Rechtsprechung
| BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
- BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Papierfundstellen
- BVerfGE 18, 151
- DÖV 1965, 166
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60
Politische Bildungsarbeit
Auszug aus BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6,1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308f.]; 12,276 [279]).Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, würde die Aussetzung des Vollzuges der beanstandeten Maßnahme, die es den begünstigten Parteien ermöglicht, ihrer Aufgabe unabhängiger von sachfremden Finanzierungsquellen als zuvor gerecht zu werden, das Gemeinwohl mehr beeinträchtigen als der möglicherweise vorübergehende Ausschluß der im Landtag nicht vertretenen UWG und die daraus sich ergebenden Nachteile für den Beschwerdeführer (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 12, 276 [279 f.]).
- BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs
Auszug aus BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6,1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308f.]; 12,276 [279]). - BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53
Amtszeitverkürzung
Auszug aus BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6,1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308f.]; 12,276 [279]).
- BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52
Aussetzung des Gesetzesvollzugs
Auszug aus BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6,1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308f.]; 12,276 [279]). - BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60
Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960
Auszug aus BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6,1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308f.]; 12,276 [279]). - BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 30/58
Zulassung als Beistand - Keine Anfechtbarkeit der Beschlüsse des …
- BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
Keine einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Kommunalwahlen 1960 im …
Auszug aus BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffenen Maßnahmen in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt werden, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6,1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308f.]; 12,276 [279]).
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
Daraus folgt: Ebensowenig wie die laufende Wahlperiode außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verlängert werden darf (vgl. BVerfGE 1, 14 (33); 18, 151 (154)), darf sie entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes verkürzt werden. - VerfG Hamburg, 04.05.1993 - HVerfG 3/92
Ungültigerklärung von Teilen des Hamburger Bürgerschaftswahl 1991
Auf der einen Seite steht zur Gewährleistung der richtigen, demokratisch legitimierten Zusammensetzung der Parlamente das Verfassungsgebot, die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG einzuhalten und erforderlichenfalls im Verfahren der Wahlprüfung und Wahlbeschwerde mit Sanktionen durchzusetzen, weil die Wahlrechtsgrundsätze eine wichtige Ausprägung des Demokratieprinzips sind (BVerfGE 18, 151, 154; 69, 92, 105 f.). - BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80
Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …
Das Bundesverfassungsgericht hat die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Maßnahme in dem späteren Verfahren jedoch für verfassungswidrig erklärt wird, gegen die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 18, 151 [153]; 29, 120 [123]; jeweils m. w. N.; st. Rspr.).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und …
Rn. 76 Weil Demokratie stets "Herrschaft auf Zeit" ist (vgl. etwa BVerfG…, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247 = juris, Rn. 47), müssen Wahlen in der repräsentativen Demokratie in im Voraus bestimmten Abständen periodisch wiederkehrend stattfinden, um dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, die Möglichkeit zu geben, seinen Willen kundzutun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1964 - 2 BvR 230/64, BVerfGE 18, 151 = juris, Rn. 7, …und Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56 = juris, Rn. 148). - VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 10/21
Abstrakte Normenkontrolle, begründet; Begründungsanforderungen; Bestimmtheit; …
Der aus dem Demokratieprinzip folgende Grundsatz der Periodizität gebietet, dass Wahlen in der repräsentativen Demokratie in im Voraus bestimmten Abständen periodisch wiederkehrend stattfinden, um dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, die Möglichkeit zu geben, seinen Willen kundzutun (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1964 - 2 BvR 230/64 -, BVerfGE 18, 151, Rn. 7, …und Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56-119, Rn. 148, juris). - LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das …
