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| BVerfG, 18.09.1974 - 2 BvR 592/73 |
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Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.1972 - I 366/72
- BVerwG, 05.07.1973 - VII B 2.73
- BVerfG, 18.09.1974 - 2 BvR 592/73
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 12.09.1977 - 7 B 112.77
Kein Anspruch einer Fraktion auf Sitz in beschließendem Ausschuss
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen den Beschluss des Senats vom 05.07.1973 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und dabei betont, dass bei der Wahl der in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde zu entsendenden Gemeinderäte der Grundsatz der Wahlgleichheit und Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt worden sei (Beschluss vom 18.09.1974 - 2 BvR 592/73 -), und damit auch das dort angewandte Höchstzahlverfahren für zulässig erklärt. - BVerwG, 12.01.1989 - 7 B 202.88
Kommunalwahl - d'Hondtsches Höchstzahlverfahren - Vorschlagsliste - Absolute …
Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens nicht gegen Bundesrecht verstößt (…vgl. insbesondere Beschluß vom 12. September 1977 - BVerwG 7 B 112.77 - Buchholz a.a.O. Nr. 23), und zwar auch für Wahlen, in denen die Zahl der zu Wählenden (vier) erheblich niedriger war als im vorliegenden Verfahren (…Beschluß vom 5. Juli 1973 - BVerwG 7 B 2.73 - in Buchholz a.a.O. Nr. 10); das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluß nicht angenommen mit der knappen Begründung, der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt worden (Beschluß vom 18. September 1974 - 2 BvR 592/73 -).
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