Rechtsprechung
| BVerfG, 09.12.1998 - 2 BvQ 36/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 Abs. 1
Keine Verfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung gegen strafgerichtliche Zwischenentscheidungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51
Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen
Auszug aus BVerfG, 09.12.1998 - 2 BvQ 36/98
Bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. BVerfGE 1, 9 f.).
- VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 107 A/06
Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde …
Unzulässig ist danach eine Verfassungsbeschwerde, die - wie hier - gegen einen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO (Beschlüsse vom 22. März 2001 - VerfGH 63/00 - und 30. August 2002 - VerfGH 106/02, 106 A/02 - vgl. auch BayVerfGH, NJW 2000, 3705) oder gegen die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung und die Terminsladung nach §§ 213, 214 StPO (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 2 BvQ 36/98 -, juris; NStZ-RR 2002, 113) gerichtet ist.
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