Rechtsprechung
| OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 24 Abs 3 S 1 SGB 8, § 24 Abs 2 S 2 SGB 8
Zumutbare Erreichbarkeit bei Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für Kleinkind - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abhängen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte von den Besonderheiten des Einzelfalles; Bereitstellung eines ganztägigen Betreuungsplatzes für ein Kleinkind
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Bereitstellung eines unter 30 Minuten vom Wohnort zu erreichenden ganztägigen Betreuungsplatzes
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 03.03.2022 - 3 L 129/22
- OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22
- VG Saarlouis, 09.08.2022 - 3 L 129/22
Papierfundstellen
- FamRZ 2022, 1707
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- OVG Schleswig-Holstein, 04.02.2020 - 3 MB 38/19
(vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes
Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22
Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - m.w.Nw. zur Rechtsprechung).Dabei genügt der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn das Angebot dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht.[vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - zitiert nach juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - zitiert nach juris] Hinsichtlich seiner örtlichen Lage entspricht ein Betreuungsplatz dem individuellen Bedarf, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist.
Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen.[vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - m.w.Nw. zur Rechtsprechung; juris][vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - m.w.Nw. zur Rechtsprechung; juris] Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hatte, dass sich ihre Mutter bereits seit 3.10.2021 bis zum 26.7.2022 im Erziehungsurlaub befindet[vgl. das als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.4.2022 vorgelegte Schreiben der Personalabteilung des Klinikum S. an die Mutter der Antragstellerin vom 13.8.2021][vgl. das als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.4.2022 vorgelegte Schreiben der Personalabteilung des Klinikum S. an die Mutter der Antragstellerin vom 13.8.2021], sie also ihre Arbeitsstätte in der Klinik W nicht täglich anfährt.
- OVG Niedersachsen, 15.12.2021 - 10 ME 170/21
Betreuung; Betreuungsanspruch; Betreuungsvertrag; Kindergarten; …
Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22
Ein klagbarer Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung besteht daher nicht.[vgl. den Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 - jeweils zitiert nach juris][vgl. den Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 - jeweils zitiert nach juris] Der Rechtsanspruch ist nach der Absicht des Gesetzgebers jedoch mindestens auf einen Halbtagsbetreuungsplatz gerichtet; dabei ist unter Berücksichtigung der Arbeitsfahrzeiten und/oder Hol- und Bringzeiten von einer Betreuungszeit von sechs Stunden am Tag (inklusive Mittagessen) auszugehen.Eine Differenzierung zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Eltern hat dabei nicht zu erfolgen, da der Absatz 3 des § 24 SGB VIII im Unterschied zu den Absätzen 2 und 4 nicht auf Absatz 1 Satz 3, wonach der Umfang der täglichen Förderung sich nach dem individuellen Bedarf richtet, Bezug nimmt, sondern lediglich bei (über den regelmäßigen Bedarf hinausgehenden) besonderem Bedarf oder ergänzend die Förderung in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII vorsieht.[vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 - juris][vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 - juris] Der pauschale Einwand der Antragstellerin, ihre Mutter könne aufgrund der zeitlichen Reduzierung des Umfangs der Betreuung in der Kita H. ihre Beschäftigung in der Klinik W nach der Elternzeit nicht mehr ausüben, da sie im Schichtdienst arbeite, überzeugt nicht.
- VG Saarlouis, 03.03.2022 - 3 L 129/22
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in …
Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. März 2022 - 3 L 129/22 - wird zurückgewiesen.Rn. 8 Mit Beschluss vom 3.3.2022 - 3 L 129/22 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
- BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16
Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer …
Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22
Dabei genügt der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn das Angebot dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht.[vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - zitiert nach juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.2 2020 - 3 MB 38/19 - zitiert nach juris] Hinsichtlich seiner örtlichen Lage entspricht ein Betreuungsplatz dem individuellen Bedarf, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. - OVG Saarland, 08.10.2020 - 2 B 270/20
Einstweilige Anordnung: Nachweis eines Kita-Platzes
Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 B 60/22
Ein klagbarer Anspruch auf eine Ganztagesbetreuung besteht daher nicht.[vgl. den Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 - jeweils zitiert nach juris][vgl. den Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2021s 10 ME 170/21 - jeweils zitiert nach juris] Der Rechtsanspruch ist nach der Absicht des Gesetzgebers jedoch mindestens auf einen Halbtagsbetreuungsplatz gerichtet; dabei ist unter Berücksichtigung der Arbeitsfahrzeiten und/oder Hol- und Bringzeiten von einer Betreuungszeit von sechs Stunden am Tag (inklusive Mittagessen) auszugehen.
