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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvL 6/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1771
BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvL 6/86 (https://dejure.org/1988,1771)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1988 - 2 BvL 6/86 (https://dejure.org/1988,1771)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 2 BvL 6/86 (https://dejure.org/1988,1771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Wehrdienstanrechnung

  • openjur.de

    Wehrdienstanrechnung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Belastungsgleichheit von Wehr- und Zivildienstleistenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung und Reichweite des Gebotes gleicher Belastung von Wehr- und Zivildienstleistenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrdienstleistende - Zivildienstleistende - Kriegsdienstverweigerer

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 364
  • NJW 1988, 3010 (Ls.)
  • MDR 1989, 227
  • NVwZ 1988, 1118
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvL 6/86
    Das Bundesverfassungsgericht -- Zweiter Senat -- hat mit Urteil vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1) entschieden, daß Art. 2 Nr. 5 b) KDVNG = § 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Rn. 14 Von den Verfassungsorganen, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat die Bundesregierung erklärt, sie sehe im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, 1) und dessen Beschluß vom 12. Juli 1985 -- 2 BvQ 5/85 -- von einer Äußerung ab.

    Daraus folgt die Verpflichtung des Gesetzgebers, Vorsorge zu treffen, daß nur derjenige von der Erfüllung der Wehrpflicht als einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht hohen Ranges freigestellt wird, der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. BVerfGE 69, 1 [23 ff.]).

    Rn. 23 Der Gesetzgeber hält sich innerhalb des Entscheidungsspielraums, der ihm bei der Gewichtung der Besonderheiten des Wehrdienstes (vgl. BVerfGE 69, 1 [30 f.]) zusteht, wenn er den Grundwehrdienst als ein einheitliches Ausbildungs- und Pflichtenverhältnis wertet und ihn demgemäß auch nur als eine Einheit in den ihm nach Art. 12 a Abs. 2 Satz 2 GG obliegenden Belastungsvergleich einbringt.

  • VG Bremen, 21.03.1986 - 2 A 55/85
    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvL 6/86
    des Zweiten Senats vom 21. Juni 1988 -- 2 BvL 6/86 -- in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die in § 22 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221, ber. S. 1370) getroffene Regelung über die Anrechnung geleisteten Wehrdienstes auf den Zivildienst mit dem Grundgesetz vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März 1986 (2 A 55/85) -.
  • BVerwG, 14.12.1995 - 2 C 27.94

    Erbeinsetzung eines Zivildienstleistenden

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz des Art. 12 a Abs. 2 GG, Zivildienstleistende im Vergleich zu Wehrdienstleistenden weder besser noch schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 69, 1, 28 ff.; 78, 364, 371).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Grundwehrdienst und Wehrübungen bilden zusammen die Bemessungsgrundlage für die Dauer des Ersatzdienstes (BVerfGE 69, 1, 29 f.; BVerfG NVwZ 1988, 1118), ohne daß es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Wehrpflichtigen tatsächlich zu Wehrübungen einberufen werden.
  • LG Koblenz, 12.08.1996 - 2 T 498/96

    Keine Beschränkung der Vollmacht nach § GBO § 15 GBO gegenüber dem Grundbuchamt

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz des Art. 12 a Abs. 2 GG , Zivildienstleistende im Vergleich zu Wehrdienstleistenden weder besser noch schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 69, 1, 28 ff.; 78, 364, 371).
  • BVerwG, 14.12.1995 - 2 C 26.94

    Feststellung einer zustimmungsfreien Annahme der Erbschaft - Verpflichtung zur …

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz des Art. 12 a Abs. 2 GG, Zivildienstleistende im Vergleich zu Wehrdienstleistenden weder besser noch schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 69, 1, 28 ff.; 78, 364, 371) [BVerfG 21.06.1988 - 2 BvL 6/86].
  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 C 38.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verwaltungsentscheidung - Anfechtung - …

    Dies hat zur Folge, daß wegen der danach anzunehmenden Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" einer verlängerten Dienstzeit (in Form des "Nachdienens" von Zivildienst nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 - 2 BvL 6/86 - über die Verfassungswidrigkeit der in § 22 Satz 1 ZDG geregelten Dauer des Nachdienens und der dazu zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung) die Prüfung im "eingehenderen" Verfahren der §§ 9 ff. KDVG sich grundsätzlich auf die Ausräumung (oder Bestätigung) derjenigen Zweifel zu beschränken hat, die der Wehrpflichtige dadurch selbst begründet hat, daß er seinen Wehrdienst offenbar ableisten konnte, ohne einen Widerspruch zu seinem Gewissen zu sehen (vgl. dazu Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 -).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 8 C 91.88

    Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    § 22 Satz 1 ZDG ist insoweit nichtig, als er bestimmt, daß bei gedienten Wehrpflichtigen, die - wie der Kläger - nach Ableistung des Grundwehrdienstes den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern, der Grundwehrdienst im Verhältnis 1: 1 angerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Juni 1988 - 2 BvL 6/86 -).
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