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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,18150
BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 (https://dejure.org/2024,18150)
BVerfG, Entscheidung vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 (https://dejure.org/2024,18150)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 (https://dejure.org/2024,18150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Bundeswahlgesetz 2023 nur teilweise verfassungsgemäß - Zweitstimmendeckungsverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich - Wegfall der Grundmandatsklausel führt derzeit zu Unvereinbarkeit der 5%-Sperrklausel mit Art 21 Abs 1 GG und Art 38 Abs 1 S 1 GG - zum gesetzgeberischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 3 GG, § 1 Abs 3 BWahlG vom 08.06.2023
    Bundeswahlgesetz 2023 nur teilweise verfassungsgemäß - Zweitstimmendeckungsverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich - Wegfall der Grundmandatsklausel führt derzeit zu Unvereinbarkeit der 5%-Sperrklausel mit Art 21 Abs 1 GG und Art 38 Abs 1 S 1 GG - zum gesetzgeberischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlrechtsreform zur Begrenzung der Vergrößerung der Sitze des Deutschen Bundestages durch sog. Überhangmandate und Ausgleichsmandate; Verfassungswidrigkeit der Streichung der Grundmandatsklausel; Fortgeltung der Fünf-Prozent-Hürde in Kombination mit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Bundeswahlgesetz 2023 nur teilweise verfassungsgemäß - Zweitstimmendeckungsverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich - Wegfall der Grundmandatsklausel führt derzeit zu Unvereinbarkeit der 5%-Sperrklausel mit Art 21 Abs 1 GG und Art 38 Abs 1 S 1 GG - zum gesetzgeberischen ...

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort

  • lto.de (Pressebericht)

    Reaktionen auf die BVerfG-Entscheidung zum Wahlrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundeswahlgesetz 2023 - überwiegend verfassungsgemäß

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Wahlrechtsrealismus aus Karlsruhe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Sperrklausel i.H.v. 5 %

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundeswahlgesetz 2023 überwiegend verfassungsgemäß - Allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Bundeswahlgesetz 2023 am 23. und 24. April 2024, jeweils um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Bundeswahlgesetz 2023 am Dienstag, den 30. Juli 2024, um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Bundeswahlgesetz 2023 am 23. und 24. April 2024, jeweils um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Bundeswahlgesetz 2023 am Dienstag, den 30. Juli 2024, um 10.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.04.2024)

    Verhandlung der Wahlrechtsreform

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.04.2024)

    BVerfG verhandelt über das Wahlrecht: Muss Gregor Gysi als Unabhängiger antreten?

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Alles hat ein Ende - Das Bundesverfassungsgericht beendet die Folgerichtigkeitsdogmatik im Wahlrecht

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwischen Prinzipientreue und Pragmatismus

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 38 GG

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    ´Karlsruhe hat die Wahl

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 3201
  • NVwZ 2024, 1323
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (85)

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Rn. 143 Die Wurzel einer solchen Verpflichtung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen der Gesellschaft von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Insbesondere kann das Wahlrecht durch neue Entwicklungen und eine veränderte politische Wirklichkeit infrage gestellt werden (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Rn. 146 aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 146, 327 ; stRspr).

    Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können.

    Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 159 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler müssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Rn. 148 (a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfolgschancengleichheit für die Verhältniswahl konkretisiert und spricht vom Gebot der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt damit im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zurückwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 163).

    Dieser Grund muss der Wahlgleichheit die Waage halten können (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 164).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21-, Rn. 165, 184; jeweils m.w.N.).

    Rn. 162 Was hierfür geeignet und erforderlich ist, bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs sowie nach den konkreten Bedingungen, unter denen das Parlament arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft strikt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ob das Kriterium, das der Gesetzgeber gewählt hat, um Parteien als bedeutsam anzusehen, auf legitimen Gründen beruht (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dabei prüft es jedoch lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtliche Beurteilung richtet sich auch nach der Intensität des Eingriffs in das - gleiche - Wahlrecht (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Die Vereinbarkeit von Sperrklauseln mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien lässt sich daher nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilen, sondern richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.;… Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

    Ihm obliegt die Wahl und fortlaufende Unterstützung einer handlungsfähigen Regierung, was die Bildung einer stabilen Mehrheit voraussetzt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 233 bb) Mit einer Sperrklausel verhindert das Wahlrecht eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 146, 327 ) und sichert damit die Arbeits- und Funktionsbedingungen des Bundestages (1).

    Vielmehr kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 241 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in Höhe von 5 Prozent stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Grundsätzlich folgt hieraus ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, den das Bundesverfassungsgericht nur im Hinblick auf die Überschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen kontrolliert (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

    Wegen der Bedeutung des Wahlrechts ist sein Ermessensspielraum für Differenzierungen im Rahmen der Wahlgleichheit jedoch eng bemessen; Beschränkungen der Wahlgleichheit unterliegen stets der strikten Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Im Falle einer Anhebung müsste der Gesetzgeber mit nachvollziehbaren Gesichtspunkten ihre Erforderlichkeit begründen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

    Sperrklauseln können daher mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N., stRspr).

    Sperrklauseln lassen sich nicht abstrakt oder hypothetisch, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen politischen Wirklichkeit bewerten (vgl. BVerfGE 146, 327 ), einschließlich des Einflusses einer bestehenden Sperrklausel auf das Wahlverhalten.

    Die Rechtfertigung einer Sperrklausel mit dem Ziel, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern, ist grundsätzlich unabhängig davon, wie viele Zweitstimmen aufgrund der Sperrklausel bei der Sitzverteilung insgesamt unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung könnte möglicherweise dann geboten sein, wenn der sperrklauselbedingte Ausfall an Stimmen einen Umfang erreichte, der die Integrationsfunktion der Wahl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Derartige Veränderungen des Wahlverhaltens bei Bundestagswahlen können derzeit für die erforderliche wertende Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 146, 327 ) nicht verlässlich festgestellt werden.

    Da er innerhalb der Grenze, die ihm nach ständiger Rechtsprechung mit dem Fünf-Prozent-Quorum für das Wahlgebiet gezogen ist, grundsätzlich frei ist, auf die Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Möglichkeit zu ergreifen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ist er aber nicht auf die Einführung einer Möglichkeit der gemeinsamen Berücksichtigung zweier, in der dargestellten Form kooperierender Parteien beschränkt.

