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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34706
OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20 (https://dejure.org/2020,34706)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.11.2020 - 2 B 317/20 (https://dejure.org/2020,34706)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. November 2020 - 2 B 317/20 (https://dejure.org/2020,34706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AsylG § 4; AsylG § 55 Abs 1; AsylG § 71; AsylG § 71 Abs 1 Satz 1; AsylG § 71 Abs 5 Satz 2; AufenthG § 60 Abs 2; AufenthG § 60 Abs 3; AufenthG § 60 Abs 7 S 2
    Ausländerrecht; Asylrecht; Abgrenzung zwischen Erstantrag und Folgeantrag; einstweiliger Rechtsschutz bei irrtümlicher Behandlung eines Erstantrags als Folgeantrag, Beschluss vom 04.11.2020, 2 B 317/20 - Abschiebung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Aufenthaltsgestattung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtsschutz vor einer drohenden Abschiebung; Behandlung eines Erstantrags als Folgeantrag eines Antrags auf subsidiären Schutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen; …

    Auszug aus OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20
    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 15, im Rahmen einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeführt hat, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung sei nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gleichzusetzen, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in der seit dem 01.12.2013 geltenden Fassung auf Grundlage einer solchen Feststellung nicht in Betracht komme.

    Denn auch in diesem Urteil geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung "eine Aussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG", also über das Drohen eines ernsthaften Schadens in Form der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung, treffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 16).

    Dass die Entscheidung über das Vorliegen dieser Abschiebungsverbote dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. keine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus darstellt, begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass nach der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden deutschen Rechtslage die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus (Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG) nicht schon bei der Beurteilung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG zu prüfen waren, sondern erst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ins Spiel kamen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 16;… s.a. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43/07, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); …

    Auszug aus OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20
    In der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung des § 60 AufenthG hatte der deutsche Gesetzgeber in Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 schon das unionsrechtliche Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes umgesetzt, soweit es um die positiven Voraussetzungen dieses Status nach Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG geht (vgl. Art. 1 Nr. 48, Art. 10 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, verkündet am 27.08.2007 im BGBl. I, S. 1970; ferner BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43/07, juris Rn. 5.

    Entsprechend treffen Feststellungen nach § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung eine Aussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schutzgründe des Art. 15 Buchstabe a (Todesstrafe) und c (bewaffneter Konflikt) (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43/07, juris Rn. 13 f. sowie BT-Drs. 16/5065, S. 186 f.).

    Dass die Entscheidung über das Vorliegen dieser Abschiebungsverbote dennoch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. keine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus darstellt, begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass nach der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden deutschen Rechtslage die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus (Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG) nicht schon bei der Beurteilung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG zu prüfen waren, sondern erst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ins Spiel kamen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14, juris Rn. 16; s.a. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43/07, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 13 ME 331/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylantrag; Asylerstantrag; …

    Auszug aus OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20
    Bei einem Folgeantrag entsteht eine Aufenthaltsgestattung erst, wenn das Bundesamt entscheidet, dass ein neues Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2019 - 13 ME 331/19, juris Rn. 14;… Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 17).

    Es kann dahinstehen, ob abweichend vom Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG kein Folge-, sondern ein Erstantrag vorliegt, der eine Aufenthaltsgestattung auslöst, wenn der Ausländer subsidiären Schutz begehrt und sich das vorangegangene Asylverfahren noch nicht auf diese Schutzform bezogen hatte (so Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2019 - 13 ME 331/19, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes; …

    Auszug aus OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20
    Mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19.05.2008 war somit auch die Gewährung subsidiären Schutzes unanfechtbar abgelehnt worden (vgl. dazu, dass die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung neben einer Entscheidung zum nationalen Schutz auch eine negative Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz darstellt BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 3, 12).
  • VG Bremen, 07.02.2020 - 4 V 2441/19
    Auszug aus OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20
    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hatte keinen Erfolg (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 07.02.2020 - 4 V 2441/19, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 07.10.2020 - 2 B 51/20).
  • OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21

    Anforderungen an die verfahrensrechtliche Absicherung eines Asylfolgeantrags

    Einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.2020 - 2 B 317/20, juris Rn. 14;… VGH BW, Beschl. v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18, juris Rn. 15;… OVG R-P, Beschl. v. 14.01.2019 - 7 B 11544/18, juris Rn. 4).
  • OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21

    Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte; …

    Es kann offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auf die Regelung des besonderen Ausweisungsschutzes für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 53 Abs. 3b AufenthG a.F. zu übertragen ist, oder ob daraus, dass die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. gleichwohl eine Aussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie 2011/95/EU enthält (…BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 16.14, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.2020 - 2 B 317/20, juris Rn. 10), etwas Anderes folgt.
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