Tierschutzgesetz
Siebenter Abschnitt - Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (§§ 11 - 11c) |
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung
(2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für durch Züchtung oder biotechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 | |
25.04.2006 | Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 11b TierSchG
48 Entscheidungen zu § 11b TierSchG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 04.04.2018 - 11 E 1067/18
Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Zucht sog. Sphynx-Katzen.
- VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 202.14
Nacktkatzen ohne Tasthaare sind Qualzucht
- BVerwG, 17.12.2009 - 7 C 4.09
Tierschutz; Tierzucht; Qual; Qualzucht; Zuchtverbot; Tierrassen; Haubenenten; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gießen, 26.09.2005 - 10 E 1029/05
- VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1194/06
Entenzucht; Zuchtverbot mit Blick auf bei der Nachzucht zu erwartende erblich ...
- VG Ansbach, 04.03.2019 - AN 10 K 18.00952
Bedingte Klageerhebung gegen Zuchtverbot
- VG Ansbach, 16.11.2020 - AN 10 K 19.00988
Tierschutzrechtliches Zuchtverbot von Katzen
- VG Schleswig, 02.07.2018 - 1 A 52/16
Tierschutz
- VG Gießen, 14.04.2003 - 10 G 417/03
Tierschutz - Qualzüchtung - Landente mit Haube
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 26.06.2003 - 11 TG 1262/03
Zuchtverbot - Qualzucht - Haubenenten
- VGH Hessen, 26.06.2003 - 11 TG 1262/03
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 11b TierSchG
30.03.2004 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung sowie § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) | BGBl. I S. 543 |
§ 11b TierSchG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 11b TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
- § 12