- OVG Saarland, 19.01.2024 - 1 B 146/23
Vorläufige Verpflichtung zum Nachweis eines wohnortnahen Betreuungsplatzes
Rn. 8 Inhaltlich rügt die Antragstellerin, dass zwar allgemein davon ausgegangen werde, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII keine Ganztagsbetreuung gewährleiste, sondern lediglich eine Betreuung in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden sicherzustellen sei,[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Ls. 2 und Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 9 ff, m.w.N.; vgl. auch Rixen, in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl. (Stand 1.8.2022), § 24 Rn. 24 (etwa vier bis fünf Stunden); Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII, 3. EL 2023, § 24 Rn. 56 (zwischen drei und sechs Stunden, in vielen Fällen sechs Stunden)][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Ls. 2 und Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Ls. 2 und Rn. 9 ff, m.w.N.; vgl. auch Rixen, in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Aufl. (Stand 1.8.2022), § 24 Rn. 24 (etwa vier bis fünf Stunden); Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII, 3. EL 2023, § 24 Rn. 56 (zwischen drei und sechs Stunden, in vielen Fällen sechs Stunden)] diese Norminterpretation aber dem Anspruch auf frühkindliche Förderung nicht gerecht werde.Daher hat die obergerichtliche Rechtsprechung ein Angebot einer halbtägigen Betreuung im Umfang von lediglich vier Stunden in Anbetracht der Lebensrealitäten als nicht ausreichend angesehen, sondern hält eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche für erforderlich, um der bundesrechtlichen Vorgabe zu entsprechen.[vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 13, m.w.N.][vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.12.2021 - 10 ME 170/21 -, juris, Rn. 13, m.w.N.] Dem ist der bisher für das in Rede stehende Rechtsgebiet zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes unter Hinweis auf die auch bei einem Anspruch auf einen Halbtagsbetreuungsplatz zu berücksichtigenden Arbeitsfahrzeiten und/oder Hol- und Bringzeiten gefolgt.[vgl. Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Rn. 14][vgl. Beschluss vom 6.5.2022 - 2 B 60/22 -, juris, Rn. 14] Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
- VG Würzburg, 09.08.2022 - W 3 E 22.1154
Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf halbtägige Förderung in einer …
Rn. 66 Der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung sieht diese Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiärer Pflege erst ab einer Betreuung im Umfang von sechs Stunden täglich an fünf Tagen unter der Woche (OVG Saarl, B.v. 6.5.2022 - 2 B 60/22 - BeckRS 2022, 9839, Rn. 13;… NdsOVG, B.v. 15.12.2021 - 10 ME 170/21 - BeckRS 2021, 38769, Leitsatz 2, Rn. 14;… VG München, B.v. 6.8.2019 - M 18 E 19.3248 - BeckRS 2019, 41598 Rn. 26;… VG München, B.v. 6.4.2021 - M 18 E 21.1289 - BeckRS 2021, 7704 Rn. 25;… Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 24 Rn. 34;… Beckmann in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 24 Rn. 49;… Struck/Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 24 Rn. 63 m.w.N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2024 - 12 B 410/24
Antrag auf Zurverfügungsstellung eines Betreuungsplatzes in einer …
Rn. 19 Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6. Mai 2022 - 2 B 60/22 -, juris Rn. 14 und vom 19. Januar 2024 -1 B 146/23 -, juris Rn. 10 ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 -10 ME 170/21 -, juris Rn. 13; Kaiser, in: Kunkel/Ke-pert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 24 Rn. 34 f.; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 63.
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 06.12.2022 - 2 B 60/22 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Schleswig-Holstein
Kommunalaufsichtsrecht - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.08.2020 - 4 C 1.19
Zur Reichweite des Einwendungsausschlusses bei fingiertem gemeindlichen …
Auszug aus VG Schleswig, 06.12.2022 - 2 B 60/22
Selbst dann, wenn man der Auffassung ist, die Gemeinde dürfe Einwände, die zwischen Einvernehmenserteilung und Genehmigungserteilung entstanden sind und die deshalb bei Erteilung des Einvernehmens noch keine rechtliche Bedeutung für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens haben konnten, im Anfechtungsprozess geltend machen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1/19 -), ergäbe sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 8 B 1920/05
Geltungsdauer eines Bauvorbescheids
Auszug aus VG Schleswig, 06.12.2022 - 2 B 60/22
Die Kammer folgt seit Jahren der ganz herrschenden Rechtsprechung, wonach es für die Bindungswirkung des Bauvorbescheides ausreichend ist, wenn der Bauantrag noch innerhalb der Geltungsdauer des Bauvorbescheides gestellt wird (VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 17/13 - OVG Münster, Urteil vom 16.01.1973 - VII A 889/70 -, BRS 27 Nr. 140, Urteil vom 17.03.2006 - 8 B 1920/05 - BRS 70 Nr. 152; VG Würzburg…, Urteil vom 24.01.2019 - W 5 K 17.946 - Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 66 Rdnr. 56). - VG Würzburg, 24.01.2019 - W 5 K 17.946
Erteilung einer Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmen - …
Auszug aus VG Schleswig, 06.12.2022 - 2 B 60/22
Die Kammer folgt seit Jahren der ganz herrschenden Rechtsprechung, wonach es für die Bindungswirkung des Bauvorbescheides ausreichend ist, wenn der Bauantrag noch innerhalb der Geltungsdauer des Bauvorbescheides gestellt wird (VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 17/13 - OVG Münster, Urteil vom 16.01.1973 - VII A 889/70 -, BRS 27 Nr. 140, Urteil vom 17.03.2006 - 8 B 1920/05 - BRS 70 Nr. 152; VG Würzburg, Urteil vom 24.01.2019 - W 5 K 17.946 - Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 66 Rdnr. 56). - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1973 - VII A 889/70
Auszug aus VG Schleswig, 06.12.2022 - 2 B 60/22
Die Kammer folgt seit Jahren der ganz herrschenden Rechtsprechung, wonach es für die Bindungswirkung des Bauvorbescheides ausreichend ist, wenn der Bauantrag noch innerhalb der Geltungsdauer des Bauvorbescheides gestellt wird (VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2015 - 2 A 17/13 - OVG Münster, Urteil vom 16.01.1973 - VII A 889/70 -, BRS 27 Nr. 140, Urteil vom 17.03.2006 - 8 B 1920/05 - BRS 70 Nr. 152; VG Würzburg…, Urteil vom 24.01.2019 - W 5 K 17.946 - Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 66 Rdnr. 56).
- VG Schleswig, 21.08.2023 - 8 B 23/23
Einstweiliger Rechtschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung
Hinsichtlich der Einhaltung der sich aus der LBO ergebenden Vorschriften für das Bauantragsverfahren steht der Antragstellerin kein Rügerecht zu (VG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2022, 2 B 60/22, Juris, Rn. 6).
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