Rechtsprechung
| BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bewertung einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eines durch Vorschädigung in der Erwerbsfähigkeit bereits beeinträchtigten Beamten - Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich - Anspruch auf Gewährung von Kriegsbeschädigtenrente - Verhältnis von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Zur Bewertung der dienstunfallbedingten MdE eines durch Vorschädigung in der Erwerbsfähigkeit bereits beeinträchtigten Beamten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1965 - VI A 510.65
- BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65
Papierfundstellen
- BVerwGE 32, 110
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- BSG, 29.04.1964 - 2 RU 155/62
Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65
Diese Grundsätze hat das Bundessozialgericht sowohl für die Bewertung eines "Zweitschadens", der nach der Reichsversicherungsordnung zu regulieren ist, also eines Arbeitsunfalls herausgestellt (vgl. BSGE 9, 104 [111]; 21, 63 [65/66]) als auch bezüglich des Ausgleichs eines nach dem Bundesversorgungsgesetz zu regulierenden auf Kriegseinwirkung beruhenden Zweitschadens (vgl. BSGE 24, 275 [276 f.]). - BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64
Minderung der Erwerbsfähigkeit - Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers - …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Regelung des § 139 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [283]; 25, 46 [48] sowie Urteil vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.55 -). - BVerwG, 30.06.1965 - VI C 38.63
Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Regelung des § 139 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [283]; 25, 46 [48] sowie Urteil vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.55 -).
- BSG, 25.06.1963 - 11 RV 568/62
Bewertung der MdE wegen einer Schädigungsfolge - Nachschaden
Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65
Dieser Wert - hier 70 v.H. der ursprünglich vorhandenen Erwerbsfähigkeit - steht fest; der Zweitschaden kann nicht zu einer anderen Bewertung des Vorschadens führen (vgl. BSGE 17, 99 [102/103]; 17, 114 [118 f.]; 19, 201 ff.). - BSG, 19.06.1962 - 11 RV 1188/60
Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65
Dieser Wert - hier 70 v.H. der ursprünglich vorhandenen Erwerbsfähigkeit - steht fest; der Zweitschaden kann nicht zu einer anderen Bewertung des Vorschadens führen (vgl. BSGE 17, 99 [102/103]; 17, 114 [118 f.]; 19, 201 ff.). - BSG, 03.03.1966 - 8 RV 815/64
Bestimmung des MdE-Grades bei wehrdienstbedingter Schädigung eines Körperteils, …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1969 - II C 105.65
Diese Grundsätze hat das Bundessozialgericht sowohl für die Bewertung eines "Zweitschadens", der nach der Reichsversicherungsordnung zu regulieren ist, also eines Arbeitsunfalls herausgestellt (vgl. BSGE 9, 104 [111]; 21, 63 [65/66]) als auch bezüglich des Ausgleichs eines nach dem Bundesversorgungsgesetz zu regulierenden auf Kriegseinwirkung beruhenden Zweitschadens (vgl. BSGE 24, 275 [276 f.]). - BSG, 29.05.1962 - 9 RV 634/60
Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - Soldat
- BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72
Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Berufssoldaten - Gewährung von …
Wie die Höhe bei einem Vorschaden zu bemessen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht erstmals zu einem vergleichbaren Sachverhalt und zu einer inhaltlich gleichen Norm (§ 149 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 [GV.NW. S. 272]) in seinem Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG II C 105.65 - (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) dargelegt.Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [115, 116]) habe diese Berechnung abgelehnt und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt: Eine Anrechnung der Rente (Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz auf den Unfallausgleich sehe das Gesetz nicht vor.
Ebenfalls könne sich ein Zweitschaden an demselben Körperteil geringfügig auswirken, weil sich dann die Folgen "ganz oder zum Teil mit den bereits vorhandenen Beeinträchtigungen" deckten (so BVerwGE 32, 114 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]).
