Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 12 - Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland (§§ 138 - 143) |
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
(2) 1Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. 2Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 139 BBG
11 Entscheidungen zu § 139 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.05.2024 - 2 B 37.23
Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils
- VG Bayreuth, 18.01.2022 - B 5 K 20.694
Unfallausgleich, Festsetzung der dienstunfallbedingten Gesamt-MdE, Kausalität ...
- VG Hannover, 28.07.2021 - 13 A 678/20
Billigkeitsentscheidung; Rückforderung; Unfallausgleich; Verjährung; Witwe
- VGH Bayern, 21.07.2016 - 12 ZB 16.1206
Antrag auf Zulassung der Berufung: Altersbeschränkung für Lasertag-Arena
- BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09
Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2012 - 3 LB 21/11
Zum Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Dienstunfalls - ionisierende ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2012 - 3 LB 21/11
- OVG Niedersachsen, 20.02.2009 - 5 LA 155/07
Darlegungs- und Beweislastverteilung bei einem Dienstunfall eines Beamten; ...
- VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765
Teilweise unzulässige
- BVerwG, 04.04.2011 - 2 B 7.10
Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall wegen Zweifeln an ...
- VG Ansbach, 27.09.2012 - AN 1 K 09.01923
Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich, Entscheidung zu Lasten des Klägers nach ...
Querverweise
Auf § 139 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- § 138 (Anwendungsbereich)