Rechtsprechung
| BVerwG, 10.09.1990 - 2 B 49.90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 23.03.2011 - 8 C 6.10
Arbeitsplatz; Aushilfskraft; Durchführungsfeststellung; …
Rn. 23 Soweit die Beigeladenen beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht wegen des Restitutionsstreits ausgesetzt habe, handelt es sich nicht um einen rügefähigen Verfahrensmangel (Beschluss vom 10. September 1990 - BVerwG 2 B 49.90 - juris). - BVerwG, 21.03.2024 - 2 B 43.23
Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Beschränkung der …
Ob das Berufungsgericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1990 - 2 B 49.90 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 6. April 2016 - 2 B 79.15 - Buchholz 237.8 § 75 RhPLBG Nr. 2 Rn. 10). - BVerwG, 12.11.2025 - 8 B 13.25 Das gilt nicht nur, wenn die Vorinstanz über diese Frage durch Beschluss entscheidet, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - in der Sache entscheidet und damit eine Aussetzung inzidenter ablehnt (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1990 - 2 B 49.90 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, § 557 Abs. 2 ZPO).
- OVG Sachsen, 18.05.2004 - 4 B 215/04
Geflügelschlachtanlage, Schlachtkapazität, Betriebsuntersagung
Ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensmangel wegen einer nicht getroffenen Aussetzungsentscheidung (zum Revisionsverfahren etwa: BVerwG, Beschl. v. 10.9.1990, 2 B 49.90, zitiert nach juris) kann damit allenfalls dann angenommen werden, wenn eine solche Entscheidung unvertretbar wäre (…Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 137 RdNr. 20). - BVerwG, 23.12.1994 - 7 B 178.94
Nichtzulassungsbeschwerde mit den Zulassungsgründen der grundsätzlichen …
Das gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht nur für den Fall, daß das Verwaltungsgericht über diese Frage durch Beschluß entscheidet, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Vorinstanz - wie hier - in der Sache entscheidet und damit eine Aussetzung inzidenter ablehnt (vgl. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 2 B 49.90 -, Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 -, Buchholz 310 § 94 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen).
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