Tierschutzgesetz
| Siebenter Abschnitt - Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (§§ 11 - 11c) |
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung
(2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für durch Züchtung oder biotechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 | |
| 25.04.2006 | Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften | 19.04.2006 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 11b TierSchG
67 Entscheidungen zu § 11b TierSchG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 09.07.2026 - 4 A 204/24
Tierschutzrechtliche Erlaubnis; Sachkunde; verfassungskonforme Auslegung; ...
- OVG Niedersachsen, 16.06.2026 - 11 ME 38/26
Qualzucht; Colour Dilution Alopecia; Widerruf der Erlaubnis einer gewerblichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 6 S 3018/19
Untersagung artwidriger Putenhaltung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.02.2025 - 3 B 16.24
Tierschutzrechtliches Einschreiten gegen Haltung von Mastputen
- BVerwG, 23.04.2026 - 3 C 2.25
Haltungsbedingungen in einem Putenmastbetrieb verstoßen gegen das ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2024 - 6 S 3018/19
Vollständige Untersagung der Putenhaltung bzw. bezüglich einzelner Rassen; Antrag ...
- BVerwG, 13.02.2025 - 3 B 16.24
- VG Lüneburg, 11.09.2025 - 6 A 149/22
Dilute-Gen; Labrador Retriever; Color Dilute Alopecia; CDA; Genotypisierung; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2026 - 7 B 10250/26
Qualzüchtung; Anordnung einer Kastration nach § 11b Abs. 2 TierSchG
Zum selben Verfahren:
- VG Koblenz, 10.02.2026 - 3 L 1397/25
Eilantrag gegen tierschutzrechtliche Anordnung zur Kastration sog. Nacktkatzen ...
- VG Koblenz, 10.02.2026 - 3 L 1397/25
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 11b TierSchG
| 30.03.2004 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung sowie § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) | BGBl. I S. 543 |
§ 11b TierSchG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 11b TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
- § 12