/14.NC - sowie Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 47/13.NC - so auch OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.2.2017 - 2 B 312/16 -, Juris; VG Berlin, Beschluss vom 7.2.2017; - 3 L 301.16 -, Juris.
  • VG Bremen, 15.12.2025 - 7 V 2858/25

    NC-Verfahren: Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) - Begleitseminar …

  • OVG Saarland, 05.01.2018 - 1 B 865/17

    Verpflichtung der Hochschule auf Zulassung eines Bewerbers gegen die Versicherung …

  • VG Bremen, 15.12.2025 - 7 V 3055/25

    NC-Verfahren: Psychologie (Bachelor) - Begleitseminar für Abschlussarbeiten; …

  • OVG Bremen, 28.08.2017 - 2 B 93/17

    Numerus-clausus-Verfahren, Business-Management (M.A.) - Deputatsermäßigung; …

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