Rechtsprechung
| BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Kostenerstattung bei Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98
Rn. 3 Aufgrund der Erledigungserklärungen ist über die Verfassungsbeschwerde nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ).
- BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO maßgebend ist (vgl. BVerfGE 79, 365 ). - BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81
Erstattung der notwendigen Auslagen nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 02.07.1998 - 2 BvR 989/98
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ).
- BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02
Kostenentscheidung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde
Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).
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