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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,640
BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 (https://dejure.org/1989,640)
BVerfG, Entscheidung vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 (https://dejure.org/1989,640)
BVerfG, Entscheidung vom 06. April 1989 - 2 BvL 8/87 (https://dejure.org/1989,640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 59
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87
    Das ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müßte als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 58, 300 [318]; 65, 160 [168 f.], 265 [277 m.w.N.]).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87
    Der Vorlagebeschluß enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, warum ein solcher rechtfertigender Grund für die besoldungsrechtliche Zulagenregelung nicht in der Laufbahnbefähigung für eine bestimmte Schulart zu sehen sein könnte, obwohl das Laufbahnprinzip als solches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und damit ein Kriterium abgibt, das unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten ohne weiteres einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Übergangsregelung der hier in Rede stehenden Art abgeben könnte; dies gilt um so mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f.]; 76, 256 [295, 329 m.w.N.]; st. Rspr.) der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm bei Regelungen im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts zustehenden weiten Gestaltungsspielraums neben der jeweils ausgeübten Funktion auch das Gewicht zu berücksichtigen hat, welches der Laufbahnbefähigung und dem statusrechtlichen Amt für die Besoldung des Beamten beizumessen ist.
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Ehegattenbezogener Ortszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87
    Der Vorlagebeschluß enthält aber keinerlei Ausführungen dazu, warum ein solcher rechtfertigender Grund für die besoldungsrechtliche Zulagenregelung nicht in der Laufbahnbefähigung für eine bestimmte Schulart zu sehen sein könnte, obwohl das Laufbahnprinzip als solches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und damit ein Kriterium abgibt, das unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten ohne weiteres einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Übergangsregelung der hier in Rede stehenden Art abgeben könnte; dies gilt um so mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f.]; 76, 256 [295, 329 m.w.N.]; st. Rspr.) der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm bei Regelungen im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts zustehenden weiten Gestaltungsspielraums neben der jeweils ausgeübten Funktion auch das Gewicht zu berücksichtigen hat, welches der Laufbahnbefähigung und dem statusrechtlichen Amt für die Besoldung des Beamten beizumessen ist.
  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87
    Das ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müßte als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 58, 300 [318]; 65, 160 [168 f.], 265 [277 m.w.N.]).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87
    In einem Vorlagebeschluß müssen der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab angegeben und die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher dargelegt sein (BVerfGE 66, 265 [269 f.]; vgl. auch BVerfGE 65, 265 [282]).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 23/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage - Verfassungsfragen i.V.m. § 18a WoBindG

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87
    In einem Vorlagebeschluß müssen der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab angegeben und die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher dargelegt sein (BVerfGE 66, 265 [269 f.]; vgl. auch BVerfGE 65, 265 [282]).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Das ist der Fall, wenn das vorlegende Gericht im Falle der Ungültigkeit der Norm eine andere Entscheidung treffen würde als im Falle ihrer Gültigkeit (vgl. BVerfGE 72, 51 ; 80, 59 ; st. Rspr.).
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Rn. 14 Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. März 1984 1 BvL 23/83, BVerfGE 66, 265, unter B.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 28. April 2011 1 BvL 1/10, juris, unter II.1.; vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, unter B.1., und vom 22. September 2009 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, unter B.2.a).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß ein Vorlagebeschluß nur hinreichend deutlich erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 68, 311 ; vgl. auch BVerfGE 58, 300 ; 63, 1 ; 72, 51 ; 80, 59 ).
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