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| BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17 |
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Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein drittes Kind für das Jahr 2010; Prüfung der Wahrung des Min...
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VwGO § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 33 Abs. 5
Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein drittes Kind für das Jahr 2010; Prüfung der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau im Hinblick auf die dem Beamten für das dritte Kind gewährten Zuschläge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Rn. 11 1. a) Wie das Berufungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) auch für das Jahr 2010 maßgeblich ist (BVerwG…, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 20 ff.).Rn. 15 Der durchschnittliche Zuschlag von 20 v.H. hat nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 ) eine ganz bestimmte Funktion.
Da hinsichtlich der Alimentation eines Beamten im Hinblick auf den gebotenen Abstand zur Grundsicherung eine Durchschnittsbetrachtung geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ), ist zu beachten, dass ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht einfach ein Betrag von 8, 33 EUR/Monat anzusetzen ist, sondern bei der Berechnung des Durchschnitts Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben.
Rn. 18 Für die Bestimmung des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung eines Beamten mit einerseits zwei und andererseits drei unterhaltsberechtigten Kindern ist nach der Vollstreckungsanordnung auf das jeweilige Nettoeinkommen abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ).
Rn. 19 Auch die Berechnung der Kosten der Unterkunft für das dritte unterhaltsberechtigte Kind des Beamten ist in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ).
Hier geht es jedoch nicht um einen möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren, sondern um Inhalt, Reichweite und Fortgeltung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) gemäß § 35 BVerfGG ausgesprochenen Vollstreckungsanordnung (BVerwG…, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 43).
Dabei ist der Gesetzgeber verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (- 2 Bl 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ) beziehen sich auf die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs.
Rn. 30 b) Da bei der Berechnung der Durchschnitt maßgeblich ist (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ), ist auf diesen abzustellen und nicht auf das konkrete dritte Kind des betroffenen Beamten.
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Rn. 20 Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 die Methode zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft des dritten Kindes detailliert vorgegeben hat, besteht hier kein Anlass, entsprechend dem Vorbringen des Vertreters des Bundesinteresses, die Vorgehensweise des Senats bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im Rahmen der Prüfung der Wahrung des Mindestabstands der Alimentation zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau nach dem jeweiligen monatlichen Höchstbetrag nach § 12 des Wohngeldgesetzes (BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 166 ff. …und vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17 u.a. - juris Rn. 104 ff.) zu überprüfen.Rn. 25 a) Bei der Ermittlung, ob die einem Beamten für sein drittes Kind gewährten Zuschläge den Abstand von 15 v.H. zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau einhalten, sind die Kosten einer dem Beihilfesatz angepassten Krankheitskostenversicherung für das dritte Kind von den Nettobezügen des Beamten abzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 155 zur Wahrung des Mindestabstands zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau bei einer vierköpfigen Familie).
Bei dieser werden im Interesse der Gleichstellung der Familie eines Beamten mit zwei Kindern mit Empfängern von Leistungen der Grundsicherung die Mindestbeträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen in Abzug gebracht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 155 und Rn. 188 ff.
, vom 22. September 2017 - 2 C 8.17 - juris Rn. 129 und Rn. 162 ff. …und vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17, 2 C 34.17 - juris Rn. 96 ). - BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; …
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Rn. 11 1. a) Wie das Berufungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) auch für das Jahr 2010 maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 20 ff.).Rn. 13 b) In seinem Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - (NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 32 bis 34) hat der Senat auch entschieden, dass der errechnete durchschnittliche Regelsatz nicht um einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt zu ergänzen ist.
Hier geht es jedoch nicht um einen möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren, sondern um Inhalt, Reichweite und Fortgeltung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) gemäß § 35 BVerfGG ausgesprochenen Vollstreckungsanordnung (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 43).
- BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17
Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Rn. 20 Da das Bundesverfassungsgericht in seiner Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 die Methode zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft des dritten Kindes detailliert vorgegeben hat, besteht hier kein Anlass, entsprechend dem Vorbringen des Vertreters des Bundesinteresses, die Vorgehensweise des Senats bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im Rahmen der Prüfung der Wahrung des Mindestabstands der Alimentation zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau nach dem jeweiligen monatlichen Höchstbetrag nach § 12 des Wohngeldgesetzes (…BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 166 ff. und vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17 u.a. - juris Rn. 104 ff.) zu überprüfen.Bei dieser werden im Interesse der Gleichstellung der Familie eines Beamten mit zwei Kindern mit Empfängern von Leistungen der Grundsicherung die Mindestbeträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen in Abzug gebracht (…BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 155 und Rn. 188 ff.
