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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,268
BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76 (https://dejure.org/1977,268)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1977 - 2 BvL 2/76 (https://dejure.org/1977,268)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1977 - 2 BvL 2/76 (https://dejure.org/1977,268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei berufsrechtlichen Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besrafung einer Tat - Gesetzliche Bestimmtheit - Strafbarkeit - Begehung der Tat

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 346
  • NJW 1978, 101
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76
    Deshalb werden die Berufspflichten im allgemeinen lediglich in einer Generalklausel zusammengefaßt, die die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs anhält (BVerfGE 33, 125 (164)).

    Es ist anerkannt, daß derartige Generalklauseln - wie sie nunmehr auch § 24 NdsArchG nF enthält - im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine berufsgerichtliche Bestrafung darstellen (BVerfGE 26, 186 (204); 33, 125 (164)).

    Ihr sind zwar Grenzen gesetzt (vgl BVerfGE 33, 125 (156ff)).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76
    Hierbei gelten allerdings gewisse Einschränkungen, die sich aus der Natur dieser Rechtsgebiete ergeben (BVerfGE 26, 186 (203)).

    Es ist anerkannt, daß derartige Generalklauseln - wie sie nunmehr auch § 24 NdsArchG nF enthält - im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine berufsgerichtliche Bestrafung darstellen (BVerfGE 26, 186 (204); 33, 125 (164)).

    Es handelt sich hierbei um reine "Ausübungsregelungen", die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 26, 186 (204f)).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76
    Das Verfassungsgebot der Gesetzesbestimmtheit will gewährleisten, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269 ; 26, 41 (42); 28, 175 (183); 33, 206 (219); 37, 201 (206)).
  • Generalbundesanwalt, 16.04.2010 - 3 BJs 6/10

    Kundus-Bombardement: Verfahren gegen Oberst Klein eingestellt

    Die Vorschrift soll zum einen sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (stRspr. vgl. BVerfGE 41, 314, 319; 45, 346, 351; 47, 109, 120; 64, 389, 393 f.; 75, 329, 341), zum anderen soll sie gewährleisten, dass der Gesetzgeber die ihm zustehenden Entscheidungszuständigkeiten über strafbares Verhalten wahrnimmt (vgl. BVerfGE 75, 329, 341; 105, 135, 153, 160;… Nolte a.a.O. Rdnr. 140 m. w. N.).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Rn. 44 a) Einer analogen Anwendung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes auf Disziplinarmaßnahmen im Jugendstrafvollzug steht bereits das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot entgegen, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für das Strafrecht im engeren Sinne, sondern grundsätzlich auch für Disziplinarstrafen gilt (vgl. BVerfGE 26, 186 ; 45, 346 ).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. z. B. BVerfGE 41, 314 [319]; 45, 346 [351]; 47, 109 [120]; 48, 48 [56]; 64, 389 [393 f.]).
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