Rechtsprechung
| OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 B 69/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO, § 152a Abs 2 S 6 VwGO
Anhörungsrüge - keine Befassung des Gerichts mit jeder Einzelheit des Vorbringens - RA Kotz
Anhörungsrüge: keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anhörungsrüge dient nicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit!
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 25.02.2022 - 6 L 152/22
- OVG Saarland, 08.04.2022 - 2 B 49/22
- OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 B 69/22
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 B 69/22
Rn. 2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).[Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 14.6.1960 - 2 BvR 96/60 -,.BVerfGE 11, 218; und vom 30.10.1990 - 2 BR 562/88 -, juris][Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 14.6.1960 - 2 BvR 96/60 -,.
BVerfGE 11, 218; und vom 30.10.1990 - 2 BR 562/88 -, juris] Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.[BVerwG vgl. Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 - jeweils zitiert nach juris.][BVerwG vgl. Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 - jeweils zitiert nach juris.] Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
- BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11
Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 B 69/22
BVerfGE 11, 218; und vom 30.10.1990 - 2 BR 562/88 -, juris] Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.[BVerwG vgl. Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 - jeweils zitiert nach juris.][BVerwG vgl. Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 - jeweils zitiert nach juris.] Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. - BVerwG, 11.02.2008 - 5 B 17.08
Erforderlichkeit der Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten des …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 B 69/22
BVerfGE 11, 218; und vom 30.10.1990 - 2 BR 562/88 -, juris] Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.[BVerwG vgl. Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 - jeweils zitiert nach juris.][BVerwG vgl. Beschlüsse vom 24.11.2011 - 8 C 13/11 - und vom 11.2.2008 - 5 B 17/08 - jeweils zitiert nach juris.] Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. - BVerwG, 22.01.1997 - 6 B 55.96
Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; …
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 B 69/22
Selbst wenn der Senat - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermag dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen[BVerwG, Beschluss vom 22.1.1997 - 6 B 55/96 -, juris][BVerwG, Beschluss vom 22.1.1997 - 6 B 55/96 -, juris], da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt. - OVG Saarland, 08.04.2022 - 2 B 49/22
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (Eilverfahren)
Auszug aus OVG Saarland, 02.05.2022 - 2 B 69/22
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8.4.2022 - 2 B 49/22 - wird zurückgewiesen..
- OVG Saarland, 24.08.2026 - 2 A 30/25
Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; hier: Bestimmungswidrige Nutzung einer …
Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei juris] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. - OVG Saarland, 07.11.2022 - 2 A 224/22
Anhörungsrüge nach Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung
Die Anhörungsrüge nach dem § 152a VwGO stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient deswegen auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -).Die Anhörungsrüge stellt vor allem nach ständiger Rechtsprechung keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient von daher auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.[vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -, mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung][vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -, mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung] Dies darf speziell bei der Klägerin als bekannt vorausgesetzt werden.[vgl. den auf ihre im Verfahren 2 A 140/19 - vor dem Senat erhobene Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Senats vom 28.6.2019 - 2 A 219/19 -, FA 2019, 312 ][vgl. den auf ihre im Verfahren 2 A 140/19 - vor dem Senat erhobene Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Senats vom 28.6.2019 - 2 A 219/19 -, FA 2019, 312 ].
- OVG Saarland, 07.11.2022 - 2 A 226/22
Anhörungsrüge nach Zurückweisung eines Berufungszulassungsantrags
Die Anhörungsrüge nach dem § 152a VwGO stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient deswegen auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -).Die Anhörungsrüge stellt vor allem entgegen der Ansicht der Klägerinnen nach gesicherter Rechtsprechung keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient deswegen auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen.[vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -, mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung][vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -, mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung] Dies darf speziell bei der Klägerin als bekannt vorausgesetzt werden.[vgl. den auf ihre im Verfahren 2 A 140/19 - vor dem Senat erhobene Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Senats vom 28.6.2019 - 2 A 219/19 -, FA 2019, 312 ][vgl. den auf ihre im Verfahren 2 A 140/19 - vor dem Senat erhobene Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Senats vom 28.6.2019 - 2 A 219/19 -, FA 2019, 312 ].
- OVG Saarland, 18.02.2026 - 2 A 10/26
Anhörungsrüge; Würdigung des Parteivorbringens
Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.1.2022 - 2 A 224/22 - und - 2 A 226/22 -, und vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, jeweils bei juris] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.Auch auf das Vorbringen, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden, da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, juris][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, juris].
- OVG Saarland, 08.05.2024 - 2 B 73/24
Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes/Anhörungsrüge/Gegenvorstellung
Die Anhörungsrüge ist weder ein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch dient sie dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen.[vgl. Beschluss des Senats vom 7.11.2022 - 2 A 224/22 - sowie Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -, jeweils juris][vgl. Beschluss des Senats vom 7.11.2022 - 2 A 224/22 - sowie Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -, jeweils juris]. - OVG Saarland, 07.11.2022 - 2 A 176/22
Verwaltungsprozess
Die Anhörungsrüge nach dem § 152a VwGO stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient deswegen auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 B 69/22 -, vom 7.3.2022 - 2 B 42/22 -, und vom 3.3.2022 - 2 B 43/22 -).
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