, vom 22. September 2017 - 2 C 8.17 - juris Rn. 129 und Rn. 162 ff. und vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17, 2 C 34.17 - juris Rn. 96). - BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Rn. 12 Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus jüngster Zeit ist zur Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nichts zu entnehmen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 und Kammerbeschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -).Rn. 28 Bei der Prüfung der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau im Hinblick auf die dem Beamten für das dritte Kind gewährten Zuschläge ist zu beachten, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen die Kosten einer entsprechenden Versicherung nicht finanzieren müssen, während der Beamte die Kosten für die nicht durch die Beihilfe abgedeckte Krankheitskostenvorsorge selbst zu tragen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf den Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ).
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Rn. 28 Bei der Prüfung der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau im Hinblick auf die dem Beamten für das dritte Kind gewährten Zuschläge ist zu beachten, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen die Kosten einer entsprechenden Versicherung nicht finanzieren müssen, während der Beamte die Kosten für die nicht durch die Beihilfe abgedeckte Krankheitskostenvorsorge selbst zu tragen hat (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf den Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ). - BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Sie ist vom Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) formuliert worden. - BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Rn. 21 3. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen, die der Flankierung, Absicherung und Verstärkung des Alimentationsprinzips dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 38 und Leitsatz 2), sind hier nicht von Bedeutung. - BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04
Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Dabei ist der Gesetzgeber verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ). - BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17
Bei dieser werden im Interesse der Gleichstellung der Familie eines Beamten mit zwei Kindern mit Empfängern von Leistungen der Grundsicherung die Mindestbeträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen in Abzug gebracht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 155 und Rn. 188 ff., vom 22. September 2017 - 2 C 8.17 - juris Rn. 129 und Rn. 162 ff. …und vom 30. Oktober 2018 - 2 C 32.17, 2 C 34.17 - juris Rn. 96 ). - BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
- BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 3 A 1059/15
Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge; Zusätzliche Alimentation für …
Rn. 41 Auf die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 28.17 -, juris, das Urteil des Senats vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.Rn. 62 A. Aus den im Urteil des Senats vom 7. Juni 2017 genannten Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 28.17 - unbeanstandet gelassen hat, an denen der Senat festhält und auf die er verweist, liegt ungeachtet der unterschiedlichen Bezifferungen der für richtig gehaltenen zusätzlichen Alimentation durch den Kläger im Laufe des Verfahrens keine unzulässige Klageerweiterung oder teilweise Klagerücknahme vor.
Das ergibt sich für das vorliegende Verfahren bereits aus der Bindungswirkung, die dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 C 28.17 - gemäß § 144 Abs. 6 VwGO zukommt.
Im Streitfall verbietet sie sich zudem wegen der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 C 28.17 -.
Rn. 93 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 19, 20.
Rn. 101 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 19.
Rn. 105 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 19, 20.
Das ergibt sich für den Streitfall mit bindender Wirkung aus dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 C 28.17 -.
Rn. 112 vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 16 -,.
Rn. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 29.
Rn. 128 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 28 m. w. N.
Rn. 134 vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 30, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, 323; vgl. jetzt auch BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris Rn. 66.
Rn. 136 vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 26, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 f., sowie Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, 351 -.
Rn. 140 so BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 C 28.17 -, juris Rn. 30 -.
- BVerwG, 17.12.2024 - 2 B 28.24
Amtsangemessene Richteralimentation eines R1-Richters in Brandenburg
Ungeachtet dessen galten für den Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt die vom Bundesverfassungsgericht erst im Jahre 2012 entwickelten erhöhten Anforderungen an die Begründung von Gesetzentwürfen zu beamten- und richterrechtlichen Besoldungsregelungen noch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 28.17 - juris Rn. 23;… Beschlüsse vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 13 Rn. 17 …und vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 32).
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