Da der Landesgesetzgeber in Kenntnis der seit zwei Jahren veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) und der speziellen Regelung des Zweitschadens im Soldatenversorgungsgesetz die hier entscheidungserhebliche Frage offengelassen habe, sei es unbedenklich, den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt zu folgen.
Er ist mit der Revision der Auffassung, daß das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) nur Ausführungen über den Grund - nicht über die Höhe - des Unfallausgleichs enthalte und daß der dort aufgezeigte Berechnungsmodus bei der Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs unbeachtlich sei.
Gestritten wird allein darum, ob auch bei der Berechnung der Höhe des dem Kläger zustehenden Unfallausgleichs die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG II C 105.65 - (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [113, 114]) entwickelt hat, zu bewerten ist oder nach der - nach Ansicht der Revision zu beachtenden - sogenannten Substraktionsmethode, die in den Richtlinien vom 31. August 1959 (Amtsblatt S. 454) - Nr. 3 Sätze 2 und 3 zu § 149 LBG - wie folgt beschrieben ist:.
Richtig ist zwar, daß der Dienstherr nur für die Folgen des Dienstunfalls Unfallausgleich zu gewähren hat (vgl. BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [112]), nicht also für die Folgen der Vorschädigung.
Der vom Senat im Urteil vom 22. Mai 1969 - a.a.O. S. 112 - zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß der Dienstherr nicht mit den Folgen einer dienstunfallunabhängigen Vorschädigung belastet werden soll, bleibt demnach gewahrt.
Einen Ausgleich dafür, daß Mehrbelastungen des Dienstherrn entstehen können, weil die Dienstunfallfolgen bei einem nicht vorgeschädigten Beamten nicht oder nicht in dieser Art und Schwere aufgetreten wären, bietet der ebenfalls bereits im Urteil vom 22. Mai 1969 (a.a.O. S. 114) - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - hervorgehobene Umstand, daß bei einem Vorgeschädigten die durch eine weitere gesundheitliche Schädigung bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit - diese für sich allein bewertet - nicht stets höher als bei einem Nicht-Vorgeschädigten ist, sondern je nach den Umstanden des Einzelfalls auch geringer sein oder sogar entfallen kann.
Nicht nur bei der Ermittlung des rechtlichen Grundes, sondern auch bei der Ermittlung der Höhe der im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Unfallrente wird jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Vorschädigung nach den Grundsätzen bewertet, die der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1969 (a.a.O. S. 113) - dort zum Grund des Anspruchs auf Unfallausgleich - dargelegt hat.
Entsprechendes muß für die Subtraktion gelten; und die Erwähnung der "Gesamtminderung" im Urteil des Senats vom 22. Mai 1969, die sich auf das Bundesversorgungsrecht bezieht, hatte nur den Zweck, darzutun, daß die für die Gewährung des begehrten Unfallausgleichs maßgebliche dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht durch ein bestimmtes rechnerisches Schema - Addition oder Subtraktion - ermittelt werden kann (vgl. BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [115]).
Das Berufungsgericht hat sich somit im Ergebnis zu Recht an die im Urteil des Senats vom 22. Mai 1969 (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65] [113, 114]) entwickelten Grundsätze gehalten.
- BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 27.99
Unfallausgleich, - für durch Vorschädigung in der Erwerbsfähigkeit bereits …
Auch aus den Urteilen vom 22. Mai 1969 - BVerwG 2 C 105.65 - (BVerwGE 31, 110) und vom 14. März 1974 - BVerwG 2 C 47.72 - (BVerwGE 45, 92) ergibt sich nicht, dass die sog. Substraktionsmethode, wie sie die hier anzuwendende Fassung des § 35 Abs. 2 BeamtVG vorsieht, verfassungswidrig ist. - BVerwG, 08.04.1976 - II C 51.72
Begriff des Dienstunfalls i.S.v. § 135 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 148 …
Der erkennende Senat hat in den Urteilen vom 22. Mai 1969 - BVerwG II C 105.65 - (BVerwGE 32, 110 [BVerwG 22.05.1969 - II C 105/65]) und vom 14. März 1974 - BVerwG II C 47.72 - (BVerwGE 45, 92) dargelegt, wie bei einer nicht auf einem anerkannten Dienstunfall beruhenden "Vorschädigung" eines durch einen Dienstunfall in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Beamten der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in bezug auf die Gewährung von Unfallausgleich zu bestimmen ist.
