Rechtsprechung
| BVerwG, 17.08.1965 - II C 4.61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 20.09.1962 - II C 4.61
- BVerwG, 17.08.1965 - II C 4.61
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Rechtsprechung
| BVerwG, 20.09.1962 - II C 4.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 20.09.1962 - II C 4.61
- BVerwG, 17.08.1965 - II C 4.61
Papierfundstellen
- DÖV 1962, 870
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 24.04.1963 - VI C 92.60
Rechtsmittel
Zum Begriff der tatsächlichen Niederlassung (im Anschluß an BVerwG II C 4.61).Anders als in dem durch Urteil vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 124.60 - entschiedenen Fall hat hier das Berufungsgericht wie in dem durch Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 27 = DÖV 1962 S. 870 = RiA 1962 S. 384) entschiedenen Fall tatsächlich festgestellt, daß die Klägerin vor dem 1. Januar 1953 den Willen hatte, Berlin-West zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen, daß also den Erfordernissen des Domizilwillens nach § 7 BGB jedenfalls genügt ist.
Denn es ist rechtlich möglich, daß bei der Begründung des neuen Wohnsitzes der bisherige zunächst noch daneben fortbesteht (Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 -).
Das Berufungsgericht hat nicht die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt, die wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 - entschiedenen Fall darin zu erblicken sind, daß die Klägerin von der sowjetisch besetzten Zone nach Berlin-West umzog und daß sich die Aufgabe ihres früheren Wohnsitzes in der sowjetisch besetzten Zone wegen der dort herrschenden Verhältnisse in Teilabschnitten vollzog und über einen längern Zeitraum erstreckte.
Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin anders als in dem durch Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 - entschiedenen Fall hier noch keine eigene Wohnung in Berlin-West gemietet hatte; denn es kann bei dem Begriff der tatsächlichen Niederlassung nicht darauf ankommen, ob diese Niederlassung von vornherein in einer eigenen Wohnung genommen wird oder ob zunächst eine Niederlassung unter behelfsmäßigen Umständen in Untermiete oder bei Verwandten erfolgt.
- BVerwG, 21.06.1985 - 1 ER 208.85
Rechtsmittel
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers weicht der angegriffene Beschluß des Berufungsgerichts auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. November 1958 - BVerwG 5 C 475.56 - (NJW 1959, 1053) undvom 20. September 1962 - BVerwG 2 C 4.61 - (DÖV 1962, 870) ab.Sie befassen sich vielmehr mit der Frage, ob eine Ehefrau in Vertretung ihres Ehemannes einen weiteren gemeinschaftlichen Wohnsitz im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften des § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des § 10 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründen kann (BVerwG NJW 1959, 1053) und unter welchen Voraussetzungen eine Person den zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nötigen tatsächlichen Aufenthalt in eigener Person an einem bestimmten Ort begründet (BVerwG DÖV 1962, 870).
- BVerwG, 26.05.1966 - II C 68.65
Erfordernis förmlicher Zustellung - Erfordernis einer gesonderten Entscheidung …
Dabei wird es im Hinblick auf die erörterte Würdigung der Klage als Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]) zu beachten haben, daß das Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 die dort bezeichneten Personen erfüllen, wenn sie am 23. Mai 1949 (Fassung 1951) oder am 31. März 1951 (Fassung 1953) oder am 31. Dezember 1952 (Fassungen 1957, 1961 und 1965) ihren Wohnsitz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 27]) oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in B. hatten (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 72.63 -). - BVerwG, 28.03.1963 - II C 47.60
Begriff des Wohnsitzes - Aufgabe eines Wohnsitzes - Versäumung des …
Bei der Prüfung der entscheidenden Frage, ob die Klägerin ihren zunächst im Jahre 1946 in Simmershofen (Bayern) begründeten Wohnsitz auch während der Zeit ihres Aufenthaltes in Bötzow (sowjetisch besetzte Zone) beibehalten hat, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Wohnsitzbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 sich nach § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bestimmt (ebenso BVerwG, Urteile vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 124.60 - nebst Verweisungen undvom 20. September 1962 - BVerwG II C 4.61 -, DÖV 1962 S. 870).
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