    Wählt der Gesetzgeber eine solche Modifikation, prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob die mit der Regelung hervorgerufenen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sind, nicht aber, ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Dies führte zudem zum Auftreten von negativen Stimmgewichten (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Weil die daraufhin mit dem Bundeswahlgesetz 2011 vorgenommene Einführung von Landessitzkontingenten (…vgl. oben Rn. 8) den Effekt des negativen Stimmgewichts nicht beseitigte, erklärte das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung mit Urteil vom 25. Juli 2012 für nichtig (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Zugleich stellte es fest, dass Überhangmandate wegen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundcharakters der Bundestagswahl als Verhältniswahl die Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht mehr wahren, wenn ihre Zahl etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet, und dass das Wahlrecht angesichts der tatsächlichen Verhältnisse Vorkehrungen hiergegen treffen muss (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Auf diesem Weg können sie die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 131, 316 ; stRspr).

    Insoweit können Parteien gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, die die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens betreffen, Organklage erheben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 6, 99 ; 13, 1 ; 82, 322 ; 131, 316 ; stRspr).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürgerinnen und -bürger Rechnung (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Er ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem und dessen Modifikationen grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 139 aa) Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems und damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts bewusst offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche in seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266 ) sowie vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316 ) festgestellt und den Gesetzgeber zu Änderungen des Bundeswahlrechts verpflichtet.

    Rn. 143 Die Wurzel einer solchen Verpflichtung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen der Gesellschaft von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Er ist bei der Entscheidung für ein Wahlsystem und seine Ausgestaltung frei (vgl. BVerfGE 131, 316 m.w.N.).

    Rn. 144 Die eine Handlungspflicht begründende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsmacht findet sich dort, wo das allen Bürgerinnen und Bürgern zustehende Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Alle Wählerinnen und Wähler müssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Das Gebot der Erfolgschancengleichheit wirkt sich je nach Ausgestaltung des Sitzzuteilungsverfahrens unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 148 (a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfolgschancengleichheit für die Verhältniswahl konkretisiert und spricht vom Gebot der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Auch bei der Mehrheitswahl in Wahlkreisen bedeutet ein Erfolgswertunterschied durch unterschiedliche Wahlkreisgrößen einen Gleichheitsverstoß (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 130, 212 ), ungeachtet seiner Behandlung als Frage der Erfolgschancen (vgl. BVerfGE 130, 212 ; zur Begrifflichkeit vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Zum einen muss ausgehend von den Anforderungen der Verhältniswahl jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet werden, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160).

    Dieses "doppelte Stimmgewicht" ist zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 161 ;… Ipsen, DVBl 2003, S. 1013 ;… Scholz/Hofmann, ZRP 2003, S. 39 ;… Schreiber, NVwZ 2003, S. 402 ; Lenski, AöR 134 , S. 473 ;… Grzeszick, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2010, Art. 38 Rn. 106, 109) beziehungsweise vor dem Grundsatz der Wahlgleichheit rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 170).

    Dies führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 205).

    Rn. 163 Dabei ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die gleichheitsrechtlichen Anforderungen so zu konkretisieren, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht auf verlässlicher verfassungsrechtlicher Grundlage gestalten kann und infolgedessen das Risiko einer Bundestagsauflösung im Wahlprüfungsverfahren wegen unzureichender Normierung minimiert wird (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 172 Dies macht einen Ausgleich zwischen den Wahlkreisergebnissen und den Listenwahlergebnissen unausweichlich (…vgl. oben Rn. 11 ff.; BVerfGE 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 176).

    Der Gesetzgeber hat sich jedoch im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 131, 316 ) für die Beibehaltung der Wahlkreiswahl sowie der Verhältniswahl nach Landeslisten entschieden.

    Rn. 176 (3) Die Kritik, dass sich der Gesetzgeber nicht entweder für ein reines Mehrheits- oder für ein reines Verhältniswahlrecht entschieden habe, übersieht, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl verbinden darf (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 165).

    Der Gesetzgeber darf sich vielmehr für eine andere Kombination entscheiden (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 243 Dabei kann es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, gleichheitsrechtliche Anforderungen so zu konkretisieren, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht auf verlässlicher verfassungsrechtlicher Grundlage gestalten kann und infolgedessen das Risiko einer Bundestagsauflösung im Wahlprüfungsverfahren wegen unzureichender Normierung minimiert wird (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Rn. 143 Die Wurzel einer solchen Verpflichtung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen der Gesellschaft von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Die Wahlgleichheit ist in diesem Fall jedoch wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Zweitstimmen für eine solche Partei im Vergleich zu den Zweitstimmen für eine unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde liegende Partei ohne drei Wahlkreismandate beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21-, Rn. 165, 184; jeweils m.w.N.).

    Welches Wahlergebnis die Bedeutsamkeit einer Partei in dem Sinne ausmacht, dass sie im Parlament vertreten sein soll, legt allein der Gesetzgeber fest (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft strikt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ob das Kriterium, das der Gesetzgeber gewählt hat, um Parteien als bedeutsam anzusehen, auf legitimen Gründen beruht (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Diese Differenzierung bedarf daher der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.;… Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

    Rn. 241 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in Höhe von 5 Prozent stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Grundsätzlich folgt hieraus ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, den das Bundesverfassungsgericht nur im Hinblick auf die Überschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen kontrolliert (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

    Im Falle einer Anhebung müsste der Gesetzgeber mit nachvollziehbaren Gesichtspunkten ihre Erforderlichkeit begründen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

    Rn. 275 bb) Der Gesetzgeber kann die Sperrklausel auch abmildern, indem er eine alternative Hürde schafft, deren Überwindung den Zugang zum Sitzzuteilungsverfahren eröffnet (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Ähnlich wie bereits nach der Wiedervereinigung (vgl. BVerfGE 95, 408 ), wurde auch eine Anhebung dieser Klausel von drei auf fünf gewonnene Wahlkreise erörtert (…vgl. Beschlussantrag der Fraktion der CDU/CSU, BTDrucks 20/5353, S. 2).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ), bedürfen die mit der Alternative verbundenen Ungleichbehandlungen ihrerseits einer eigenen Rechtfertigung (2).

    Rn. 279 (a) Die bisherige Grundmandatsklausel hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1957 sowie erneut im Jahr 1997 als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Die Wahlkreise, in denen eine Partei erfolgreich war, mussten nicht regional verbunden sein (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Später hat der Senat weiter präzisiert, der Gesetzgeber dürfe die besondere politische Kraft einer Partei sowohl aus dem Zweitstimmenergebnis als auch aus dem Ausmaß ihres Erfolgs in der Mehrheitswahl ableiten (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Deshalb gilt weiterhin, dass der Gesetzgeber die besondere politische Kraft einer Partei sowohl aus dem Zweitstimmenergebnis als auch aus dem Ausmaß ihres Erfolgs in der Mehrheitswahl ableiten darf (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    In der Wahl eines Wahlkreiskandidaten drückt sich in aller Regel zugleich auch das Ausmaß der Billigung der politischen Anliegen seiner Partei aus (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

    Den mehrfachen Erfolg der Wahlkreisbewerber einer Partei, der sich zwar wegen der Sperrklausel zusammen mit dem Zweitstimmendeckungsverfahren nicht direkt in einem Mandat niederschlägt, aber von dem Willen der Wählerinnen und Wähler getragen ist, dass der Bewerber ein Mandat erhalten soll, darf der Gesetzgeber nach wie vor als Indiz dafür sehen, dass diese Partei besondere Anliegen aufgegriffen hat, die eine Repräsentanz im Parlament rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Insoweit können Parteien gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, die die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens betreffen, Organklage erheben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 6, 99 ; 13, 1 ; 82, 322 ; 131, 316 ; stRspr).

