Rechtsprechung
| BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kronach, 04.07.1994 - 7 Js 7809/92
- LG Coburg, 28.07.1994 - Qs 54/94
- BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im …
Auszug aus BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94
Die Wiederaufnahmegerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehindert, im Rahmen dieses Additionsverfahrens zu prüfen, ob eine vorgetragene neue Tatsache oder ein benanntes neues Beweismittel geeignet ist, für den Antragsteller die Freisprechung, in Anwendung eines milderen Gesetzes eine geringere Bestrafung oder eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung herbeizuführen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, 2735 ff. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, 2024 f.).Überspannt das Wiederaufnahmegericht aber bei der Prüfung der Eignung benannter neuer Tatsachen oder beigebrachter neuer Beweismittel die Anforderungen zugunsten der Rechtssicherheit und verschlechtert es damit die Chance des Verurteilten auf Erlangung eines Richterspruchs wesentlich, so verfehlt es das Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens, den Konflikt zwischen materialer Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit angemessen zu lösen und gerät hierdurch in Widerspruch zu dem auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantierenden Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 53, 115 [127 ff.]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, 2024 f.).
- BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78
Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes
Auszug aus BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94
Überspannt das Wiederaufnahmegericht aber bei der Prüfung der Eignung benannter neuer Tatsachen oder beigebrachter neuer Beweismittel die Anforderungen zugunsten der Rechtssicherheit und verschlechtert es damit die Chance des Verurteilten auf Erlangung eines Richterspruchs wesentlich, so verfehlt es das Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens, den Konflikt zwischen materialer Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit angemessen zu lösen und gerät hierdurch in Widerspruch zu dem auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantierenden Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 53, 115 [127 ff.]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, 2024 f.). - BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66
Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch …
Auszug aus BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94
Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materialen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. BVerfGE 22, 322 [328 f.]). - BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens
Auszug aus BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94
Die Wiederaufnahmegerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehindert, im Rahmen dieses Additionsverfahrens zu prüfen, ob eine vorgetragene neue Tatsache oder ein benanntes neues Beweismittel geeignet ist, für den Antragsteller die Freisprechung, in Anwendung eines milderen Gesetzes eine geringere Bestrafung oder eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung herbeizuführen (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, 2735 ff. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, 2024 f.).
- BVerfG, 04.02.2002 - 2 BvR 1240/01
Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags
Nähere Ausführungen dazu wären angebracht gewesen, zumal die mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbare Auslegung der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO, wie sie den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegt, auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (…vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 ff.;… vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f. und vom 27. September 1995 - 2 BvR 2575/94 - in JURIS).
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