Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 12 - Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland (§§ 138 - 143) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
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1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. 2Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
§ 138Anwendungsbereich
§ 139Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 140Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 141Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 142Verpflichtung zur Gemeinschafts-
unterkunft und Mehrarbeit § 143Verwendungen im Ausland
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unterkunft und Mehrarbeit § 143Verwendungen im Ausland
Rechtsprechung zu § 141 BBG
Entscheidung zu § 141 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 11091/10
Bedrohter Richter erhält keine Erhöhung seines Unfallruhegehaltes
Querverweise
Auf § 141 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
- § 138 (Anwendungsbereich)