    Er ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem und dessen Modifikationen grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 143 Die Wurzel einer solchen Verpflichtung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen der Gesellschaft von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können.

    Die Wahlgleichheit ist in diesem Fall jedoch wegen der unterschiedlichen Gewichtung der Zweitstimmen für eine solche Partei im Vergleich zu den Zweitstimmen für eine unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde liegende Partei ohne drei Wahlkreismandate beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21-, Rn. 165, 184; jeweils m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft strikt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ob das Kriterium, das der Gesetzgeber gewählt hat, um Parteien als bedeutsam anzusehen, auf legitimen Gründen beruht (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Diese Differenzierung bedarf daher der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Rn. 176 (3) Die Kritik, dass sich der Gesetzgeber nicht entweder für ein reines Mehrheits- oder für ein reines Verhältniswahlrecht entschieden habe, übersieht, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl verbinden darf (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 165).

    Rn. 196 ee) Soweit geltend gemacht wird, der Wahlgesetzgeber habe Maßgaben des Bundesstaatsprinzips verletzt, wird außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber zwar zur Berücksichtigung föderaler Belange berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 200).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.;… Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

    Hierfür muss die Wahl einen arbeits- und funktionsfähigen Bundestag hervorbringen (vgl. BVerfGE 6, 84 ).

    Rn. 227 Im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes hat insbesondere die kontinuierliche Unterstützung der Bundesregierung durch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 114, 121 ) zentrale Bedeutung.

    Klare und ihrer Verantwortung für das Gesamtwohl bewusste Mehrheiten im Parlament seien für die Bildung einer nach innen und außen aktionsfähigen Regierung und zur Bewältigung der sachlichen gesetzgeberischen Arbeit erforderlich (vgl. BVerfGE 6, 84 ).

    Rn. 241 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in Höhe von 5 Prozent stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ), bedürfen die mit der Alternative verbundenen Ungleichbehandlungen ihrerseits einer eigenen Rechtfertigung (2).

    Rn. 279 (a) Die bisherige Grundmandatsklausel hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1957 sowie erneut im Jahr 1997 als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Rn. 281 Der Senat hat daher die Grundmandatsklausel auf die Grundstruktur des Wahlrechts selbst zurückgeführt (vgl. BVerfGE 6, 84 ).

    Die verfassungsrechtlich maßgebliche Rechtfertigung beruhe auf den "Grundlagen des eigenartig gestalteten Wahlsystems" (BVerfGE 6, 84 ).

    Die "eigenartige" Ausgestaltung der Wahl (vgl. BVerfGE 6, 84 ) als Zweistimmenwahl führt dazu, dass die Parteien den Wählerinnen und Wählern zwei unterschiedliche Wahlvorschläge machen, eine Person und eine Liste.

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Der Gesetzgeber reagierte damit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008, das ihm aufgegeben hatte, ein Auftreten von negativen Stimmgewichten zu verhindern (BVerfGE 121, 266;… dazu sogleich Rn. 13).

    Dies führte zudem zum Auftreten von negativen Stimmgewichten (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).

    Mit Urteil vom 3. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht deshalb die Bestimmungen, die den Effekt des negativen Stimmgewichts verursachten - § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl I S. 674), die inhaltlich unverändert § 6 Abs. 2 und 3 BWahlG 1956 entsprachen - für unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl (BVerfGE 121, 266 ).

    Er ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem und dessen Modifikationen grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 139 aa) Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems und damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts bewusst offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche in seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266 ) sowie vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316 ) festgestellt und den Gesetzgeber zu Änderungen des Bundeswahlrechts verpflichtet.

    Rn. 146 aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 146, 327 ; stRspr).

    Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können.

    Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 159 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler müssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Abweichungen dieses Wertes sind unbeachtlich, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 161).

    Die Gleichheitsanforderung bezieht sich hier dem Mehrheitswahlrecht entsprechend nur auf die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Dies führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 205).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Ausreichend ist die Möglichkeit einer der Intention der jeweiligen Wählerinnen und Wähler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Dieser Grund muss der Wahlgleichheit die Waage halten können (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 164).

    Rn. 176 (3) Die Kritik, dass sich der Gesetzgeber nicht entweder für ein reines Mehrheits- oder für ein reines Verhältniswahlrecht entschieden habe, übersieht, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl verbinden darf (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 165).

    Er ist vielmehr berechtigt, die Bundestagswahl unitarisch auszugestalten (vgl. BVerfGE 121, 266 m.w.N.).

    Rn. 196 ee) Soweit geltend gemacht wird, der Wahlgesetzgeber habe Maßgaben des Bundesstaatsprinzips verletzt, wird außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber zwar zur Berücksichtigung föderaler Belange berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 200).

    Die Wahlgleichheit verlangt einen möglichst gleichen Zuschnitt der Wahlkreise (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 130, 212 ), sie garantiert jedoch keine bestimmten Ergebnisse.

    Ausreichend ist die Möglichkeit einer der Intention der jeweiligen Wählerinnen und Wähler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 159 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler müssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt damit im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Abweichungen dieses Wertes sind unbeachtlich, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 161).

    Zum einen muss ausgehend von den Anforderungen der Verhältniswahl jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet werden, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160).

    Das Stimmgewicht von Wählerinnen und Wählern einer Partei mit Überhangmandaten und solchen einer Partei ohne Überhangmandate wird so differenziert (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ; unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 171).

    Dieses "doppelte Stimmgewicht" ist zu vermeiden (vgl. BVerfGE 79, 161 ;… Ipsen, DVBl 2003, S. 1013 ;… Scholz/Hofmann, ZRP 2003, S. 39 ;… Schreiber, NVwZ 2003, S. 402 ; Lenski, AöR 134 , S. 473 ;… Grzeszick, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2010, Art. 38 Rn. 106, 109) beziehungsweise vor dem Grundsatz der Wahlgleichheit rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 170).

    Dies führt zu willkürlichen Ergebnissen und lässt den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 205).

    Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei dem zu den Wählerinnen und Wählern eine weitere Instanz hinzutritt, die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 7, 77 ; 47, 253 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Ausreichend ist die Möglichkeit einer der Intention der jeweiligen Wählerinnen und Wähler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zurückwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 163).

    Dieser Grund muss der Wahlgleichheit die Waage halten können (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 164).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21-, Rn. 165, 184; jeweils m.w.N.).

    Rn. 172 Dies macht einen Ausgleich zwischen den Wahlkreisergebnissen und den Listenwahlergebnissen unausweichlich (…vgl. oben Rn. 11 ff.; BVerfGE 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 176).

    Rn. 176 (3) Die Kritik, dass sich der Gesetzgeber nicht entweder für ein reines Mehrheits- oder für ein reines Verhältniswahlrecht entschieden habe, übersieht, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl verbinden darf (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 165).

    Auf diese Weise kann der Wahlgesetzgeber auch föderale Belange zwar berücksichtigen, muss dies jedoch nicht (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 200 m.w.N.).

    Rn. 196 ee) Soweit geltend gemacht wird, der Wahlgesetzgeber habe Maßgaben des Bundesstaatsprinzips verletzt, wird außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber zwar zur Berücksichtigung föderaler Belange berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 200).

    Ausreichend ist die Möglichkeit einer der Intention der jeweiligen Wählerinnen und Wähler entsprechenden positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Überhangmandate stellen ihrerseits eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit dar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 171).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.; Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Ab dem Jahr 1956 sah § 6 Abs. 2 und 3 BWahlG 1956 dies ausdrücklich so vor (vgl. hierzu auch BVerfGE 95, 335 ).

    Rn. 13 Seit den 1990er Jahren kam es regelmäßig und in zunehmendem Umfang zu Überhangmandaten (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürgerinnen und -bürger Rechnung (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ).

    Er ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem und dessen Modifikationen grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 139 aa) Aus dem Zusammenhang dieser Absätze, aber auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm wird deutlich, dass der Verfassungsgeber die Festlegung und konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems und damit ein Stück materiellen Verfassungsrechts bewusst offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 159 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler müssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Rn. 148 (a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfolgschancengleichheit für die Verhältniswahl konkretisiert und spricht vom Gebot der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Abweichungen dieses Wertes sind unbeachtlich, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfGE 79, 169 ; 95, 335 ; 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 161).

    Die Gleichheitsanforderung bezieht sich hier dem Mehrheitswahlrecht entsprechend nur auf die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Das Stimmgewicht von Wählerinnen und Wählern einer Partei mit Überhangmandaten und solchen einer Partei ohne Überhangmandate wird so differenziert (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 16, 130 ; 79, 169 ; 95, 335 ;… unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 171).

    Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl setzt demgemäß ein Wahlverfahren voraus, in dem die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt erkennen können, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirkt (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 95, 335 ; 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 162).

    Der Ausgleich erfolgte anschließend, indem beim Sitzzuteilungsverfahren an die Parteien die Wahlkreismandate auf die Sitze der Landeslisten angerechnet wurden (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Rn. 176 (3) Die Kritik, dass sich der Gesetzgeber nicht entweder für ein reines Mehrheits- oder für ein reines Verhältniswahlrecht entschieden habe, übersieht, dass der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhältniswahl mit Elementen der Personenwahl verbinden darf (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 165).

    Rn. 196 ee) Soweit geltend gemacht wird, der Wahlgesetzgeber habe Maßgaben des Bundesstaatsprinzips verletzt, wird außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber zwar zur Berücksichtigung föderaler Belange berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 200).

    Die Wahlgleichheit verlangt einen möglichst gleichen Zuschnitt der Wahlkreise (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 130, 212 ), sie garantiert jedoch keine bestimmten Ergebnisse.

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.;… Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

    Rn. 241 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in Höhe von 5 Prozent stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Rn. 109 Die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Betroffenheit in dem hier geltend gemachten Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG setzt voraus, dass die Beschwerdeführenden selbst wahlberechtigt sind (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 7, 63 ).

    Denn allein die Parteien, nicht dagegen die sich erst nach der Wahl bildenden und allein im innerparlamentarischen Raum wirkenden Fraktionen, haben eine verfassungsrechtliche Stellung im Wahlverfahren (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

    Er ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem und dessen Modifikationen grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Zum einen muss ausgehend von den Anforderungen der Verhältniswahl jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet werden, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 131, 316 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21-, Rn. 165, 184; jeweils m.w.N.).

    Rn. 221 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt eine Sperrklausel zu einer Ungleichgewichtung der Wahlstimmen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 5, 77 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 223 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung zu einer Sperrklausel - zum Schleswig-Holsteinischen Landeswahlgesetz vom 22. Oktober 1951 (GVBl S. 180) - darauf abgestellt, dass "unter dem Gesichtswinkel einer Bekämpfung der Splitterparteien" zur kleinen Zahl der für eine Partei abgegebenen Stimmen hinzukommen müsse, dass die Partei keinen örtlichen Schwerpunkt habe (vgl. BVerfGE 1, 208 ).

    Rn. 233 bb) Mit einer Sperrklausel verhindert das Wahlrecht eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 146, 327 ) und sichert damit die Arbeits- und Funktionsbedingungen des Bundestages (1).

    Rn. 241 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in Höhe von 5 Prozent stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Grundsätzlich folgt hieraus ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, den das Bundesverfassungsgericht nur im Hinblick auf die Überschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen kontrolliert (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

    Im Falle einer Anhebung müsste der Gesetzgeber mit nachvollziehbaren Gesichtspunkten ihre Erforderlichkeit begründen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Regelung verworfen und stattdessen eine regionalisierte - jeweils auf die alten Länder und Westberlin beziehungsweise die neuen Länder und Ostberlin bezogene - Sperrklausel sowie die Zulassung von Listenvereinigungen entsprechend dem Wahlrecht zur Volkskammerwahl am 18. März 1990 als sachgerecht angesehen hatte (BVerfGE 82, 322 ), änderte das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) die Übergangsregelung entsprechend ab (§ 53 BWahlG i.d.F. vom 8. Oktober 1990 ).

    Insoweit können Parteien gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, die die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens betreffen, Organklage erheben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 6, 99 ; 13, 1 ; 82, 322 ; 131, 316 ; stRspr).

    Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 159 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).

