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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,51
BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56 (https://dejure.org/1958,51)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.1958 - 2 BvO 3/56 (https://dejure.org/1958,51)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 1958 - 2 BvO 3/56 (https://dejure.org/1958,51)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 143
  • NJW 1959, 29
  • DVBl 1959, 393
  • DÖV 1959, 66
 
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Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56
    Soweit der Bund ein Recht zur Gesetzgebung auf einem bestimmten Lebensgebiet hat, muß er demnach auch das Recht haben, die dieses Lebensgebiet betreffenden spezialpolizeilichen Vorschriften zu erlassen (vgl. BVerfGE 3, 407 [433]).
  • BVerfG, 20.07.1955 - 1 BvO 21/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56
    Rn. 10 Die in ihrem Rang umstrittene Rechtsnorm gilt noch (vgl. BVerfGE 4, 214 [216]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Rn. 114 a) Weitergehende Gesetzgebungsbefugnisse stehen dem Bund für den Rundfunk auch kraft Sachzusammenhangs (vgl. BVerfGE 3, 407 [421]; 8, 143 [149]) nicht zu.
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Filmförderungsgesetz

    Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 116, 202 ; stRspr; zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG als Grundlage für die Regelung wirtschaftsbezogener Sonderabgaben vgl. BVerfGE 82, 159 ; 124, 348 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen Sachbereich für die Zuordnung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 77, 288 ).
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