- VG München, 25.06.2013 - M 5 K 11.2207
Dienstunfall; posttraumatische Belastungsstörung; Unfall; Eingangskriterium; …
Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (BVerwG, U.v. 28.1.1971 - II C 136.67 - BVerwGE 37, 139; U.v. 22.5.1969 - II C 105.65 - BVerwGE 32, 110; U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). - VG München, 08.02.2011 - M 5 K 10.3387
Dienstunfall; Tinnitus; Kausalität; Frequenz des Ohrgeräuschs
Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (BVerwG vom 28.1.1971, BVerwGE 37, 139; vom 22.5.1969, BVerwGE 32, 110; jüngst: vom 29.10.2009, 2 C 134.07 zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). - VG München, 16.11.2010 - M 5 K 08.5491 Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Fass zum Überlaufen gebracht hat bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre" (BVerwG vom 28.1.1971, BVerwGE 37, 139 ; vom 22.5.1969, BVerwGE 32, 110 ; vom 8.3.2004, 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 m.w.N.; vom 1.3.2007, 2 A 9.04; jüngst: vom 29.10.2009, 2 C 134.07 zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ).
- VG München, 23.02.2010 - M 5 K 07.4338
Dienstunfall; Teilanriss des Armhebermuskels; degenerative Vorschäden
Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Fass zum Überlaufen gebracht hat bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre" (BVerwG vom 28.1.1971, BVerwGE 37, 139; vom 22.5.1969, BVerwGE 32, 110; vom 8.3.2004, 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 m.w.N.; vom 1.3.2007, 2 A 9.04; jüngst: vom 29.10.2009, 2 C 134.07 zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). - VG München, 19.01.2010 - M 5 K 09.4343
Beamtenversorgungsrecht; Unfallruhegehalt; Kausalität von Dienstunfall für …
Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Fass zum Überlaufen gebracht hat bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre" (BVerwG vom 28.1.1971, BVerwGE 37, 139; vom 22.5.1969, BVerwGE 32, 110; vom 8.3.2004, 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 m.w.N.; vom 1.3.2007, 2 A 9.04; jüngst: vom 29.10.2009, 2 C 134.07 zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). - VG Oldenburg, 15.09.2004 - 6 A 3453/00
Cerebraler Schwindel; HWS-Schleudertrauma; Schwindel; Unfallausgleich; Wegeunfall
Wesentlich ist eine Erwerbsbeschränkung wenn sie mindestens 25 v.H. beträgt, wie sich aus der Verweisung auf § 31 Abs. 2 BVG ergibt (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG Ziff. 35.1.3 Satz 1; BVerwGE 32, 110, 111; VGH Mannheim, Urteil vom 24. März 1993 - 4 S 1645/91 - NVwZ-RR 1994, 170;… Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D Stand: Oktober 2003, § 35 BeamtVG Rdnr. 17;… Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Stand: August 2002, § 35 BeamtVG Rdnr. 5). - VGH Bayern, 15.07.1969 - 5197/67 Wird ein vorgeschädigter Beamter durch einen Dienstunfall in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und beträgt die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit allein, also ohne Rücksicht auf die Vorschädigung, mindestens 25% so hat der Beamte Anspruch auf Unfallausgleich (Abweichung von der Richtlinie Nr. 3 zu BBG § 139; vergleiche Urteil BVerwG 1969-05-22 II C 105.65 = ZBR 1969, 322).
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