    Vielmehr sind auch hier die jeweiligen konkreten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 322 m.w.N.).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.;… Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

    Rn. 241 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in Höhe von 5 Prozent stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Da die Durchbrechung der gleichmäßigen Wirkung der Sperrklausel gegen die Wahlgleichheit verstoßen kann, hielt der Senat für die übergangsweise vorgesehene Möglichkeit der Listenverbindung bei der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990 fest, dass die Listenverbindung den in der Wahlgleichheit angelegten Verfassungssatz, wonach das Hindernis einer Sperrklausel für alle Listenwahlvorschläge in gleicher Weise gelten soll, durchbricht (vgl. BVerfGE 82, 322 ).

    Hierfür kam kein rechtfertigender Grund in Betracht (vgl. BVerfGE 82, 322 ).

    Ebenfalls haftete Listenvereinigungen, die das Wahlrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte, kein Verstoß gegen die Wahlgleichheit an, weil sie keine bloßen Zählgemeinschaften zur Überwindung der Sperrklausel bildeten, sondern eine verfestigte Form des Zusammenwirkens voraussetzten (vgl. BVerfGE 82, 322 ;… vgl. daraufhin BTDrucks 11/8023, S. 4 zur Einführung von § 53 Abs. 2 BWahlG 1990).

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
    Insoweit können Parteien gegen Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, die die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens betreffen, Organklage erheben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 6, 99 ; 13, 1 ; 82, 322 ; 131, 316 ; stRspr).

    Welches Wahlergebnis die Bedeutsamkeit einer Partei in dem Sinne ausmacht, dass sie im Parlament vertreten sein soll, legt allein der Gesetzgeber fest (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Kann ein Belang Beeinträchtigungen der Wahlgleichheit rechtfertigen, folgt daraus jedoch nicht, dass der Gesetzgeber zu seiner Beachtung verpflichtet wäre (vgl. BVerfGE 4, 31 ).

    Daraufhin stellte das Bundesverfassungsgericht aber klar, dass sich die Begriffsbestimmung, was eine Splitterpartei sei, nur aus dem konkret zu überprüfenden Wahlgesetz ergeben könne und damit im Ermessen des Gesetzgebers liege (vgl. BVerfGE 4, 31 ).

    Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.;… Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

    Ihr durch die gesetzgeberische Ausgestaltung gegebener Zweck (vgl. BVerfGE 4, 31 ) bestand jedenfalls nicht allein darin, Parteien mit regionalen Schwerpunkten zu bevorzugen.

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit …

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung …

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

  • BVerfG, 11.04.2025 - 2 BvE 10/23

    Festsetzung des Gegenstandswertes

  • BVerfG, 11.04.2025 - 2 BvR 1523/23

    Festsetzung des Gegenstandswertes

  • BVerfG, 11.04.2025 - 2 BvR 1547/23

    Festsetzung des Gegenstandswertes

  • BVerfG, 11.04.2025 - 2 BvE 9/23

    Festsetzung des Gegenstandswertes

  • BVerfG - 2 BvE 2/23 (anhängig)

    Verhandlung der Wahlrechtsreform

  • BVerfG - 2 BvF 3/23 (anhängig)

    Verhandlung der Wahlrechtsreform

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren …

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die …

  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 …

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen …

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und …

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven …

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin …

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    §§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen …

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

  • BVerfG, 04.10.2016 - 1 BvR 1704/16

    Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SGB …

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 1/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Grundsatz der gleichen Wahl

  • BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56

    Platzerhalt-Mandat

  • BVerfG, 10.12.2024 - 2 BvE 15/23

    Unterschriftenquoren Bundestagswahl II - Organklage gegen …

    Rn. 3 2. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023, verkündet am 13. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, nachfolgend: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023), wurde das Zweitstimmendeckungsverfahren (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BWahlG) in das Bundeswahlgesetz eingeführt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - Bundeswahlgesetz 2023).

    Rn. 31 Eine Handlungspflicht des Wahlgesetzgebers kann nicht nur aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 157, 300 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 248) entstehen, sondern auch infolge von Änderungen des rechtlichen Umfelds einer konkreten Bestimmung (vgl. BVerfGE 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 246 f.).

    Denn auch bei einer Reform des Wahlrechts bleibt der Gesetzgeber an die Vorgaben gebunden, die Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG aufstellt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 136, 142 ff.).

    Ebenso darf der Gesetzgeber mit einem Wahlgesetz nicht die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 163 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 158).

    Dies könnte den Unterschriftenerfordernissen möglicherweise die bisher bestehende Rechtfertigung entzogen haben (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 245 ff.).

    Sie ist vielmehr auf den Einzug eines konkreten Wahlbewerbers in den Bundestag gerichtet (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 186).

    Das Recht der politischen Parteien auf Teilnahme an Wahlen hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen und folgt insoweit den gleichen Maßgaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 158; stRspr).

    Es umfasst gleichermaßen die Sicherstellung, dass gewichtige Anliegen im Volk nicht von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben, und das Hervorbringen eines funktionsfähigen Parlaments (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweitens Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 143).

    Die Konzentrationswirkung der Wahl, die durch eine Sperrklausel noch verstärkt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 233 ff.), verlangt daher von den Wahlberechtigten eine Entscheidung zwischen den Wahlvorschlägen der Parteien.

    Das gewählte Parlament soll durch die Fraktionen, die seine Abgeordneten entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit und ihrer gemeinsam verfolgten Ziele bilden, die parteipolitischen Präferenzen der Wahlberechtigten widerspiegeln (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 237 m.w.N.).

    Sperrklauseln hindern Parteien am Einzug ins Parlament und wollen damit eine parteipolitische Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen verhindern (vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 233 ff.).

    Rn. 58 Bei der Wahlkreiswahl, die als relative Mehrheitswahl ohne Stichwahl durchgeführt wird, begrenzt das Unterschriftenerfordernis die Gefahr, dass die erfolgreichen Wahlvorschläge durch eine zunehmende Zahl an Wahlvorschlägen und dadurch sinkende - "zersplitterte" - Stimmenzahlen pro Wahlvorschlag an Legitimation verlieren (…vgl. BTDrucks 20/5370, S. 10; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 186, 282).

    Auch bei der Verhältniswahl kann die Integrationsfunktion der Wahl gefährdet sein, wenn ein großer Teil der Wahlstimmen bei der Sitzzuteilung, etwa aufgrund einer Sperrklausel, nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 248).

    Eine Pflicht, das gesamte Wahlgebiet abzudecken, besteht nicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 252, 257).

    Art. 38 Abs. 3 GG weist ihm einen weiten Spielraum zu, innerhalb dessen er in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem und dessen Modifikationen grundsätzlich frei ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 138 m.w.N.).

    Rn. 80 Vergleichbar zur Sperrklausel und zur Grundmandatsklausel (beziehungsweise Wahlkreisklausel) kommt es auf eine je eigenständige Rechtfertigung der Differenzierung gegenüber den Parteien an, die benachteiligt sind (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 276).

