Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Fassade als Baudenkmal; Rechte des Denkmaleigentums auf Schutz seines Denkmals vor Veränderungen in der Nachbarschaft; Störgrad der erheblichen Beeinträchtigung; Umfang des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes; Interessenabwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
DSchG § 4 Abs. 2, §§ 8, 13 Abs. 2.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründen des Denkmalwerts durch die Fassade als Baudenkmal; Berechtigung des Eigentümers eines Denkmals zur Anfechtung der denkmalrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals; Unterscheidung des Störgrads der erheblichen ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auch ein "hohler Zahn" ist ein Denkmal!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begründen des Denkmalwerts durch die Fassade als Baudenkmal; Berechtigung des Eigentümers eines Denkmals zur Anfechtung der denkmalrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals; Unterscheidung des Störgrads der erheblichen ...
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Bauvorhaben darf angrenzende historische Fassade in denkmalwürdiger Umgebung nicht beeinträchtigen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Fassade schützenswert: Baudenkmal! (IBR 2016, 485)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.09.2015 - 6 E 4821/15
- OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Papierfundstellen
- BauR 2016, 997
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08
Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf …
Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (BVerwGE 133, 347 ff.) ist § 8 DSchG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise erheblich beeinträchtigt.Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigten, dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 353 f.) nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt sei.
Rn. 22 2. Das Beschwerdegericht teilt nicht die Rechtsansicht der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab für die Annahme, wann der Eigentümer eines Denkmals wegen nachteiliger Veränderungen in dessen unmittelbarer Umgebung in seinen Rechten verletzt sein könne, zu niedrig angesetzt, weil hierfür auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347 ff.) eine erhebliche Beeinträchtigung zu fordern sei, womit - wie in anderen Fällen von Drittbetroffenen bei einem mittelbaren Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG - gemeint sei, dass die Genehmigung bzw. ihre Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändere und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffe (…siehe BVerwG, Urt. v. 13.6.1969, BVerwGE 32, 173, 178 f.; v. 14.12.1973, BVerwGE 44, 244, 246).
Rn. 24 Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (BVerwGE 133, 347 ff.) ist § 8 DSchG daher verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise erheblich beeinträchtigt.
Habe ein Eigentümer in der Vergangenheit zur Erfüllung seiner Erhaltungspflicht in die Denkmalsubstanz investiert und werde die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens nachträglich erheblich beeinträchtigt, könnten dadurch auch seine Investitionen entwertet werden (siehe BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, a.a.O., 354 f.).
- OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten …
Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 2 S 93.10
Neubau einer Sporthalle neben denkmalgeschütztem Herrenhaus in Groß Kreutz …
Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Allerdings kann eine die Schutzbedürftigkeit des Denkmals relativierende Vorbelastung nur dann angenommen werden, wenn diese Bebauung das Denkmal in zumindest annähernd vergleichbarer Weise beeinträchtigt hat wie das nunmehrige Vorhaben (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2011, OVG 2 S 93.10, juris Rn. 17).
- BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65
Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten …
Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Rn. 22 2. Das Beschwerdegericht teilt nicht die Rechtsansicht der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab für die Annahme, wann der Eigentümer eines Denkmals wegen nachteiliger Veränderungen in dessen unmittelbarer Umgebung in seinen Rechten verletzt sein könne, zu niedrig angesetzt, weil hierfür auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347 ff.) eine erhebliche Beeinträchtigung zu fordern sei, womit - wie in anderen Fällen von Drittbetroffenen bei einem mittelbaren Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG - gemeint sei, dass die Genehmigung bzw. ihre Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändere und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffe (siehe BVerwG, Urt. v. 13.6.1969, BVerwGE 32, 173, 178 f.; v. 14.12.1973, BVerwGE 44, 244, 246). - BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71
Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht …
Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Rn. 22 2. Das Beschwerdegericht teilt nicht die Rechtsansicht der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab für die Annahme, wann der Eigentümer eines Denkmals wegen nachteiliger Veränderungen in dessen unmittelbarer Umgebung in seinen Rechten verletzt sein könne, zu niedrig angesetzt, weil hierfür auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347 ff.) eine erhebliche Beeinträchtigung zu fordern sei, womit - wie in anderen Fällen von Drittbetroffenen bei einem mittelbaren Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG - gemeint sei, dass die Genehmigung bzw. ihre Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändere und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffe (…siehe BVerwG, Urt. v. 13.6.1969, BVerwGE 32, 173, 178 f.; v. 14.12.1973, BVerwGE 44, 244, 246). - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.1988 - 7 A 2826/86
Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Der Funktionszusammenhang zwischen Fassade und dem Gebäudeinneren besteht nicht mehr, so dass eine denkmalschutzrechtliche eigenständige Bewertung einer Fassade eröffnet ist (siehe OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, NVwZ-RR 1989, 463 f.; v. 26.8.2008, BRS 73 Nr. 208). - VG Hamburg, 07.05.2015 - 7 K 2845/14
Feststellung, dass ein Vorhaben mangels wesentlicher Beeinträchtigung eines …
Auszug aus OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15
Die Begriffe der wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes und der erheblichen Beeinträchtigung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien deckungsgleich (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 7.5.2015, 7 K 2845/14, juris Rn. 19 ff.).
- OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15
Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG
Mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG wird landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung geregelt (Fortführung von OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 22 ff.).Ebenso kann er sich dagegen zur Wehr setzen, dass die zuständige Behörde verkennt, dass ein Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals genehmigungsbedürftig ist, weil es die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise wesentlich beeinträchtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 24).
Die insoweit relevante Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit (…vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 15) hätte keinen weiterreichenden Drittschutz eröffnet als er nunmehr § 8 DSchG zu entnehmen ist, da sich der Störgrad der erheblichen Beeinträchtigung nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung i. S. v. § 8 DSchG unterscheidet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 25 ff. sowie nachfolgend noch unter 2. c] aa]).
Vielmehr entsprechen sich die Störgrade der erheblichen Beeinträchtigung und der in § 8 DSchG genannten wesentlichen Beeinträchtigung, die objektivrechtlich die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens auslöst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 27).
Allerdings ergeben sich aus der Gesetzesbegründung, in der lediglich festgestellt wird, dass § 8 dem bisherigen § 9 entspricht (vgl. Bü-Drs. 20/5703 S. 17), keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die objektivrechtliche Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit einer wesentlichen Beeinträchtigung einen anderen Maßstab gegenüber einer erheblichen Beeinträchtigung oder sogar einen weiterreichenden Drittschutz für den Denkmaleigentümer festsetzen wollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 23, wonach unter Außerachtlassen der verfassungskonformen Auslegung nicht einmal ersichtlich ist, dass der Landesgesetzgeber überhaupt einen Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers regeln wollte).
Rn. 85 bb) Ob eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende und den Drittschutz ermöglichende wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 25).
Es ist vielmehr eine Beeinträchtigung oberhalb der Bagatellgrenze erforderlich, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stört (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 26).
Rn. 94 Ausgangspunkt für diese Bewertung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist grundsätzlich die gegenwärtige Situation (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36).
Denn es ist anzunehmen, dass die die unmittelbare Umgebung prägende Wirkung des Altbestandes fortdauert (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36), weil anstelle des Bestandsgebäudes der streitgegenständliche Neubau entstehen soll, dessen Kellergeschoss bereits angelegt ist.
Die prägende Wirkung des Altbestandes würde sogar dann fortbestehen, wenn letzteres noch nicht der Fall wäre, weil nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen ist, wobei eine die Schutzbedürftigkeit des Denkmals relativierende Vorbelastung nur dann angenommen werden kann, wenn diese Bebauung das Denkmal in zumindest annähernd vergleichbarer Weise beeinträchtigt hat wie das nunmehrige Vorhaben (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36).
- OVG Hamburg, 30.04.2024 - 1 Es 4/24
Erfolgloser Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen …
Ob nach dieser Vorschrift eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (…vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2019, 3 Bf 116/15, juris Rn. 85; ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 25).Ausgangspunkt für die Bewertung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist grundsätzlich die gegenwärtige Situation (…vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2019, 3 Bf 116/15, juris Rn. 94; Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 36).
Es ist vielmehr eine Beeinträchtigung oberhalb der Bagatellgrenze erforderlich, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stört (…vgl. Folgenden OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2019, 3 Bf 116/15, juris Rn. 86; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 26).
Sie ist von einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsinteresse einerseits und dem Verwirklichungsinteresse des Vorhabenträgers (in diesem Fall an der Errichtung der Lärmschutzwand in diesem Abschnitt) sowie weiteren gegebenenfalls gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen abhängig (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 28).
