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| VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23.T |
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Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Untersagung der im Planfeststellungsbeschluss verankerten und bevorstehenden Rodung einer Teilfläche des Fechenheimer Waldes; Schutz der vom Aussterben bedrohten Käferart ...
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Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Untersagung der im Planfeststellungsbeschluss verankerten und bevorstehenden Rodung einer Teilfläche des Fechenheimer Waldes; Schutz der vom Aussterben bedrohten Käferart ...
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Eilantrag gegen die Teilrodung des Fechenheimer Waldes ist erfolglos
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19
Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos
Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23
Dies gilt auch für die begehrte Außervollzugsetzung, die als teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ihre Grundlage ebenfalls in den Vorschriften der §§ 48, 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 -, BVerwGE 168, 368 Rn. 13).Unter Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind auch die (vollständige oder teilweise) Rücknahme oder der Widerruf zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 -, a.a.O. Rn. 16 ff.).
Da bei einem Planfeststellungsbeschluss der Anspruch auf Widerruf oder Rücknahme nicht weitergehen kann als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung, ist der Anspruch im Interesse der Planerhaltung auf eine Außervollzugsetzung begrenzt, wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 -, BVerwGE 168, 368, Rn. 25).
- BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19
Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven …
Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23
Nach dem Grundsatz der Problembewältigung hoheitlicher Planungen sind in die Planung eines konkreten Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe von Bedeutung sind (…vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307, juris Rn. 22 und vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris Rn. 84). - VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16
Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet; …
Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23
Tritt mit Blick auf ausschließlich durch objektives Recht geschützte Belange nachträglich ein Schutzbedürfnis auf, besteht nämlich die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 HVwVfG als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich Nebenbestimmungen nach § 36 HVwVfG zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 -, juris Rn. 75;… Kupfer in: Schoch/Schneider, a.a.O., Rn. 101). - VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
Untersagung eines Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Naturschutzes - Zuständigkeit
Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23
Unabhängig von der Frage, ob die Naturschutzbehörde oder - im Rahmen der Konzentrationswirkung - die Planfeststellungsbehörde zuständig wäre, kommen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht in Betracht, soweit die naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen eines Vorhabens durch eine bestandskräftige Genehmigung legalisiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 5 S 1984/15 -, juris Rn. 14;… Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 26). - BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78
Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen …
Auszug aus VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23
Nach dem Grundsatz der Problembewältigung hoheitlicher Planungen sind in die Planung eines konkreten Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe von Bedeutung sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307, juris Rn. 22 …und vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, juris Rn. 84).
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2025 - 5 S 385/25
Anordnung zur Sicherung seines Antrags auf befristeten Teilwiderruf eines …
Es genügt, dass mit der einstweiligen Anordnung ein Recht gesichert werden soll, das seinerseits auf einer rechtlichen Grundlage - hier § 49 VwVfG - fußt (vgl. insgesamt zur Statthaftigkeit dieses Rechtsschutzziels: BVerwG, Urteil vom 23.6.2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368-392; HessVGH, Beschluss vom 17.1.2023 - 2 B 48/23.T - juris).Der hinter dem einstweiligen Rechtsschutzziel stehende Verpflichtungsanspruch ist dementsprechend mit der Sicherungsanordnung als funktionalem Äquivalent zur aufschiebenden Wirkung zu schützen (…vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 161a; so auch HessVGH, Beschluss vom 17.01.2023 - 2 B 48/23.T - juris Rn. 24, 26: "Ein zu sichernder Anspruch auf Außervollzugssetzung des Planfeststellungsbeschlusses nach den Regelungen über den Widerruf…").
- VG Karlsruhe, 05.08.2026 - 3 K 1845/24
Karlsruhe: Bauherr muss Ausgleichsmaßnahme wegen Fällung einer Heldbock-Eiche …
Rn. 63 Nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fällt der Heldbock (Cerambyx cerdo) als besonders streng geschützte Art unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2023 - 2 B 48/23.T -, juris Rn. 27 f.). - VG Frankfurt/Main, 16.01.2023 - 10 L 90/23 Für ein Ruhen dieses Verfahrens bis über das derzeit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Eilverfahren (2 B 48/23.T) entschieden worden ist, wie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 beantragt, besteht weder Anlass noch ist es zweckmäßig, vielmehr liefe das Ruhen dieses Eilverfahrens dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer schnellen Rechtsklärung zuwider.
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