    Der Gesetzgeber darf unterhalb einer für sich genommen gerechtfertigten Zugangshürde auch alternative Zugangswege eröffnen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 275).

    Die bereits im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertretenen Parteien üben durch ihre parlamentarische Tätigkeit eine Mittlerposition zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den staatlichen Institutionen aus (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 189).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft jedoch nicht, ob der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Alternativen, die jeweils mit Art. 38 Abs. 1 und - hier maßgeblich - Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sind, die zweckmäßigste Lösung gewählt hat (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 165).

    Sie vermittelt unter dem Zweitstimmendeckungsverfahren gerade die demokratische Legitimation, die zur vorrangigen Berücksichtigung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber bei der Sitzzuteilung führt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 186, 282).

    Die Rahmenbedingungen des Landeslistenquorums haben sich auch nicht durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geändert, dass Parteien ungeachtet ihres Zweitstimmenergebnisses auch im Fall von drei erfolgreichen Wahlkreisbewerbern bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 288 ff.).

    Im Gegenteil könnte die fehlende Repräsentation der Wahlstimmen für Parteien, die aufgrund der Sperrklausel nicht in das Parlament einziehen, wenn sie einen erheblichen Umfang erreicht, die Integrationsfunktion der Wahl beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 146, 327 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 248).

    Die damit verbundene Einschränkung der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist jedoch durch die Bedingungen des Zweitstimmendeckungsverfahrens gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 215 ff.).

    Auch bei sehr kleinen Parteien bestreiten ihre Wahlkreisbewerber den Wahlkampf nicht lediglich für sich selbst (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 204).

    Das Vorschlagsrecht für unabhängige Wahlkreisbewerber trägt dem freien Wahlrecht aller Wahlberechtigten Rechnung und dient gerade dazu, eine Monopolisierung der Wahl bei den Parteien zu verhindern (vgl. BVerfGE 41, 399 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Rn. 202).

  • StGH Hessen, 28.01.2026 - P.St. 3013

    Normenkontrolle: Hessisches Kommunalwahlgesetz

    2021, 152 [165] = juris, Rn. 195; vgl. ebenso zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [157] = juris, Rn. 31; Urteil vom 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 [102] = juris, Rn. 96 f.; Urteil vom 25.07.2012 - 2 BvF 3/11 u.a. -, BVerfGE 131, 316 [336 f.] = juris, Rn. 58 m.w.N.; Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 146 m.w.N.; zu Art. 78 Abs. 1 Satz 2 der Nordrhein-Westfälischen Verfassung VerfGH NRW, Urteil vom 20.05.2025 - 101/24 -, juris, Rn. 59, 64 f. m.w.N. -.

    2021, 152 [165] = juris, Rn. 197; vgl. BVerfG, Urteil vom 25.07.2012 - 2 BvF 3/11 u.a. -, BVerfGE 131, 316 [337] = juris, Rn. 59; Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 147 m.w.N.; VerfGH NRW, Urteil vom 20.05.2025 - 101/24 -, juris, Rn. 66 -.

    2021, 152 [165] = juris, Rn. 192 f.; vgl. zu Art. 38 GG BVerfG, Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 138 m.w.N.; siehe zudem VerfGH NRW, Urteil vom 20.05.2025 - 101/24 -, juris, Rn. 67 -.

    2021, 152 [165] = juris, Rn. 199; vgl. BVerfG, Urteil vom 25.07.2012 - 2 BvF 3/11 u.a. -, BVerfGE 131, 316 [337 f.] = juris, Rn. 61; Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 148 m.w.N.; VerfGH NRW, Urteil vom 20.05.2025 - 101/24 -, juris, Rn. 66 m.w.N. -.

    2021, 152 [166] = juris, Rn. 210; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169 [170] = juris, Rn. 5; Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 148 m.w.N. -.

    - Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169 [170 f.] = juris, Rn. 5 ff.; Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 149 m.w.N.; VerfGH NRW, Urteil vom 20.05.2025 - 101/24 -, juris, Rn. 70 -.

    1995, 892 [894] = juris, Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 15.01.1985, BVerfGE 69, 92 [106] = juris, Rn. 53 m.w.N.; Urteil vom 13.02.2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 [107] = juris, Rn. 108 f., 125 jeweils m.w.N.; Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 159 f. m.w.N.; VerfGH NRW, Urteil vom 20.05.2025 - 101/24 -, juris, Rn. 66, 68, 74 m.w.N. -.

    - Vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, BVerfGE 169, 236 = juris, Rn. 148 m.w.N. -.

  • StGH Niedersachsen, 16.12.2024 - StGH 5/23

    Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung wegen zu hoher Abweichung …

    Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme jedes Wahlberechtigten in strengem und formalem Sinne grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (…vgl. BVerfG, Urt. v. 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, BVerfGE 129, 300, 317 f., juris Rn. 78; v. 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 147).

    a) Ob Gleichheit in diesem Sinne gewährleistet ist, hängt vom Wahlsystem ab, das durch die Niedersächsische Verfassung ebenso wie im Bund (…vgl. BVerfG, Urt. v. 25.7.2012 - 2 BvF 3/11 u.a. -, BVerfGE 131, 316, 335 f., juris Rn. 55 ff.) nicht vorgegeben ist, sondern durch den Gesetzgeber im Rahmen der Wahlrechtsgrundsätze frei gewählt werden kann und nur folgerichtig umgesetzt werden muss (…BVerfG, Beschl. v. 31.1.2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212, 229, juris Rn. 65 und Urt. v. 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 139).

    Der gleiche Erfolgswert von Stimmen beim Mehrheitswahlrecht ist nur gewährleistet, wenn bei der Wahl über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und daher mit voraussichtlich annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (…vgl. BVerfG, Urt. v. 24.2.2000 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 353 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvF 1/95], juris Rn. 67 und v. 3.7.2008 - 2 BvC 1/07 u.a. -, BVerfGE 121, 266, 295 f., juris Rn. 93;… Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1, 18, juris Rn. 79; Urt. v. 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 150).

    a) Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt kein absolutes Differenzierungsverbot, da er nicht vollkommen rein verwirklicht werden kann (…vgl. BVerfG, Urt. v. 24.2.2000 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 369 [BVerfG 10.04.1997 - 2 BvF 1/95], juris Rn. 105; v. 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 159).

    Der Gesetzgeber hat einen eng bemessenen Spielraum für Abweichungen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1, 19, juris Rn. 81 …und Urt. v. 9.11.2011 -, 2 BvC 4/10 u.a. -, BVerfGE 129, 300, 320, juris Rn. 87 sowie Urt. v. 30.7.2024 -, 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 160).

