Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 6 BauO BB 2018, § 80 Abs 1 S 1 BauO BB 2018, § 12 BauNVO, § 12 Abs 2 BauNVO, § 12 Abs 1 BauNVO
Ablehnung des Anspruchs des Nachbarn auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Form des Erlasses einer Beseitigungsanordnung wegen Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 6 BbgBO, § 80 Abs 1 Satz 1 BbgBO, § 12 BauNVO
Nachbar, Grenzbebauung, Beseitigungsanordnung, Anspruch, Abstandsfläche, beidseitiger Abstandsflächenverstoß, wertende Betrachtung, Gebot der Rücksichtnahme, Stellplätze, Einsichtsmöglichkeit - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beidseitiger Abstandsflächenverstoß: Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten!
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 11.08.2021 - 5 K 435/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16
Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist, denn die Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung beziehen sich nicht auf ein Verhalten in der Vergangenheit, sondern auf die gegenwärtige Geltendmachung eines Abwehrrechts und knüpfen allein an die Störung des durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses an (vgl. zu allem Senatsurteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 - juris Rn. 27 f.).Denn zum einen wird eine Verletzung der Abstandsflächen auf seinem Grundstück im Wesentlichen durch das Wohnhaus begründet, wobei dieser Verstoß dem abstandsrechtlichen Schutzzweck einer Wahrung des Sozialabstandes bzw. des Wohnfriedens (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2017, a.a.O., Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 10 N 56/20 - juris Rn. 7;… Beschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 - juris Rn. 26) in einem erheblich größeren Umfang zuwiderläuft als die baulichen Anlagen der Beigeladenen, selbst wenn es sich bei dem auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Unterstand um einen Aufenthaltsraum handeln sollte, was zwischen den Beteiligten umstritten ist und offenbleiben kann.
- BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Denn nach der hierfür in den Blick zu nehmenden konkreten Situation (Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen, etwaige Vorbelastungen sowie der Umfang der zu erwartenden Belästigungen, vgl. BVerwG…, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - juris Rn. 19; Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 6 ff.), ist festzustellen, dass der Kläger etwaigen Belästigungen durch die Zufahrt, die nur durch die Bewohner des mit einem Einfamilienhaus bebauten Nachbargrundstücks genutzt wird - Gegenteiliges trägt der Kläger nicht vor und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich - nur deshalb in größerem Umfang ausgesetzt ist, weil sein Wohnhaus seinerseits die Abstandsflächen nicht einhält. - BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00
Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Denn nach der hierfür in den Blick zu nehmenden konkreten Situation (Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen, etwaige Vorbelastungen sowie der Umfang der zu erwartenden Belästigungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - juris Rn. 19;… Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 6 ff.), ist festzustellen, dass der Kläger etwaigen Belästigungen durch die Zufahrt, die nur durch die Bewohner des mit einem Einfamilienhaus bebauten Nachbargrundstücks genutzt wird - Gegenteiliges trägt der Kläger nicht vor und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich - nur deshalb in größerem Umfang ausgesetzt ist, weil sein Wohnhaus seinerseits die Abstandsflächen nicht einhält.
- BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75
Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 22). - VGH Bayern, 06.02.2024 - 2 CE 24.32
Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Ein Anspruch eines Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf ein derartiges bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass eine Norm mit nachbarschützenden Charakter verletzt worden ist (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 2 CE 24.32 - juris Rn. 9). - OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 10 S 7.05
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und eine …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Denn zum einen wird eine Verletzung der Abstandsflächen auf seinem Grundstück im Wesentlichen durch das Wohnhaus begründet, wobei dieser Verstoß dem abstandsrechtlichen Schutzzweck einer Wahrung des Sozialabstandes bzw. des Wohnfriedens (…vgl. Senatsurteil vom 4. April 2017, a.a.O., Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 10 N 56/20 - juris Rn. 7; Beschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 - juris Rn. 26) in einem erheblich größeren Umfang zuwiderläuft als die baulichen Anlagen der Beigeladenen, selbst wenn es sich bei dem auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Unterstand um einen Aufenthaltsraum handeln sollte, was zwischen den Beteiligten umstritten ist und offenbleiben kann. - BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 469.98
Verwaltungsprozeßrecht - Berufungszulassung ohne entsprechenden Antrag
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Rn. 30 In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 469/98 - juris Rn. 20). - OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
Sicherung eines ausreichenden Sozialabstands durch Abstandsflächen; Balkonanbau
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2025 - 2 B 6.23
Denn zum einen wird eine Verletzung der Abstandsflächen auf seinem Grundstück im Wesentlichen durch das Wohnhaus begründet, wobei dieser Verstoß dem abstandsrechtlichen Schutzzweck einer Wahrung des Sozialabstandes bzw. des Wohnfriedens (…vgl. Senatsurteil vom 4. April 2017, a.a.O., Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 10 N 56/20 - juris Rn. 7;… Beschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 - juris Rn. 26) in einem erheblich größeren Umfang zuwiderläuft als die baulichen Anlagen der Beigeladenen, selbst wenn es sich bei dem auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Unterstand um einen Aufenthaltsraum handeln sollte, was zwischen den Beteiligten umstritten ist und offenbleiben kann.
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2025 - 5 S 1487/24
Baugenehmigung; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Grenzabstand; Verstoß gegen …
Er ist in diesem Fall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, die zu seinen Lasten gehende Verletzung des Grenzstands auf dem benachbarten Baugrundstück zu rügen, sofern die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn 25; Beschluss vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - juris Rn 4;… Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4; vgl. auch Hamburgisches OVG…, Beschluss vom 9.5.2023 - 2 Bs 41/23 - juris Rn. 36; HessVGH…, Urteil vom 17.3.2010 - 3 B 201/10 - juris Rn. 3; BayVGH…, Beschluss vom 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn. 15ff…, Beschluss vom 2.5.2023 - 2 ZB 22.2484 - juris Rn. 5;… Beschluss vom 11.8.2023 - 15 ZB 22.1617 - juris Rn. 15f; NiedersOVG…, Beschluss vom 17.11.2021 - 1 ME 34/21 - juris Rn. 17 …und vom 20.10.2014 - 1 LA 103/14 - juris Rn. 8;… OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 7.8.1997 - 7 A 150/96 - juris Rn. 10 …und Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 - juris Rn. 39;… OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2025 - 2 B 6.23 - juris Rn. 24f; ThürOVG…, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 - juris Rn. 11;… OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 28.11.2016 - 2 L 124/15 - juris Rn. 13;… OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 14.7.2005 - 3 M 69/05 - juris Rn. 34).Soweit dies in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich klargestellt ist (so z.B. bei ThürOVG…, Beschluss vom 5.10.1999 - 1 EO 698/99 - juris Leitsatz 2 und OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 11.4.2023 - 3 LB 467/20 - juris Rn. 78) ergibt es sich jedenfalls aus der in den Entscheidungen jeweils beschriebenen Fallkonstellation (z.B. VGH Bad.-Württ…, Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 …und Beschluss vom 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2025 - 2 B 6.23 - juris Rn. 25; BayVGH…, Beschluss vom 11.8.2023 - 15 ZB 22.1617 - juris Rn. 16;… OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris Rn. 37; NiedersOVG…, Beschluss vom 20.10.2014 - 1 LA 103/14 - juris Rn. 8).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2025 - 7 A 42.24
Wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung benachbarter Windenergieanlagen
Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob diese aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihm subjektiv vorwerfbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2025 - OVG 2 B 6/23 - juris Rn. 24 m.w.N.).
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