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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03   

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BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03 (https://dejure.org/2005,1394)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 (https://dejure.org/2005,1394)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 (https://dejure.org/2005,1394)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 53, § 69 a Satz 1 Nr. 2
    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der Versorgungsbezüge; Ruhestandsbeamter; Vorteilsausgleich; Wegfall der Dienstleistungspflicht.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der Versorgungsbezüge; Ruhestandsbeamter; Vorteilsausgleich; Wegfall der Dienstleistungspflicht

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; BeamtVG § 53; ; BeamtVG § 69 a Satz 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mit dem Alimentationsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs; Begriff Alimentationsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG § 53 § 69a Satz 1 Nr. 2
    Anrechnung von Erwerbseinkommen bei vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 488
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Er darf auf tatsächliche Entwicklungen reagieren, diese durch Änderungen beeinflussen und dabei verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen (BVerfGE 76, 256 ).

    Die Alimentation ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (BVerfGE 21, 329 ; 37, 167 ; 76, 256 ).

    Der ihm für die inhaltliche Ausgestaltung zustehende Spielraum ist aber erst überschritten, wenn sich die Übergangsregelung bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe andererseits allgemein oder für bestimmte Gruppen von Beamten als unzumutbar erweist (BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von; …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Bei unselbständigen Tätigkeiten sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Werbungskosten, d.h. abzüglich derjenigen Aufwendungen anzurechnen, die für Aufnahme, Sicherung und Erhalt der Erwerbstätigkeit erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 18).

    Der Vorteilsausgleich gilt auch für die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Erwerbseinkommen erzielen, das über die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgeht (BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 und vom 19. Februar 2004, a.a.O., S. 16).

    Dem trägt die Regelung gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG, wonach ein Anspruch auf Zahlung von 20 v.H. in jedem Fall erhalten bleibt, in dem verfassungsrechtlich geforderten Umfang Rechnung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O., S. 17).

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 35.96

    Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf Beamtenversorgung bei vorzeitigem …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Der Vorteilsausgleich gilt auch für die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Erwerbseinkommen erzielen, das über die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgeht (BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 …und vom 19. Februar 2004, a.a.O., S. 16).

    Insoweit fand der Gesetzgeber verfestigte Rechtspositionen, nämlich Ansprüche auf weitgehend anrechnungsfreien Hinzuverdienst vor, die durch die neuen Anrechnungs- und Ruhensregelungen beeinträchtigt wurden (BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, a.a.O., S. 231).

    Die Haftung des Klägers für die überzahlten Versorgungsbezüge besteht auch bei Wegfall der Bereicherung, weil die Zahlung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften steht (…BVerwG, Urteile vom 24. November 1966, a.a.O., S. 293 und vom 18. September 1997, a.a.O., S. 232).

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG 2 C 119.64 - BVerwGE 25, 291 ).

    Die Haftung des Klägers für die überzahlten Versorgungsbezüge besteht auch bei Wegfall der Bereicherung, weil die Zahlung unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Anrechnungs- und Ruhensvorschriften steht (BVerwG, Urteile vom 24. November 1966, a.a.O., S. 293 …und vom 18. September 1997, a.a.O., S. 232).

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Die Alimentation ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (BVerfGE 21, 329 ; 37, 167 ; 76, 256 ).

    Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der Dienstleistung stünde (BVerfGE 37, 167 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Die Bezüge müssen so bemessen sein, dass dem Beamten ein Nettoeinkommen verbleibt, das eine Lebensführung ermöglicht, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes entspricht (BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Die Bezüge müssen so bemessen sein, dass dem Beamten ein Nettoeinkommen verbleibt, das eine Lebensführung ermöglicht, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes entspricht (BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Die Alimentation ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (BVerfGE 21, 329 ; 37, 167 ; 76, 256 ).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 29.96

    Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung eines Beamten - Dienstunfähigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der Dienstleistung stünde (BVerfGE 37, 167 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 ).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 51.02

    Erwerbseinkommen; Ruhensregelung; "Sozialbestandteil" der Versorgungsbezüge, als …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03
    Demgegenüber beschränkten die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Vorgängerregelungen gemäß § 53 a Abs. 1 und 2 BeamtVG i.d.F. von Art. 1 Nr. 20 BeamtVÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) die Anrechnung noch auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - BVerwG 2 C 51.02 - Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 5).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung …

    Im Bereich des Versorgungsrechts sollen der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und die Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge Frühpensionierungen entgegenwirken (Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 12.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 7 und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13).
  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation; …

    Dadurch wird sichergestellt, dass die geleistete Dienstzeit nicht völlig entwertet wird (Urteile vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14).

    Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - ZBR 2008, 91 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 und vom 27. Januar 2005 a.a.O.).

    Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O.).

    Die amtsangemessene Versorgung bleibt stets gewährleistet, weil bei Wegfall oder erheblicher Verringerung des Erwerbseinkommens der Anspruch auf Auszahlung des Ruhegehalts ohne Weiteres nach Maßgabe von § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG wieder auflebt (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13).

    Die Haftung des Klägers besteht auch im Falle des Wegfalls der Bereicherung, weil solche Zahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften stehen (Urteile vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 35.96 - BVerwGE 105, 226 und vom 27. Januar 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage; …

    In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (stRspr, vgl. nur Urteile vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 …und vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 9).

    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 …und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).

    Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 = Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 2, vom 27. Januar 2005 a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17).

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  • Wolters Kluwer

    Anrechnung des Umfangs eines Erwerbseinkommens eines wegen Dienstunfähigkeit frühpensionierten Beamten auf seine Versorgungsbezüge

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  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 39.03

    Alimentationsgrundsatz; Anrechnung von Erwerbseinkommen; Ruhen der …

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2003 - 2 B 35.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 39.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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