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| BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 916/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abbruch der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 18.05.1990 - StVK 299/90
- OLG Celle, 29.06.1990 - 1 Ws 196/90
- BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 916/90
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
Lebenslange Freiheitsstrafe
Auszug aus BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 916/90
Die Anordnung, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht weiter zu vollziehen, verletzt auch nicht den Resozialisierungsauftrag, der zu den verfassungsrechtlich fundierten Vollzugsaufgaben gehört (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 45, 187 [238]). - BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 916/90
Die Anordnung, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht weiter zu vollziehen, verletzt auch nicht den Resozialisierungsauftrag, der zu den verfassungsrechtlich fundierten Vollzugsaufgaben gehört (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 45, 187 [238]). - BVerfG, 22.04.1985 - 2 BvR 50/84
Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung bei aussichtliser …
Auszug aus BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 916/90
Eine Maßregel gemäß § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung hinzielende Zweckrichtung (BVerfG [Vorprüfungsausschuß], Beschl. v. 22.4.1965 - 2 BvR 50/84 -, NStZ 1985, 381 ) nur so lange, als die therapeutischen Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen.
- BVerfG, 25.07.2008 - 2 BvR 573/08
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erledigterklärung; fehlende …
Scheitert dieser Zweck, besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, eine solche Maßregel trotz Aussichtslosigkeit aufrechtzuerhalten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 916/90 -). - KG, 22.08.2024 - 5 Ws 93/24
Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Rn. 11 (2) Ob der Gesetzgeber bei der Neuregelung tatsächlich bedacht und bezweckt hat, über den Weg der Erledigungsprüfung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB rechtskräftig angeordnete Suchtbehandlungen bereits (erfolgreich) antherapierter, aber nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlicher und zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung zutreffend als Hangtäter beurteilter Untergebrachter, die dem neuen restriktiven gesetzlichen Hangbegriff nicht mehr genügen, unter Eingriff in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Resozialisierungsanspruch (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 916/90 -, juris Rn. 1 f., Dreierausschussbeschluss vom 22. April 1985 - 2 BvR 50/84 -, NStZ 1985, 381) aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, erscheint zweifelhaft.
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