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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,103
BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 (https://dejure.org/1982,103)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1982 - 2 BvL 28/81 (https://dejure.org/1982,103)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1982 - 2 BvL 28/81 (https://dejure.org/1982,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 62, 203
 
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Wird zitiert von ... (115)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (st. Rspr., vgl. BVerfGE 8, 274 (307); 33, 358 (364 f.); 40, 196 (230); 45, 142 (163 f.); 55, 207 (226 f.)).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (st. Rspr., vgl. BVerfGE 8, 274 (307); 33, 358 (364 f.); 40, 196 (230); 45, 142 (163 f.); 55, 207 (226 f.)).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfGE 41, 251 (266); 58, 257 (277 f.)).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (st. Rspr., vgl. BVerfGE 8, 274 (307); 33, 358 (364 f.); 40, 196 (230); 45, 142 (163 f.); 55, 207 (226 f.)).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfGE 41, 251 (266); 58, 257 (277 f.)).
  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Bezieht sich eine Ermächtigung auf einen Sachbereich, der bereits durch eine Verordnung geregelt war, so geht der Gesetzgeber, wenn er nichts anderes zum Ausdruck bringt, in der Regel davon aus, daß der Verordnungsgeber sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren wird (vgl. BVerfGE 34, 52 (61)).
  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Güterkraftverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (st. Rspr., vgl. BVerfGE 8, 274 (307); 33, 358 (364 f.); 40, 196 (230); 45, 142 (163 f.); 55, 207 (226 f.)).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 22/68

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Gebührenregelung im Recht der …

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (st. Rspr., vgl. BVerfGE 8, 274 (307); 33, 358 (364 f.); 40, 196 (230); 45, 142 (163 f.); 55, 207 (226 f.)).
  • BFH, 03.07.1980 - VII R 84/79

    Prüfungsentscheidung - Prüfungsverfahren - Steuerbevollmächtigtenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Alle zur Steuerberaterprüfung zugelassenen Bewerber haben sich gleichzeitig und unter möglichst gleichen Bedingungen der Prüfung zu unterziehen (vgl. BFHE 131, 173 (176 f.)).
  • BFH, 15.10.1980 - VII R 27/80

    Prüfungsausschuß - Prüfungszeit - Befragung der Bewerber - …

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
    Der Senat habe in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 (BFHE 131, 546 ) entschieden, daß entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf § 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG nicht insoweit nichtig sei, als Auswahl des Prüfungsstoffes und inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsbedingungen nur durch den Verordnungsgeber geregelt worden seien.
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Die Ermächtigung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich formuliert und gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 62, 203 ).

    Im Einzelnen hängen die Bestimmtheitsanforderungen von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes und der Intensität der Maßnahme ab (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 62, 203 ; 76, 130 ).

    Während bei vielgestaltigen und schnellen Veränderungen unterworfenen Sachverhalten geringere Anforderungen zu stellen sind, gelten höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung bei solchen Regelungen, die mit intensiveren Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden sind (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 62, 203 ).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

    Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 58, 257 ; 62, 203 ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Approbation

    Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, daß sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfGE 19, 17 [30]; 58, 257 [277]; 62, 203 [210]).

    Es ist ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung etwa von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber zu überlassen, der sich dabei an dem gesetzlich vorgegebenen Zweck der Prüfung orientieren muß (vgl. BVerfGE 62, 203 [212] mit Beispielen, unter anderem § 4 Abs. 1 BÄO).

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