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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 12 - Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland (§§ 138 - 143)   
Gliederung
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§ 141
Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. 2Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

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Rechtsprechung zu § 141 BBG

Entscheidung zu § 141 BBG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 141 BBG verweisen folgende Vorschriften:

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