Rechtsprechung
| BVerwG, 05.04.1973 - II C 1.72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Weiterverpflichtung nach Ablauf der Dienstzeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 07.03.1969 - Bf I 19
- BVerwG, 05.04.1973 - II C 1.72
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 102.80
Geltung der im Zeitpunkt des Versorgungsfalles, also zu Beendigung des …
Mit dieser Wortwendung habe der Gesetzgeber lediglich den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - zum Ausdruck gekommenen Bedenken gegen die mißverständlichen Begriffe des bisherigen Wortlauts Rechnung tragen wollen.Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - (Buchholz 238.41 § 12 SVG Nr. 1), dem der erkennende Senat in dem Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 3.72 - beigetreten ist, die rechtlich vergleichbare Übergangsregelung in Art. 11 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964 (BGBl. I S. 603) in der Fassung des Art. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) dahin ausgelegt, daß auch eine Weiterverpflichtungserklärung nach den Stichtag den Vertrauensschutz auslösen und geeignet sein sollte, den Besitzstand des Betroffenen zu wahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem oben angeführten Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - zu Art. 11 Abs. 2 des 2. ÄndG zum SVG dargelegt, daß eine Benachteiligung der freiwillig länger dienenden gegenüber den eine kürzere Dienstzeit ableistenden Soldaten auf Zeit in hohem Maße unbillig und möglicherweise nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen sei.
Aus diesem Grund kann der in dem Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - geäußerten Auffassung jedenfalls für die im vorliegenden Fall maßgebende Regelung nicht gefolgt werden.
- BVerwG, 05.04.1984 - 6 C 123.82
Rechtsmittel
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - (Buchholz 238.41 § 12 SVG Nr. 1), dem der erkennende Senat in dem Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 3.72 - beigetreten ist, die rechtlich vergleichbare Übergangsregelung in Art. 11 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964 (BGBl. I S. 603) in der Fassung des Art. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) dahin ausgelegt, daß auch eine Weiterverpflichtungserklärung nach dem Stichtag den Vertrauensschutz auslösen und geeignet sein sollte, den Besitzstand des Betroffenen zu wahren.Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem oben angeführten Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - zu Art. 11 Abs. 2 des 2. ÄndG zum SVG dargelegt, daß eine Benachteiligung der freiwillig länger dienenden gegenüber den eine kürzere Dienstzeit ableistenden Soldaten auf Zeit in hohem Maße unbillig und möglicherweise nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen sei.
Aus diesem Grund kann der in dem Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - geäußerten Auffassung jedenfalls für die im vorliegenden Fall maßgebende Regelung nicht gefolgt werden.
- BVerwG, 10.06.1983 - 6 C 7.83
Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - (Buchholz 238.41 § 12 SVG Nr. 1), dem der erkennende Senat in dem Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 3.72 - beigetreten ist, die rechtlich vergleichbare Übergangsregelung in Art. 11 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964 (BGBl. I S. 603) in der Fassung des Art. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) dahin ausgelegt, daß auch eine Weiterverpflichtungserklärung nach dem Stichtag den Vertrauensschutz auslösen und geeignet sein sollte, den Besitzstand des Betroffenen zu wahren.Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem oben angeführten Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - zu Art. 11 Abs. 2 des 2. ÄndG zum SVG dargelegt, daß eine Benachteiligung der freiwillig länger dienenden gegenüber den eine kürzere Dienstzeit ableistenden Soldaten auf Zeit in hohem Maße unbillig und möglicherweise nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen sei.
Aus diesem Grund kann der in dem Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG 2 C 1.72 - geäußerten Auffassung jedenfalls für die im vorliegenden Fall maßgebende Regelung nicht gefolgt werden.".
- BVerwG, 24.10.1973 - VI C 3.72
Anspruch auf Dienstzeitversorgung eines Soldaten
In einer den Parteien bekannten, in wesentlichen Punkten vergleichbaren Sache hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 5. April 1973 - BVerwG II C 1.72 - die Revision der Beklagten gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, das wie hier vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit weitgehend gleichlautender Begründung gefällt worden war.
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