Rechtsprechung
| BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 1646/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 66 StGB
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Überwiegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gegenüber der persönlichen Freiheit eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten - hohe Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung schwerer Sexualstraftaten - Wolters Kluwer
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Bundesverfassungsgericht und die Sicherungsverwahrung
Verfahrensgang
- OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10
- BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 1646/10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
Nachrüstung
Auszug aus BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 1646/10
Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 ; stRspr). - BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92
Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das uneingeschränkte Verbot von …
Auszug aus BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 1646/10
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr). - BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93
Vorläufige Untersagung der Vollziehung einer Einreiseverweigerung
Auszug aus BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 1646/10
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht hingegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 89, 109 ; stRspr). - OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer …
Auszug aus BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 1646/10
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2010 - 1 Ws 315/10 - .
- OVG Saarland, 16.12.2010 - 3 B 284/10
Polizeirecht: Zulässigkeit der Dauerobservation nach Entlassung aus der …
Rn. 79 BVerfG Beschlüsse vom 16.8.2010 - 2 BvR 1762/10 -, vom 5.8.2010 - 2 BvR 1646/10 -, vom 30.6.2010 - 2 BvR 571/10 - und vom 19.5.2010 - 2 BvR 769/10 - jeweils zitiert nach Juris.Rn. 87 BVerfG, Beschlüsse vom 16.8.2010 - 2 BvR 1762/10 -, vom 5.8.2010 - 2 BvR 1646/10 -, vom 30.6.2010 - 2 BvR 571/10 - und vom 19.5.2010 - 2 BvR 769/10 -, jeweils zitiert nach Juris.
- LG Saarbrücken, 02.09.2011 - 5 O 59/11
Therapieunterbringungsgesetz: Anwendbarkeit bei Nichtvollzug nachträglich …
Vielmehr ist eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die mit der Anordnung der einstweiligen Unterbringung einerseits und der Ablehnung der einstweiligen Unterbringung andererseits verbunden sind ( vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2010, Az.: 2 BvR 769/10, vom 30.06.2010, Az.: 2 BvR 571/10, vom 05.08.2010, Az.: 2 BvR 1646/10, und vom 16.08.2010, Az.: 2 BvR 1762/10; BVerfG, BVerfGE 87, 334; 89, 109).
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