In erster Linie sichert dieser - verfassungsfeste (siehe Art. 56 Abs. 3 LV) - Grundsatz als Teil des objektiven Verfassungsrechts (BVerfGE 18, 151, 154; 6, 376, 385) in der repräsentativen Demokratie, dass sich die Inhaber der obersten politischen Staatsorgane selbst in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen der demokratischen Verantwortung stellen müssen und - im Falle der Wiederwahl - neue demokratische Legitimation erfahren (…LVerfG M-V, Urt. v. 26.06.2008 - LVerfG 4/07 -, a.a.O. m.w.N.); er unterbindet somit vorrangig eine beliebige Verlängerung der Amtszeit oder gar eine Wahl auf unbestimmte Zeit. - BVerfG, 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95
Keine einstweilige Anordnung gegen das bayerische Kommunalwahlrecht
Angesichts solcher - irreparablen - Nachteile hat sich das Bundesverfassungsgericht bei der Außervollzugsetzung von Wahlgesetzen größte Zurückhaltung auferlegt und einstweilige Anordnungen nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe erlassen (vgl. BVerfGE 81, 53 ,55, - mögliche Verletzung grundlegender Verfassungsprinzipien ,Bestimmung des Wahlvolkes als Ausgangspunkt aller demokratischer Legitimation,; BVerfGE 82, 353 ,369, - besondere staatspolitische Bedeutung der ersten gesamtdeutschen Wahl; BVerfGE 11, 306 ,309, - Vorliegen besonderer Rechtsunsicherheit; zu ablehnenden Entscheidungen vgl. BVerfGE 3, 41 ,44 f.,; 11, 102 ,104,; ferner BVerfGE 18, 151 ,154 f.,).Damit führt der gerügte Verfassungsverstoß aber nicht zwangsläufig zu einer Wiederholung aller Wahlen in den Gemeinden und Landkreisen; dies läßt die Gefahr von Wiederholungswahlen eher hinnehmbar erscheinen (BVerfGE 18, 151 ,154 f.,;… Kammerbeschluß a.a.O.).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren meist weitreichende Folgen auslöst, insbesondere dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn mit der einstweiligen Anordnung eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden oder - wie hier - ein Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen erfolgen soll (…vgl. zu Letzterem insbesondere BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 1953 - 2 BvQ 1/53,2 BvR 2/53, BVerfGE 3, 52 = juris, Rn. 14, und vom 27. Juli 1964 - 2 BvR 230/64, BVerfGE 18, 151 = juris, Rn. 4). - BVerfG, 10.07.1968 - 2 BvR 687/67
Keine einstweilige Anordnung gegen die Frachtverteilungsverordnung im Recht der …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm handelt (BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 16, 220 (226); 18, 151 (153); Beschluß vom 25. Juni 1968 - 1 BvR 307/68 -).Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 18, 151 (153)).
Das Bundesverfassungsgericht muß daher allein die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 (37); 6, 1 (4); 16, 220 (227); 18, 151 (153)).
- StGH Hessen, 07.07.1977 - P.St. 783
Verfassungswidrigkeit des sog ruhenden Mandats
Diese zeitliche Begrenzung der Mandatsfreiheit gehört zu den grundlegenden Prinzipien des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates, nach denen die Volksvertretungen in regelmäßigen, im voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abzulösen und neu zu legitimieren sind (vgl. StGH, Urteil vom 7. April 1976 - P. St. 798 -, StAnz. 1976, 815 [819] = ESVGH 26, 22 unter Hinweis auf BVerfGE 18, 151 [154]). - BVerfG, 29.04.1994 - 2 BvQ 15/94
Keine einstweilige Anordnung gegen Kommunalwahlen in Sachsen und Thüringen
- BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74
Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten der Neuregelung des …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07
Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen Legislaturperioden des …
- BVerfG, 25.06.1968 - 1 BvR 307/68
Keine einstweilige Anordnung zur Fristverlängerung für Anträge auf Befreiung von …
- BVerfG, 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93
Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die gemeinsame Durchführung von Europa- …
- StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 697
Einstweilige Verfügung; Gebietsänderung; Gebietsänderungsakt; Gemeinde; …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
Eilanträge der von der kommunalen Gebietsreform betroffenen Verbandsgemeinden …
- BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66
Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz über Mindestvorräte an …
- VerfG Brandenburg, 22.12.1993 - VfGBbg 9/93
Erlaß einer eA: Keine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Vereinigung der …
- VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 18/21
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren zur unterbliebenen Anpassung des …
- VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Eingliederung der …
- VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 37/03
Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform; Gegenstandswert; …
- BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 622/70
Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines …
- OVG Sachsen, 12.09.2011 - 2 B 71/11
Konsequenzen einer zu kurz bemessenen Amtszeit eines zu wählenden Vertreters in …
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Rechtsprechung
| BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
Keine einstweilige Anordnung auf Verschiebung von Kommunalwahlen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
- BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Papierfundstellen
- BVerfGE 18, 34
- DVBl 1964, 809
- DÖV 1965, 166
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 6, 1 [3]).Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).
- BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft …
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Insbesondere ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm (BVerfGE 7, 175 [179]) oder einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (BVerfGE 3, 52 [55]) handelt, bei dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung größte Zurückhaltung geboten.Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 [179]; 7, 367 [371]; 11, 102 [104]).
- BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60
Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem durch Beschluß vom 5. Oktober 1960-2 BvR 536/60 - entschiedenen Fall (BVerfGE 11, 306ff.), bei dem die Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes selbst und damit die Gültigkeit der bevorstehenden Kommunalwahlen insgesamt aus gewichtigen Gründen in Zweifel gezogen worden waren.
- BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60
Keine einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Kommunalwahlen 1960 im …
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 [179]; 7, 367 [371]; 11, 102 [104]).Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).
- BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 [179]; 7, 367 [371]; 11, 102 [104]). - BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53
Amtszeitverkürzung
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]). - BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52
Aussetzung des Gesetzesvollzugs
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]). - BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60
Politische Bildungsarbeit
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]). - BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53
Weihnachtsgeld
Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
Insbesondere ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm (BVerfGE 7, 175 [179]) oder einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (BVerfGE 3, 52 [55]) handelt, bei dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung größte Zurückhaltung geboten.
- BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …
Dabei ist nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - davon auszugehen, dass ein parteipolitisches Engagement, welches seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verkennt insoweit, dass nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - ein parteipolitisches Engagement, das seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.
- StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 697
Einstweilige Verfügung; Gebietsänderung; Gebietsänderungsakt; Gemeinde; …
Das gilt auch dann, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 11, 306 (308); 12, 276 (279); 16, 220 (226 f.); 18, 34 (36); 18, 151 (153); 20, 363 f.; 24, 27; 25, 367; 29, 120 (123); 29, 179 (181 f.); 29, 318 (323); 31, 381 (386); ebenso VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30. Juli 1969, AS Bd. 25, 303 = VRspr.Rn. 12 2. Der Staatsgerichtshof kann daher bei seiner Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 12, 276 (279) m. w. N.; 16, 220 (226 f.); 18, 34 (36); 18, 151 (153); 18, 157 (158 f.); 24, 27 (31); 25, 367 (369 f.); 29, 318 (323); 31, 381 (386); VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 13. April 1972 - VGH 1-3/72 -).
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.07.1969 - VerfGH 12/69
Verletzung des Selbstverwaltungsrechts durch den Zusammenschluss von …
Dementsprechend haben die Verfassungsgerichte wiederholt betont, daß bei unmittelbaren Eingriffen des Verfassungsgerichts in ein Gesetz vor abschließender Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit größte Zurückhaltung geboten ist (BVerfGE 3, 41 (44) [BVerfG 11.11.1953 - 1 BvR 444/53]; 3, 267 (285) [BVerfG 10.02.1954 - 2 BvN 1/54] ; 6, 1 (3) [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 190/56] ; 7, 175 (179); 12, 276 (279) [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60] ; 18, 34 (36) [BVerfG 06.05.1964 - 1 BvR 79/62] ; VGH, a.a.O.; Maunz-Sigloch-Schmidt/Bleibtreu-Klein, a.a.O. § 32 RN 19).
- KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
Gerichtskosten: Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Beschluss über die …
Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichstellung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Gleichheiten oder Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 86, 81, 87; 82, 60, 86; 78, 104, 121; 18, 34, 46). - KG, 20.10.1998 - 1 W 509/98
Zulässigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 16.12.1969 - VII R 93/67
Vereinbarung mit dem Grundgesetz bei Erhöhung der Branntweinsteuer zu …
Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund sich nicht finden läßt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (vgl. BVerfGE 18, 36 [BVerfG 11.05.1964 - 2 BvR 230/64] [46], wo das als ständige Rechtsprechung bezeichnet ist).
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