- OVG Hamburg, 03.11.2025 - 1 E 3/24
Erfolglose Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen …
Rn. 141 Ob nach dieser Vorschrift eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (…vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2019, 3 Bf 116/15 , juris Rn. 85 ; ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15 , NordÖR 2016, 118 , juris Rn. 25 ).Ausgangspunkt für die Bewertung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist grundsätzlich die gegenwärtige Situation (…vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2019, 3 Bf 116/15 , juris Rn. 94 ; Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15 , NordÖR 2016, 118 , juris Rn. 36 ).
Es ist vielmehr eine Beeinträchtigung oberhalb der Bagatellgrenze erforderlich, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stört (…vgl. Folgenden OVG Hamburg, Urt. v. 12.2.2019, 3 Bf 116/15 , juris Rn. 86 ; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15 , NordÖR 2016, 118 , juris Rn. 26 ).
Rn. 168 Dies setzt voraus, dass nach einer umfassenden Abwägung das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens das denkmalschutzrechtliche Erhaltungsinteresse überwiegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15 , juris Rn. 28 ), was hier der Fall ist.
- VG Hamburg, 24.08.2018 - 7 E 1842/18
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von …
Die dort geforderte Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen gilt im Bereich des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes erst als erreicht, wenn etwaige Beeinträchtigungen in der Nähe befindlicher Denkmäler als wesentlich i.S.v. § 8 DSchG bzw. als, insoweit identisch (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 27), erheblich zu bewerten sind und damit eine (denkmalrechtliche) Genehmigungspflicht ausgelöst wird.Rn. 57 Ob eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende, wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG vorliegt, ist jeweils wertend anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 25).
Es ist vielmehr eine Beeinträchtigung oberhalb der Bagatellgrenze erforderlich, die die Wahrnehmung des Denkmals bereits spürbar stört (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 26).
Denn bei geringeren räumlichen Abständen kommt es zwangsläufig zu stärkeren optischen Wechselwirkungen, die sich für das Denkmal beeinträchtigend auswirken können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris Rn. 31 f.).
- OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Einstellungs- und …
Das ist im Regelfall nur bei einer vollständigen Entkernung des Gebäudes (...) gegeben" (…Bü-Drs. 20/5703, S. 15; hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, BA S. 7 f.). - OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17
Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen; …
Rn. 79 In einem anderen Beschluss (v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 31 f.) wird ausgeführt:. - VG Düsseldorf, 22.05.2024 - 4 L 528/24 Rn. 111 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 Bs 218/15 - juris Rn. 32.
Rn. 118 OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 Bs 218/15 - juris Rn. 35,.
- VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18
Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand
Um eine solche Fallgestaltung geht es hier ersichtlich nicht (…vgl. aus der Rechtsprechung zum denkmalrechtlichen Nachbarschutz ferner z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8, …und vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - OVG 2 Bs 218/15 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2017 - VG 19 L 647.17 -, S. 26 f. d. amtl. Abdr.). - OVG Saarland, 25.10.2019 - 2 A 325/18
Windkraftanlage und Denkmalschutz
8 (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 Bs 218/15 -, NordÖR 2016, 118 und vom 2.5.2018 - 3 Bs 39/18 -, BauR 2018, 1391 ) Diese Fragen stellen sich insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Größe in einem vergleichsweise weiten räumlichen Umfeld "umgebungsrelevant" und deshalb viel eher als kleinere bauliche Anlagen geeignet sind, mit denkmalschutzrechtlichen Belangen in Konflikt zu treten. - VG Hamburg, 11.06.2026 - 12 K 3621/25 Diese Bewertung hat "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der Gründe für die Unterschutzstellung im Einzelfall (…vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, a.a.O., Rn. 53; Beschl. 16.12.2015, 2 Bs 218/15 , juris, Rn. 31 ;… OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.7.2023, OVG 3a A 52/23, juris, Rn. 45;… OVG Münster, Urt. v. 16.12.2014, 7 A 1638/12, juris Rn. 32).
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 2 M 158/21
Erfolgloser Eilantrag gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für …
- VG Hamburg, 18.04.2024 - 12 K 8365/17
Erteilung eines positiven Vorbescheids über die bauplanungs- und …
- VG Hamburg, 10.04.2025 - 12 K 1359/23
Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für eine …
- VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18
Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung
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