Rechtsprechung
| BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 24/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; StVollzG § 11; ; StVollzG § 11 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Ablehnung einer Gewährung eines Ausgangs eines Strafgefangenen durch die Justizvollzugsanstalt - Durchführbarkeit von Erprobungen durch Vollzugslockerungen - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ablehnung einer Ausgangsgewährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVollzG § 11 Abs. 2
Gewährung von Vollzugslockerungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 12.09.2002 - StVK 138/02
- OLG Nürnberg, 04.12.2002 - Ws 1238/02
- BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 24/03
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 24/03
Zwar kommt der Erprobung, wie es das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung formuliert hat, in den Grenzen der Verantwortbarkeit der "Charakter eines Experiments" zu (vgl. BVerfGE 70, 297 ).Denn die bloße Tatsache, dass sich ein Missbrauch prinzipiell nicht mit letzter Sicherheit ausschließen lässt, vermag die Versagung von Vollzugslockerungen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 24/03
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Vollzugslockerungen
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 24/03
Vielmehr hat die Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f., m.w.N.).
- BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06
Versagung von Vollzugslockerungen; Unterbleiben der Annahme zur Entscheidung; …
Die Lockerungsvoraussetzung hatte auch einen konkreten Anknüpfungspunkt in der Person des Beschwerdeführers; denn nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2001 hatte er wiederholt Drogen konsumiert (…zur Missbrauchsbefürchtung aufgrund der Lebensgeschichte als Lockerungshindernis vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 und vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 24/03 - ). - OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz: Begriff der psychischen …
Es handelt sich vielmehr um eine Gefahrprognose, die mit einer unaufhebbaren Rechtsunsicherheit behaftet ist (BVerfG Beschluss vom 26.02.2003, 2 BvR 24/03 zitiert nach Juris). - OLG Karlsruhe, 26.10.2007 - 1 Ws 164/07
Prognosemaßstab bei der Beurteilung des Bestehens einer Fluchtgefahr und …
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist ein solcher enger Prognosemaßstab nur dann, wenn dieser sich nicht nur auf pauschale Wertungen, sondern auf konkrete Tatsachen stützt und die Vollzugsbehörde im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur weiteren Einschätzung gelangt, dass eine Verlegung in den offenen Vollzug ein unvertretbares Restrisiko darstellen und damit die Grenzen der Verantwortbarkeit überschreiten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.2.2003, 2 BvR 24/03; dass. NJW 1998, 1133 [BVerfG 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96]; BVerfGE 70, 297 ff., 313 ). - LG Hildesheim, 25.06.2007 - 23 StVK 302/07
Strafvollzug: Pflicht der Justizvollzugsanstalt zur Umsetzung einer dem …
Rn. 31 b) aa) Soweit die Antragsgegnerin hier Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und Interessen des Antragstellers gegeneinander abgewogen hat, erfüllt die hier vorgetragene Abwägung die Anforderungen weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insoweit BVerfG v. 13.12.1997 zu 2 BvR 1404/96 in NJW 1998, 1133ff., v. 01.04.1998 zu 2 BvR 1951/96 in NStZ 1998, 430f. und v. 26.02.2003 zu 2 BvR 24/03) noch der Fachgerichte (vgl. BGH v. 22.12.1982 zu 4 AR (Vs) 32/81 in BGHSt 30, 320ff.; OLG Frankfurt v. 08.09.1982 zu 3 Ws 627/82 in NStZ 1983, 93f. sowie OLG Celle v. 16.03.1988 zu 1 Ws 50/88 in NStE Nr. 6 zu § 11 StVollzG) an konkret zu bezeichnende Tatsachen.
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