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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,69
BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95 (https://dejure.org/1996,69)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 (https://dejure.org/1996,69)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 (https://dejure.org/1996,69)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - Beförderung - Auswahlverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 112
  • NJW 1997, 1866 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 283
  • VBlBW 1997, 16
  • DVBl 1996, 1146
  • DÖV 1996, 920
 
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Wird zitiert von ... (347)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89

    Dienstpostenbewertung - Planstelle - Beförderungsanspruch - Haushaltsplan - …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - [Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 m. w. N.] sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - [Buchholz 232 § 23 Nr. 39]).

    Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (…vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - [a.a.O.]) sowie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht - …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - [Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9] mit umfangreichen Nachweisen).

    Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - [a.a.O.]) sowie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz - …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften (vgl. Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - [BVerwGE 80, 123 ff. = Buchholz 237.7 § 7 Nr. 5]).
  • BVerwG, 15.07.1977 - 2 B 36.76

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - [insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt]; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - BVerwG 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1995 - 4 S 1933/93

    Abbruch eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Die Anschlußberufung des Klägers wurde zurückgewiesen (abgedruckt in DVBl 1995, 1253).
  • BVerwG, 15.07.1994 - 2 B 134.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - [insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt]; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - BVerwG 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 -).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 2 B 68.92

    Streitwert - Beamtenrechtliche Streitigkeiten - Übertragung eines höheren Amtes - …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - [Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 m. w. N.] sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - [Buchholz 232 § 23 Nr. 39]).
  • BVerwG, 31.03.1993 - 2 B 32.93

    Fristgemäßer Eingang der Beschwerdebegründung - Formelle Anforderungen an eine …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - [insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt]; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - BVerwG 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 -).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 B 175.92

    Aufhebung eines Urteil eines Verwaltungsgerichts und Zurückverweisung der Sache …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95
    Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - [insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt]; vom 26. November 1992 - BVerwG 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - BVerwG 2 B 32.93 - und vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 -).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl; …

    Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen (vgl. zum Abbruch: Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 ).
  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit …

    Der Dienstherr ist aufgrund seines Organisationsrechts befugt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden (wie BVerwGE 101, 112).

    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen unterscheidet sich grundlegend von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung (wie BVerwGE 101, 112).

    Die Beendigung des Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern (im Anschluß an BVerwGE 101, 112).

    Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - , jeweils m.w.N., sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - ).

    Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 , vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - ).

    Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt (BVerwGE 101, 112 ).

    Daneben berücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften (vgl. u.a. BVerwGE 80, 123 ff.; 101, 112 ).

    Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen (vgl. BVerwGE 101, 112 ).

    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG 101, 112 ).

    Diese Entscheidungen sind grundsätzlich allein in Abwägung öffentlicher Interessen - namentlich der Prioritäten im Verhältnis der öffentlichen Belange einschließlich der Haushaltslage - zu treffen und dienen nicht Rechten oder Interessen betroffener Beamter (vgl. BVerwGE 87, 310 ; 101, 112 ).

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im …

    Er kann aber beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird (stRspr; vgl. Urteile vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 S. 2 f. und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 ).

    Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (vgl. Urteil vom 25. April 1996, a.a.O. ).

    Zwar ist der Dienstherr nicht nur befugt, das Besetzungsverfahren abzubrechen (vgl. Urteil vom 25. April 1996, a.a.O. ), sondern auch berechtigt, den "Zuschnitt" eines Dienstpostens zu ändern und die Anforderungen, die an den Inhaber gestellt werden, zu modifizieren, solange eine normative Festlegung nicht besteht.

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