    Mit dem Bundesverfassungsgericht geht auch der Niedersächsische Staatsgerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber beim Zuschnitt der Wahlkreise auf der Basis der bei der Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse neben der Zahl der Wähler im Wahlkreis auch besondere sachlich legitimierte Gesichtspunkte berücksichtigen darf, die dem Grundsatz der Wahlgleichheit die Waage halten (…BVerfG, Urt. v. 10.4.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 418, juris Rn. 44;… Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1, 19, juris Rn. 81;… Urt. v. 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, BVerfGE 129, 300, 320, juris Rn. 87 und Urt. v. 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 160) und damit Abweichungen rechtfertigen können (…BVerfG, Urt. v. 3.7.2008 - 2 BvC 1/07 u.a. -, BVerfGE 121, 266, 297, juris Rn. 98;… Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1, 19, juris Rn. 81 f.;… v. 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, BVerfGE 129, 300, 320, juris Rn. 86 ff.).

    Ob und welche konkreten Gründe eine Abweichung vom Grundsatz gleicher Größe rechtfertigen können, ist wie im Bund vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 163) in Niedersachsen vom Staatsgerichtshof strikt zu prüfen.

    Es ist Aufgabe des Staatsgerichtshofs, die gleichheitsrechtlichen Anforderungen so zu konkretisieren, dass der Gesetzgeber das Wahlrecht auf verlässlicher verfassungsrechtlicher Grundlage gestalten kann und infolgedessen das Risiko einer Parlamentsauflösung im Wahlprüfungsverfahren wegen unzureichender Normierung minimiert wird (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urt. v. 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, NJW 2024, 3201, juris Rn. 163).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 124/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Zum einen werde bereits der Erfolgswert, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 149) aus einem Quotientenwert aus der Division der Sitzzahl einer Partei durch die Zweitstimmen für diese Partei ergebe, unzutreffend angeben.

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht zuletzt nochmals bekräftigt (Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a., NJW 2024, 3201= juris, Leitsatz 1, Rn. 169) und ausgeführt, der Gesetzgeber könne Neuerungen einführen, die dem bisherigen Wahlrecht fremd gewesen seien, auch dann, wenn dies den Wählern und Bewerbern ein Umdenken abverlange.

    Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (…vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 44, …und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16, NVwZ 2018, 159 = juris, Rn. 39;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96 f., vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn. 92…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 147…, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, juris, Rn. 59).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50…, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Chancen- bzw. Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 61, m. w. N., Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160; VerfGH NRW…, Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 161, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, NVwZ-RR 2020, 907 = juris, Rn. 50, …und vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 68).

    Demnach darf der Gesetzgeber Differenzierungen (nach wie vor) nur vornehmen, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind und dieser Grund der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160).

    Rn. 121 (1) Bei der Verhältniswahl entspricht der Erfolgswert einer Wahlstimme dem Quotientenwert aus der Division der Sitzzahl einer Partei durch die Zweitstimmen für diese Partei, wobei Abweichungen dieses Wertes unbeachtlich sind, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 149).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 114/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht zuletzt nochmals bekräftigt (Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201= juris, Leitsatz 1, Rn. 169) und ausgeführt, der Gesetzgeber könne Neuerungen einführen, die dem bisherigen Wahlrecht fremd gewesen seien, auch dann, wenn dies den Wählern und Bewerbern ein Umdenken abverlange.

    Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (…vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 44, …und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16, NVwZ 2018, 159 = juris, Rn. 39;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96 f., vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn. 92…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 147…, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, juris, Rn. 59).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50…, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Chancen- bzw. Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 61, m. w. N., Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160; VerfGH NRW…, Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 161, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, NVwZ-RR 2020, 907 = juris, Rn. 50, …und vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 68).

    Demnach darf der Gesetzgeber Differenzierungen (nach wie vor) nur vornehmen, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind und dieser Grund der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160).

    Rn. 116 (1) Bei der Verhältniswahl entspricht der Erfolgswert einer Wahlstimme dem Quotientenwert aus der Division der Sitzzahl einer Partei durch die Zweitstimmen für diese Partei, wobei Abweichungen dieses Wertes unbeachtlich sind, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 149).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 101/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht zuletzt nochmals bekräftigt (Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a., NJW 2024, 3201= juris, Leitsatz 1, Rn. 169) und ausgeführt, der Gesetzgeber könne Neuerungen einführen, die dem bisherigen Wahlrecht fremd gewesen seien, auch dann, wenn dies den Wählern und Bewerbern ein Umdenken abverlange.

    Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (…vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 44, …und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16, NVwZ 2018, 159 = juris, Rn. 39;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96 f., vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn. 92…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 147…, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, juris, Rn. 59).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50…, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Chancen- bzw. Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 61, m. w. N., Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160; VerfGH NRW…, Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 161, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, NVwZ-RR 2020, 907 = juris, Rn. 50, …und vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 68).

    Demnach darf der Gesetzgeber Differenzierungen (nach wie vor) nur vornehmen, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind und dieser Grund der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160).

    Rn. 103 (1) Bei der Verhältniswahl entspricht der Erfolgswert einer Wahlstimme dem Quotientenwert aus der Division der Sitzzahl einer Partei durch die Zweitstimmen für diese Partei, wobei Abweichungen dieses Wertes unbeachtlich sind, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 149).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 7/25

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht zuletzt nochmals bekräftigt (Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a., NJW 2024, 3201= juris, Leitsatz 1, Rn. 169) und ausgeführt, der Gesetzgeber könne Neuerungen einführen, die dem bisherigen Wahlrecht fremd gewesen seien, auch dann, wenn dies den Wählern und Bewerbern ein Umdenken abverlange.

    Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (…vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 44, …und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16, NVwZ 2018, 159 = juris, Rn. 39;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96 f., vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn. 92…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 147…, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, juris, Rn. 59).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50…, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Chancen- bzw. Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 61, m. w. N., Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160; VerfGH NRW…, Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 161, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, NVwZ-RR 2020, 907 = juris, Rn. 50, …und vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 68).

    Demnach darf der Gesetzgeber Differenzierungen (nach wie vor) nur vornehmen, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind und dieser Grund der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160).

    Rn. 121 (1) Bei der Verhältniswahl entspricht der Erfolgswert einer Wahlstimme dem Quotientenwert aus der Division der Sitzzahl einer Partei durch die Zweitstimmen für diese Partei, wobei Abweichungen dieses Wertes unbeachtlich sind, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 149).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.05.2025 - VerfGH 118/24

    Erfolgreiches Organstreitverfahren wegen der Änderung des Kommunalwahlgesetzes

    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht zuletzt nochmals bekräftigt (Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a., NJW 2024, 3201= juris, Leitsatz 1, Rn. 169) und ausgeführt, der Gesetzgeber könne Neuerungen einführen, die dem bisherigen Wahlrecht fremd gewesen seien, auch dann, wenn dies den Wählern und Bewerbern ein Umdenken abverlange.

    Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (…vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 44, …und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16, NVwZ 2018, 159 = juris, Rn. 39;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96 f., vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u. a., BVerfGE 121, 266 = juris, Rn. 92…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 46, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 147…, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, juris, Rn. 59).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. VerfGH NRW…, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 48…, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.;… BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 96…, vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a., BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50…, vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21, BVerfGE 168, 71 = juris, Rn. 159, und vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 158).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Chancen- bzw. Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14, BVerfGE 146, 327 = juris, Rn. 61, m. w. N., Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160; VerfGH NRW…, Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19, KommunalPraxis Wahlen 2020, 33 = juris, Rn. 161, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, NVwZ-RR 2020, 907 = juris, Rn. 50, …und vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, KommunalPraxis Wahlen 2021, 45 = juris, Rn. 68).

    Demnach darf der Gesetzgeber Differenzierungen (nach wie vor) nur vornehmen, wenn sie durch einen besonderen, sachlich legitimierten Grund gerechtfertigt sind und dieser Grund der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 160).

    Rn. 102 (1) Bei der Verhältniswahl entspricht der Erfolgswert einer Wahlstimme dem Quotientenwert aus der Division der Sitzzahl einer Partei durch die Zweitstimmen für diese Partei, wobei Abweichungen dieses Wertes unbeachtlich sind, wenn sie als Rundungswerte unausweichliche Folge des Berechnungsverfahrens sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u. a., NJW 2024, 3201 = juris, Rn. 149).

  • VerfGH Thüringen, 14.05.2025 - VerfGH 15/24

    Unzulässiger Antrag des Thüringer Landesverbandes der ÖDP im Organstreitverfahren …

    Zugangshürden für die Berücksichtigung bei der Sitzzuteilung nach der Verhältniswahl (Sperrklauseln) stellen zwar eine rechtfertigungsbedürftige Differenzierung dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 -, BVerfGE 169, 236 [291 f.] = juris Rn. 159, 164).

    Es hat Sperrklauseln bislang stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfG…, Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 -, BVerfGE 82, 322 [337 ff.] = juris Rn. 44 ff.;… Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [366] = juris Rn. 99;… Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [419] = juris Rn. 46;… Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, BVerfGE 122, 304 [314 f.] = juris Rn. 35 ff.;… Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [353 f.] = juris Rn. 67; Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 -, NVwZ 2024, 1323 [1337] = juris Rn. 241).

    Hierfür muss die Wahl ein arbeits- und funktionsfähiges Parlament hervorbringen (vgl. zur Bundestagswahl BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 -, NVwZ 2024, 1323 [1335] = juris Rn. 225;… vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung zur Sperrklausel, LTDrucks. 1/2751, S. 59).

    Das Ziel der Sperrklausel besteht darin, eine Organisation des Parlaments zu ermöglichen, mit der eine arbeitsteilige Befassung mit den Aufgaben - in Ausschüssen - und eine nach der Parteizugehörigkeit strukturierte Willensbildung - in Fraktionen - gewährleistet sind (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 -, NVwZ 2024, 1323 [1336] = juris Rn. 234).

    Der Bundeswahlgesetzgeber kann zwar mittels einer Grundmandatsklausel föderale Belange berücksichtigen (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 -, NVwZ 2024, 1323 [1331 f.] = juris Rn. 180 ff. und Rn. 196 ff.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 1/24

    Unzulässiger Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" - …

    Das Wahlrecht in Baden-Württemberg ist daher auf einen kompromisshaften Ausgleich angelegt, bei dem mindestens eines der beiden Teilsysteme nur mit Abstrichen verwirklicht werden kann (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Juris Rn. 172).

    ist auch die Äußerung des Bundesverfassungsgerichts zum vormaligen Wahlsystem im Bund zu sehen, nach der "annähernd die Hälfte der Abgeordneten" in einer engeren persönlichen Beziehung zu ihrem Wahlkreis stehen sollten (so noch BVerfG…, Urteil vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 -, BVerfGE 168, 71 Rn. 175; nicht mehr zum neuen Wahlrecht im Urteil vom 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Juris).

    ihre möglichen, jedenfalls nicht unwahrscheinlichen Auswirkungen auf die Sitzverteilung in den Blick nehmen (zur Relevanz der tatsächlichen Umstände für die Verfassungsmäßigkeit wahlrechtlicher Regelungen siehe BVerfG…, Urteil vom 10.4.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335, 365 ff., Juris Rn. 98 ff.;… Urteil vom 3.7.2008 - 2 BvC 1/07 u.a. -, BVerfGE 121, 266, 294 ff., Juris Rn. 89 ff.;… Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a. -, BVerfGE 131, 316, 368 ff, Juris Rn. 139 ff. sowie Urteil vom 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Juris Rn. 144).

    Zugleich bildet die mit der Direktwahl eröffnete Möglichkeit, unmittelbar Einfluss auf die personale Besetzung des Parlaments zu nehmen, in gewissem Umfang ein Korrektiv zur dominierenden Stellung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und stärkt dadurch auch die Unabhängigkeit der Abgeordneten (vgl. BVerfG…, Urteil vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 -, BVerfGE 168, 71 Rn. 175 und Urteil vom 30.7.2024 - 2 BvF 1/23 u.a. -, Juris Rn. 202).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 28.02.2025 - 1 GR 31/24

    Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "XXL-Landtag verhindern!" erfolgreich

  • BVerfG, 10.12.2024 - 2 BvQ 73/24

    Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz - Erfolgloser Eilantrag gegen …

  • VerfG Brandenburg, 19.09.2025 - VfGBbg 87/20
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2025 - VfGBbg 12/25
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2025 - VfGBbg 12/21
  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 1209/23

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • VG Stuttgart, 12.09.2025 - 5 K 8212/25

    Abstimmung über die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter der …

  • StGH Niedersachsen, 14.08.2025 - StGH 1/24

    Keine Subsidiarität des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegenüber dem …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 790/23

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 - 3 B 21722

    Parteienrecht - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit - Unionsrechtskonformität - …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 744/24

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 842/23

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 228/24

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 402/24

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 729/24

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 688/24

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvR 551/24

    Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes …

  • VerfG Brandenburg, 17.10.2025 - VfGBbg 21/25
  • VerfGH Bayern, 11.06.2025 - 24-III-24

    Normenkontrollverfahren, Schriftformerfordernis, Fünf-Prozent-Sperrklausel, …

  • BVerfG, 12.12.2024 - 2 BvC 42/19

    Erledigte Wahlprüfungsbeschwerde

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